Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, 2006-04-06, 23 F 2340/05

23 F 2340/05Tribunal administratif / Division 236 avr. 2006

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat — 23 F 2340/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-06

Aktenzeichen: 23 F 2340/05

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2006:0406.23F2340.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Sie begehrt die Aufhebung der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG vom 13. Januar 2005.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke in der Gemarkung Niederkleen. Es handelt sich um das 10.202 qm große Grundstück Flur … Flurstück …, auf dem sich die Hofstelle befindet, und das 15.334 qm große Grundstück Flur …, Flurstück …, das mit einer Fläche von 4.800 qm von der vorläufigen Anordnung der Besitzeinweisung zu Gunsten des Beigeladenen betroffen ist. Der Beigeladene hat aufgrund des bestandskräftigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Gießen vom 7. Oktober 2003 inzwischen das Rückhaltebecken in der Gemarkung Niederkleen erstellt.

3 Die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin in das gemäß § 86 FlurbG angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren "Langgöns-Niederkleen" (Az.: …) erfolgte mit dem bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsbeschluss des Landrats des Lahn-Dill-Kreises - Flurbereinigungsbehörde - vom 16. Januar 2003.

4 Durch vorläufige Anordnung vom 13. Januar 2005 wies das Amt für Bodenmanagement Marburg den Beigeladenen mit Wirkung vom 18. Januar 2005 in den Besitz einer Teilfläche des der Klägerin gehörenden Grundstücks Gemarkung Niederkleen, Flur …, Flurstück … ein, die für den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens benötigt wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch den Bau des Beckens werde die Hochwassersituation am Kleebach bei Starkniederschlägen erheblich verbessert. An der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.

5 Die Klägerin hat mit am 3. Februar 2005 bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangenem Schreiben Widerspruch gegen die vorläufige Anordnung erhoben. Der Widerspruch ist bis heute nicht beschieden worden.

6 Den klägerischen Eilantrag lehnte das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 16. Februar 2005 - 23 F 404/05 - ab.

7 Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte mit Beschluss vom 26. April 2005 - 10 G 678/05 - (Bl. 22 der Gerichtsakte - GA -) einen auf den Erlass eines Baustopps für das Rückhaltebecken gerichteten Eilantrag der Klägerin ab.

8 Mit der am 5. September 2005 erhobenen Anfechtungsklage macht die Klägerin geltend, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da nicht in angemessener Zeit über ihren Widerspruch entschieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 36 FlurbG lägen nicht vor, insbesondere keine dringenden Gründe für die Errichtung des Rückhaltebeckens. Er gebe am Ober- und Unterlauf des Kleebaches bereits Rückhaltebecken, die Hochwasser ausreichend zurückhalten könnten. In den letzten Jahrzehnten sei es weder im Bereich des Kleebaches noch durch diesen verursacht im Bereich der Lahn zu Hochwasser gekommen, auch nicht zu schweren Hochwasserschäden.

9 Die Klägerin beantragt,

die vorläufige Anordnung des Amtes für Bodenmanagement Marburg vom 13. Januar 2005 aufzuheben.

10 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Der Beklagte teilt mit, angesichts des unanfechtbaren Eilbeschlusses des Flurbereinigungsgerichts vom 16. Februar 2005 sei bewusst auf eine Entscheidung in der Hauptsache verzichtet worden, was der Klägerin auch mitgeteilt worden sei.

Der Bau des streitbefangenen Hochwasserrückhaltebeckens am Kleebach sei zwingend notwendig, um in dieser Region unverzüglich den Hochwasserschutz zu optimieren. Dazu wird auf eine Stellungnahme des Amtes für Bodenmanagement Marburg vom 22. September 2005 (Bl. 18 GA) verwiesen. Dort ist ausgeführt, das Rückhaltebecken Niederkleen sei ein unverzichtbarer Baustein im Gesamtplan für das Hochwasserschutzkonzept am Kleebach. Es gehöre mit drei weiteren Becken zur Priorität 1. In früherer Zeit errichtete Kleinrückhaltungen am Oberlauf des Kleebachs hätten sich als weitgehend wirkungslos erwiesen. Im Übrigen seien es gerade schwerste Hochwasserschäden am Kleebach gewesen, die die Anliegergemeinden veranlasst hätten, einen Verband zu gründen, um die Hochwassergefahr zu bannen.

12 Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Eilverfahrens 23 F 404/05 vor, ebenso ein Hefter Behördenunterlagen des Beklagten. Diese Beiakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig.

14 Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist ein Vorverfahren entbehrlich, da über den klägerischen Widerspruch vom 3. Februar 2005 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden worden ist. Gemäß § 142 Abs. 2 FlurbG ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden, da bis zur Klageerhebung am 5. September 2005 keine weiteren drei Monate abgelaufen waren.

15 Die Klage ist jedoch nicht begründet.

16 Die angefochtene vorläufige Anordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind gegeben. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplans den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 FlurbG gelten grundsätzlich für alle Flurbereinigungsverfahren und damit auch für das hier angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Kommentar, Stand: April 1989, § 36 RN 8). Die vorläufige Anordnung hält sich im Rahmen dessen, was mit ihr nach § 36 FlurbG geregelt werden darf. Sie ist auf Antrag des Beigeladenen von der unteren Flurbereinigungsbehörde erlassen worden, nachdem der Flurbereinigungsbeschluss vom 16. Januar 2003 bestandskräftig geworden ist. Das Mitglied zu 1. der Klägerin, Herr X..., hatte seine ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss nicht weiter verfolgt (vgl. Vergleich vor dem Senat vom 22.01.2004 - 23 F 2728/03 -). In einem weiteren diesbezüglichen Flurbereinigungsverfahren nahm Herr X... seine Klage zurück (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2004 - 23 F 3000/04). Die Voraussetzung, dass die vorläufige Anordnung frühestens erlassen werden darf, sobald der Flurbereinigungsbeschluss unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (vgl. Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 1997, § 36 RN 17), ist hier gegeben.

17 Es werden Besitz und Nutzung der betroffenen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin benötigt, weil es sich um eine Fläche handelt, die für die Verwirklichung des gegenüber der Klägerin unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Gießen vom 7. Oktober 2003 heranzuziehen ist. Der Besitzentzug zugunsten eines Zweckverbandes für die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen oder - wie hier - Anlagen zum Hochwasserschutz gehört zu den im Rahmen des § 36 FlurbG zulässigen Regelungen (vgl. Quadflieg, a. a. O., RN 24).

18 Die vorläufige Anordnung ist auch bestimmt genug. Soweit dort von einer im Kartenausschnitt „rot gefärbten“ Fläche gesprochen wird, während die der Klägerin zugegangene Übersichtskarte eine schwarz eingezeichnete Fläche von 4.800 qm enthält, liegt darin kein zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts oder zu einem Vollstreckungshindernis führender Mangel. Die der Klägerin zugegangene Übersichtskarte weist in der Legende bereits die beanspruchte Fläche ebenfalls mit einer Schwarzfärbung aus. Angesichts dieses Umstands schadet die falsche Bezeichnung „rot“ im Text der Anordnung nicht. Der Klägerin war auch aufgrund weiterer Umstände bekannt, um welche in Anspruch genommene Teilfläche es sich handelt. So ist Frau Y... und dem von der Klägerin damals bevollmächtigten Herrn X..., den Mitgliedern zu 5. und 1. der Klägerin, ausweislich der Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 13. Dezember 2004 dort eine Karte mit der Verlustfläche übergeben worden. Die anwesenden Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärten auf die Frage, ob weitere Erläuterungen notwendig seien, dass ihnen der Sachverhalt klar sei und keine Fragen mehr offen seien.

19 Es liegen auch dringende Gründe für die angeordnete Besitzentziehung vor. Wann die Voraussetzungen für das Vorliegen dringender Gründe im vorgenannten Sinne gegeben sind, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Hier ergibt sich die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung daraus, dass die Flurbereinigung letztlich dem Ziel dient, dem gegenüber der Klägerin unanfechtbaren wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Gießen zur Ausführung zu verhelfen und die vom Kleebach ausgehenden Hochwassergefahren, die die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, bei Starkniederschlägen zu mindern. Damit sollen am Unterlauf des Kleebaches Schäden an Gebäuden und anderen baulichen Anlagen abgewendet werden, die in der Vergangenheit schon aufgetreten sind. Dies wird durch die von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Stellungnahme des Amtes für Bodenmanagement Marburg vom 22. September 2005 (Bl. 18 GA) und das beigezogene Gutachten der Ing.-Gesellschaft A… (Darmstadt) über das Gesamtkonzept des Hochwasserschutzes am Kleebach hinreichend bestätigt, so dass es einer darauf bezogenen Beweisaufnahme nicht bedurfte. Ohnehin ist bei drohenden größeren Schäden, die durch Hochwasser auftreten können, eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit ausreichend, um hinreichend beschleunigt zeitnahe und wirksame Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Bei alledem ist das streitbefangene Rückhaltebecken mit drei weiteren Becken am Kleebach Teil einer Gesamtmaßnahme, die plausibel und in sich widerspruchsfrei in die Priorität 1 eingestuft worden ist. Diese Umstände rechtfertigen es insgesamt, die streitbefangene vorläufige Anordnung als aus dringend erforderlichen Gründen im Sinne des § 36 Abs. 1 FlurbG gerechtfertigt anzusehen.

20 Die Eilbedürftigkeit und Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung hängt in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht zwingend von angemessenen Ersatzflächen oder Entschädigungen ab. Ohnehin enthält die Klagebegründung dazu keine konkreten und ins Einzelne gehenden Darlegungen. Damit besteht kein hinreichender Anlass, hier auf diese Gesichtspunkte näher einzugehen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattet, zumal er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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