LG Frankfurt 7. Zivilkammer, 2023-02-09, 2-24 S 202/22

2-24 S 202/22Tribunal cantonal9 févr. 2023

Texte intégral

LG Frankfurt 7. Zivilkammer — 2-24 S 202/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-09

Aktenzeichen: 2-24 S 202/22

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2023:0209.2.24S202.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

weist die Kammer darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.03.2023 .

Gründe

I.

Die Parteien streiten um eine Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht wegen eines verspäteten Fluges.

Der von der Beklagten auszuführende Flug …………… von Frankfurt am Main nach Marsa Alam sollte am 09.02.2019 um 07:15 Uhr (Ortszeit) starten und um 13:00 Uhr (Ortszeit) landen. Die tatsächliche Ankunftszeit war (nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in diesem Rechtsstreit) 17:30 Uhr (Ortszeit).

Die Flugdistanz betrug 3.516 km.

Am 25.01.2022 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung an und forderte sie unter Fristsetzung zum 08.02.2022 zur Zahlung einer Ausgleichsleistung auf.

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Ferner bestritt die Beklagtenseite mit Nichtwissen, dass die Fluggäste sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2022, Aktenzeichen 29 C 595/22 (85), (Bl. 59 ff. d. A.), durch das der Klage stattgegeben worden ist.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31.10.2022 zugestellt worden. Mit einem am 29.11.2022 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat das Rechtsmittel nach ordnungsgemäß beantragter und bewilligter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 31.01.2023 fristgerecht begründet.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, da die Klägerseite das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer Ausgleichsforderung der Fluggäste nicht vollständig, insbesondere hinsichtlich des rechtzeitigen Einfindens zur Abfertigung, dargelegt habe. Ferner erhebt die Beklagtenseite erneut die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

vorsorglich,

wegen der nachstehend erörterten Rechtsfragen die Revision zuzulassen.

Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Das Gericht teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach der Klägerin aus abgetretenem Recht der Fluggäste ……………, ……………, …………… und …………… ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 2.400,00 € aus Art. 5, 7 Fluggastrechte-VO zusteht.

Das Bestreiten des rechtzeitigen Einfindens zur Abfertigung durch die Beklagtenseite dringt nicht durch. Die Beklagtenseite führt zwar zutreffend aus, dass bezüglich dieser Anspruchsvoraussetzung des Art. 3 Abs. 2 lit. a Fluggastrechte-VO grundsätzlich der Fluggast den Beweis zu erbringen hat, dass er sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat (BeckOGK/Schmid, 1.10.2022, Fluggastrechte-VO Art. 3 Rn. 50). Im vorliegenden Fall ist dieser Beweis allerdings nicht notwendig, da die Fluggäste unstreitig von der Beklagten befördert wurden. Dies folgt aus der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 24.10.2019 – C-756/18): „Sofern insoweit ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen, wie im Ausgangsverfahren, die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind.Unter diesen Umständen erweist es sich somit als nicht notwendig, dieses Sicheinfinden bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen.“ Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Fluggäste rechtzeitig eingefunden haben, da sie mit der Beklagten befördert wurden.

Weiterhin ist der Anspruch entgegen der Annahme der Beklagtenseite nicht verjährt. Auf den Ausgleichsanspruch der Fluggastrechte-VO kann nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 651j BGB angewandt werden. In Ermangelung einer Verjährungsregelung der Fluggastrechte-VO finden unter Rückgriff auf das Internationale Privatrecht in Gestalt der Rom I-VO nationale Verjährungsvorschriften Anwendung. Die zeitliche Durchsetzbarkeit der Ansprüche richtet sich bei Geltung deutschen Rechts nach dem allgemeinen Verjährungsregime der §§ 195 ff. BGB. Auf § 651j BGB kann bei einem Luftbeförderungsvertrag weder unmittelbar noch analog abgestellt werden. Zum einen spricht der Wortlaut der Norm gegen eine direkte Anwendbarkeit auf Ansprüche der Fluggastrechte-VO. Die Norm verweist auf die in § 651i Abs. 3 BGB aufgezählten Ansprüche des Reisenden. Ansprüche der Fluggastrechte-VO sind dort nicht genannt. Die zweijährige Verjährungsfrist findet somit nur auf die verwiesenen Ansprüche Anwendung. Zum anderen scheidet eine analoge Anwendbarkeit der § 651j BGB aus, da es sich um eine spezielle Umsetzungsvorschrift handelt. Der supranationale Gesetzgeber hat zwar die Fluggastrechte-VO und die Pauschalreise-RL an vielen Stellen eng miteinander verknüpft und harmonisiert, allerdings hat er die Verjährungsregeln allein für die Pauschalreise aufgestellt (Staudinger/Busse, NJW 2022, 909, 913). Von einer planwidrigen Regelungslücke ist somit nicht auszugehen.

Für die Zulassung der Revision oder eine Vorlage an den EuGH sieht die Kammer keinen Anlass. Die Rechtslage ist eindeutig und lässt einen Spielraum für eine abweichende Entscheidung nicht zu. Die Kammer sieht auch keine grundsätzliche Bedeutung für die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen. Abweichende Entscheidungen anderer Gerichte, die wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern könnten, liegen nicht vor.

Soweit die Beklagte auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 03.05.2022 verweist, betrifft diese Vorlage die Fallkonstellation der sog. vorweggenommenen Beförderungsverweigerung, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht.

III.

Bei dieser Sachlage sollte die Beklagte zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus dem Wert des mit der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Hauptantrags (§ 47 GKG).

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