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2 S 18/21•LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, 2022-03-04, 2 S 18/21
2 S 18/21Tribunal cantonal / IIe chambre civile4 mars 2022
Gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch einen Rechtsdienstleister nach vorangegangener Abtretung durch den Geschädigten und der Vereinbarung eines Erfolgshonorars.
Entscheidungsdatum: 2022-03-04
Aktenzeichen: 2 S 18/21
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2022:0304.2S18.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch einen Rechtsdienstleister nach vorangegangener Abtretung durch den Geschädigten und der Vereinbarung eines Erfolgshonorars.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Einziehung von Forderungen auch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung gehören, sofern eine außergerichtliche Durchsetzung nicht gelingt (BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18).
Auch der Umstand, dass die Klägerin sich einerseits -anders als bei einem Rechtsanwalt bei einem Gegenstand unter 2000 EUR zulässig (§§ 49b Abs.2 S.1 BRAO, 4a RVG) - von ihren Auftraggebern ein Erfolgshonorar versprechen lässt und andererseits eine Gebührenforderung gemäß § 4 RDEGEG i.V.m. RVG VV analog geltend macht, führt nicht zur Überschreitung der Inkassobefugnisse der Klägerin gemäß § 10 Abs.1 S.1 Nr.1 RDG (BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18).
Verfahrensgang
vorgehend AG Wiesbaden, 93 C 603/21 (31), Urteil
Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.
Die Klägerin ist Rechtsdienstleister gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG und unter dem Aktenzeichen 3712E1-6.617 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf registriert. Die Klägerin wirbt damit, dass ihr Tätigwerden für den Auftraggeber ohne Kostenrisiko sei, da sie lediglich im Erfolgsfalle ein Erfolgshonorar erhalte.
Die Zeugin ... erteilte der Klägerin wegen eines Fahrradunfalls eine Vollmacht (Anl. K1). Ferner unterzeichnete sie eine Abtretungserklärung & Mandatsbestätigung, hinsichtlich deren Inhalt auf Anl. K2 (Bl. 14) Bezug genommen wird.
Die Klägerin machte für die Zeugin mit Schreiben vom 26.1.2021 (Bl. 93) gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges WIS-GO 321 Ansprüche auf Schmerzensgeld, Reparaturkosten (Fahrrad) und Kostenpauschale in Höhe von 1051,90 € geltend. Dem liegt unstreitig eine Kollision zwischen Frau ... als Fahrradfahrerin und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw im Bereich einer Grundstücksausfahrt zu Grunde. Der geltend gemachte Betrag wurde durch die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Mit weiterem Schreiben vom 26.1.2021 (Bl. 91) machte die Klägerin Gebühren gemäß § 4 RDGEG, RVG VV analog in Höhe der Klageforderung geltend.
Die Klägerin hat behauptet, die Ansprüche der Geschädigten seien wirksam an sie abgetreten.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Im Übrigen sei von einer alleinigen Haftung der Zeugin ... für den Unfall auszugehen, weil diese den Fahrradweg unzulässigerweise entgegen der Fahrtrichtung genutzt habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. In dem Urteil wird zur Begründung ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 31.1.2021 sei dahingehend auszulegen, dass die Ansprüche der Unfallgeschädigten jedenfalls in Höhe der entstandenen Vergütung abgetreten worden seien. Aufgrund der Benutzung des Fahrradweges entgegen der Fahrtrichtung sei von einem Mitverschulden der Frau ... von einem Drittel auszugehen. Auch unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens sei jedoch das geltend gemachte Schmerzensgeld i.H.v. 900 € gerechtfertigt. Aus einer Reduzierung der weiteren Beträge auf 2/3 ergebe sich kein Gebührensprung, so dass ein Anspruch der Zeugin entsprechender Höhe bestanden habe. Die Klägerin sei als Rechtsdienstleister auch berechtigt, diese Ansprüche gegenüber der Beklagten durchzusetzen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der zulässigen und statthaften Berufung. Sie führt aus, sie habe in 1. Instanz bestritten, dass die Klägerin von der Zeugin mit der vorliegenden Klage und der Durchsetzung des behaupteten Anspruchs beauftragt worden sei. Es werde bestritten, dass die Zeugin von der vorliegenden Klage überhaupt Kenntnis habe. Zudem sei die vorgelegte Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt. Auch sei auch die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote unzutreffend. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten habe bei der Ausfahrt aus einem Grundstück nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrradfahrer den Fahrradweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzt. Es sei von einer Haftungsquote der Zeugin ... von 75 % auszugehen.
Ferner trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe offensichtlich einen Leistungsanspruch gegenüber einem Prozessfinanzierer, was im Verhältnis zur Leistungspflicht der Klägerin gegenüber der Zedentin eine andere Leistungspflicht im Sinne von § 4 RDG sei. Dies führe zu einer Interessenkollision.
Die Tätigkeit der Klägerin in Form der Prüfung der materiellen Ansprüche des Geschädigten Fahrradfahrers sei auch nicht von der Erlaubnis der Klägerin nach dem RDG gedeckt, so dass die Abtretung gemäß §§ 134 BGB, 2 Abs. 1, 3, 5,10 RDG nichtig sei.
Schließlich wendet die Beklagte ein, sie sei nicht zur Erstattung der Kosten der Klägerin verpflichtet, weil sie sich im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin durch die Zeugin ... nicht im Verzug befunden habe. Auch sei die Einschaltung der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
Im Übrigen sei der Zeugin ... hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten kein Schaden entstanden, weil das Mandatsverhältnis zwischen dieser und der Klägerin nichtig sei.
Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die streitgegenständliche Gebührenforderung der Klägerin ist als Forderung gegen die geschädigte Frau ... wirksam entstanden und durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen.
Vom Vorliegen einer Erlaubnis zu Gunsten der Klägerin zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 10 RDG ist aufgrund der Publizitätswirkung des Registereintrags bei dem Register des Oberlandesgerichts Düsseldorf auszugehen. Das Bestreiten einer Beauftragung der Klägerin durch die Geschädigte sowie des Vorliegens eines Abtretungsvertrages hinsichtlich der Gebührenforderung ist unbeachtlich, weil die Klägerin sich nicht mit der von der Geschädigten unterzeichneten Abtretungserklärung und Mandatsbestätigung (Anl. K2) sowie Vollmacht (Anl. K1) auseinandersetzt. Die Echtheit der Unterschriften der Geschädigten sind unstreitig. Soweit der Geschädigten mangels Zahlung der Gebühren an die Klägerin zunächst nur ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustand, ist dieser Anspruch durch die Abtretung an die Beklagte in einen Zahlungsanspruch übergegangen (BGH, Urteil vom 22.3.2011- II ZR 271/08). Insoweit verfängt auch die Argumentation der Klägerin, die Geschädigte habe keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Freistellungsanspruch abgetreten, nicht. Die Abtretungserklärung ist auch hinreichend bestimmbar. Die Bestimmbarkeit der Forderung erfolgt über Gegenstand, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht sowie die Person des Forderungsschuldners. Sie ist durch Auslegung des Abtretungsvertrages zu ermitteln, wobei auch außerhalb dieses Vertrages liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (BeckOGK, § 398 BGB, Rn. 114 ff.). Im vorliegenden Abtretungsvertrag wird auf einen Schadensfall vom 2.12.2020 Bezug genommen. Ferner erfolgte die Abtretung an die Beklagte, die gerade mit einem „Fullservice nach Fahrradunfällen“ wirbt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Geschädigte am 2.12.2020 mehrere Schadensfälle erlitten hat, insbesondere nicht mehrere Schadensfälle mit dem Fahrrad.
Die Abtretung des Anspruches an die Klägerin ist auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 4 RDG nichtig.
Es liegt zunächst kein Verstoß gegen § 3 RDG vor, wonach die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem von dem Gesetz vorgesehenen Umfang zulässig ist. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung definiert als Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenes Geschäft betrieben wird. Nach der Rechtsprechung des BGHs kann hierzu auch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung gehören, sofern eine außergerichtliche Durchsetzung nicht gelingt (BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18). Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung LG München I, Urteil vom 7.2.2020 – 37 O 18 934/17 die Ansicht vertritt, die Grenzen einer zulässigen Tätigkeit würden im vorliegenden Fall überschritten, ist dem nicht zu folgen. Die Entscheidung des LG München I betraf einen völlig anders gelagerten Fall, bei dem ein Rechtsdienstleister Ansprüche von über 3000 ursprünglichen Anspruchsinhabern im Wege einer Sammelklage geltend gemacht hat, so dass das Gericht bei der dortigen Konstellation davon ausging, dass die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters von vorne herein auf eine gerichtliche und nicht auf eine außergerichtliche Geltendmachung gerichtet war. Etwas Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der der Klägerin erteilten Vollmacht (Anl. K1). Diese berechtigt unter Ziff. 1 und 3 sowohl zur gerichtlichen als auch zur außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen. Aus dem Umstand, dass die Prozessvertretung unter Ziff. 1 genannt wird, kann nicht geschlossen werden, dass die Tätigkeit der Klägerin von vornherein auf eine gerichtliche Geltendmachung gerichtet gewesen wäre. Dem steht auch das Vorgehen der Klägerin im vorliegenden Fall, in dem der Sachschaden und immaterielle Schaden der Geschädigten außergerichtlich geltend gemacht und reguliert wurden, entgegen.
Auch der Umstand, dass die Klägerin sich einerseits - anders als bei einem Rechtsanwalt bei einem Gegenstandswert unter 2000 € zulässig (§§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, 4a RVG) - von ihren Auftraggebern ein Erfolgshonorar versprechen lässt und andererseits eine Gebührenforderung gemäß § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog geltend macht, führt nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnisse der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG (BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18). Der Umstand führt im Übrigen auch nicht zu einer Mehrbelastung der Beklagten gegenüber einer Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin ohne Erfolgshonorar oder gegenüber einer Geltendmachung der Forderung durch einen Rechtsanwalt.
Ferner liegt keine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin im Hinblick auf eine etwaige Überschreitung ihrer Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung der mit der Registrierung nachgewiesenen Sachkunde vor. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Anforderungen an die Sachkunde eines Inkassodienstleisters deutlich geringer sind, als bei einem Rechtsanwalt kein Wertungswiderspruch dergestalt, dass die Leistungen der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall unzulässig wären. Wie bereits ausgeführt, ist die Tätigkeit der Klägerin als Inkassodienstleister primär auf eine außergerichtliche Geltendmachung der Forderungen ihrer Kunden gerichtet. Gerade vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei einem Rechtsdienstleister deutlich geringere Anforderungen an die Sachkunde ausreichen lassen, als bei einem Rechtsanwalt. Dieser Umstand führt aber nicht zu der Annahme, die Klägerin dürfe auf dem Gebiet der Unfallregulierung nicht tätig werden (so BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 für den Bereich des Mietrechts). Es wird insoweit im Übrigen auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung (Seite 12 ff.) genommen, denen die Kammer folgt.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, im Hinblick auf die Einschaltung eines Prozessfinanzierers liege eine Nichtigkeit des Abtretungsvertrages unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB i.V.m. § 4 RDG vor. Anders als in der von der Beklagten insoweit erneut angeführten Entscheidung des LG München I, ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass durch die Einschaltung des Prozessfinanzierers eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber der geschädigten Frau ... gefährdet wäre. Vielmehr beruhten die diesbezüglichen Annahmen des LG München I wiederum auf der dort vorliegenden Konstellation einer Geltendmachung von Ansprüchen von über 3000 ursprünglichen Anspruchsinhabern im Wege der Sammelklage. Die Argumentation des LG München I, der Prozessfinanzierer könne Einfluss auf die Auswahl der an der Sammelklage beteiligten Kläger oder auf die Annahme eines Vergleichs ohne Berücksichtigung von Einzelinteressen nehmen, trifft im vorliegenden Fall in keiner Weise zu. Sollte der Prozessfinanzierer bei dem Geschäftsmodell der Klägerin in einem Einzelfall die Finanzierung einer gerichtlichen Geltendmachung ablehnen, wäre dem jeweiligen Geschädigten vielmehr unbenommen, seinen Anspruch anderweitig weiter zu verfolgen.
Der streitgegenständliche Honoraranspruch ist auch wirksam als Schadensersatzanspruch der Geschädigten entstanden (Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 56). Auf das Vorliegen eines Verzugs der Beklagten kommt es insoweit nicht an.
Die Gebührenforderung der Klägerin geht auch von einem zutreffend Gegenstandswert aus. Abgesehen davon, dass die Beklagte einen Schadensersatzanspruch der Frau ... in Höhe von 1051,90 € ohne vorprozessuale Beanstandungen reguliert hat, sind auch die Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwar möglicherweise die Nutzung des Fahrradweges entgegen der Fahrtrichtung ein Mitverschulden des Fahrradfahrers begründet, das jedoch nicht höher als 1/3 zu bewerten ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten im vorliegenden Fall mit ihrem PKW aus einer Grundstücksausfahrt herausfuhr und damit den besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO unterlag und beispielsweise auch mit Fußgängern auf dem Gehweg, aus jeglicher Richtung kommend, rechnen musste. Auch insoweit ist wiederum die von der Beklagten zitierte Entscheidung OLG München, Urteil vom 5.8.2016 - 10 U 4616/15, bei der es sich um einen Unfall im Bereich einer Straßeneinmündung handelte, nicht vergleichbar.
Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.
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