Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, 2006-10-02, 12 TG 1870/06

12 TG 1870/06Tribunal administratif / Division 122 oct. 2006

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat — 12 TG 1870/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-02

Aktenzeichen: 12 TG 1870/06

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2006:1002.12TG1870.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Mai 2006 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin zu entsprechen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung erweist sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als voraussichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin hat wahrscheinlich einen Verlängerungsanspruch auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die dies ablehnende Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen erschüttert.

3 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 AuslG daran scheitert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die der Antragstellerin bis zum 31. August 2002 erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer Au-Pair-Tätigkeit spätestens mit der Heirat der Antragstellerin am 18. Juli 2002 vorzeitig erloschen ist und ihr Aufenthalt im Anschluss daran bis zur Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig war.

4 Das Merkmal der "Rechtmäßigkeit" in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich auf den Aufenthalt (siehe auch Ziffer 31.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz). Der ausländische Ehegatte und sein Ehepartner müssen sich während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die kann sich aus der zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis (§ 27 AufenthG) oder aus anderen Aufenthaltstiteln bzw. einem fiktiven Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 AufenthG ergeben (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 31 AufenthG Rdnr. 7).

5 Vorliegend bestand die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig zwischen dem 18. Juli 2002 und dem 23. August 2004 (Trennung), mithin mindestens zwei Jahre im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Während dieser Zeit war der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland auch ununterbrochen rechtmäßig. Bis zum 31. August 2002 war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, (spätestens) ab dem 29. August 2002 galt ihr Aufenthalt aufgrund ihrer Antragstellung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG a.F. bis zur Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2002 weiterhin als erlaubt.

6 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltsbewilligung für die Tätigkeit als Au-Pair vorzeitig erloschen ist. Insbesondere wäre dies auch dann nicht der Fall, wenn man - was von der Antragstellerin allerdings bestritten wird - davon ausgeht, dass ihre tatsächliche Beschäftigung als Au-Pair bei der Familie ... in Bad Camberg schon im Juni oder Juli 2002 geendet hat und die Antragstellerin nicht lediglich im August noch den ihr zustehenden Urlaub genommen hatte.

7 Die Aufenthaltsbewilligung wurde der Antragstellerin unter dem 9. November 2001 mit folgender Nebenbestimmung (§ 14 AuslG a.F., § 36 HVwVfG), erteilt:

"Nur gültig für die Tätigkeit als Au-Pair in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes. Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Au-Pair Familie: ..., ...straße ..., Bad Camberg"

8 Die Fälle des Erlöschens einer Aufenthaltsgenehmigung waren im Ausländergesetz in § 44 geregelt, wobei anerkannt war, dass zu den dort genannten Erlöschenstatbeständen noch die Fälle der Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung hinzu kamen (siehe Hailbronner, Ausländerrecht, § 44 AuslG, Rdnr. 1). Hiernach führt der Eintritt einer zulässig verfügten (§ 14 AuslG) auflösenden Bedingung zum Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung, nicht jedoch allein der Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks. So ist etwa allgemein anerkannt, dass eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nicht allein schon durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt, sondern zur Beendigung eine nachträgliche Befristung durch Verwaltungsakt erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die vorzeitige Beendigung einer Au-Pair-Tätigkeit, sofern die Aufenthaltsgenehmigung keine auflösende Bedingung enthält.

9 Eine derartige auflösende Bedingung enthielt die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltsgenehmigung nicht. Im Falle der Beifügung von Nebenbestimmungen ist es grundsätzlich Sache der Behörde, klar, bestimmt, verständlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck zu bringen, was gemeint ist und gelten soll (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rdnr. 11). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Kopp/Ramsauer, a.a.O.). In der Aufenthaltsgenehmigung der Antragstellerin kommt nicht zum Ausdruck, dass die vorzeitige Beendigung der Au-Pair-Tätigkeit zu einem sofortigen Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung führen soll. Eine ausdrückliche auflösende Bedingung ist demgegenüber etwa dem Visum der Antragstellerin beigefügt worden mit der Formulierung "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt bei Beantragung/Bezug von Sozialhilfe". Dementsprechend werden Nebenbestimmungen wie die vorliegende in der Rechtsprechung (BayVGH, 28.08.1998 - 10 Cs 98.814 -, juris-Ausdruck Rdnr. 3) als Auflage und nicht als auflösende Bedingung eingeordnet. Eine ausdrücklich verfügte auflösende Bedingung bei vorzeitiger Beendigung der Au-Pair-Tätigkeit im Unterschied dazu etwa der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. November 2001 (Au 1 S 01.1516, juris-Ausdruck Rdnr. 11) zu Grunde.

10 Nach alledem dürfte im Hauptsacheverfahren davon auszugehen sein, dass die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin nicht vorzeitig erloschen ist und ihr Aufenthalt bis zum 31. August 2002 dementsprechend rechtmäßig war.

11 Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war der Antragstellerin, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dargelegt hat, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO).

12 Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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