OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2001-07-17, 3 Ws 671/01

3 Ws 671/01Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale17 juil. 2001

Texte intégral

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 671/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-07-17

Aktenzeichen: 3 Ws 671/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0717.3WS671.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 23. Mai 2001, 16 StVK 12/01, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Mainz verhängte mit Urteil vom 2. Juni 1999 gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Kammer ging bei der Zumessung der Einzelstrafen jeweils von dem gem. §§ 31 Nr. 1, 29 a I Nr. 2 BtMG, 49 II StGB gemilderten Strafrahmen von einem Monat bis zu 15 Jahren aus und verhängte u.a. die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (Fall 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt, weil diesem keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Die dagegen gerichtete form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der gem. § 57 I 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung muss beim Verurteilten eine vorzeitige Entlassung erwogen werden. Zwar sind aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz unter dem Gesichtspunkt des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch unter Anlegung dieses strengen Prognosemaßstabes kommt beim Beschwerdeführer jedoch eine Aussetzung seiner restlichen Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.

Auch bei gebotener besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses setzt das Erprobungswagnis keine sichere oder unbedingte Gewähr künftiger Straffreiheit voraus, vielmehr genügt eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschl. v. 9.5.2001 - 3 Ws 453/01; s. auch BVerfG 1998, 22202; 2204; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591). Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main besteht aber eine belegbare Chance dafür, dass der Verurteilte sich künftig straffrei führen wird.

Bei einem Verurteilten, der - wie der Beschwerdeführer - zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass er durch den erstmaligen Vollzug der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt ist (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 6.7.2001 - 3 Ws 632/01 m.w.Nachw.). Ferner fällt zugunsten des Verurteilten ins Gewicht, dass er im Erkenntnisverfahren seine Taten nicht nur umfassend zugegeben, sondern auch wesentlich zu deren Aufklärung i.S. des § 31 Nr. 1 BtMG beigetragen hatte. Schließlich verlieren bei fortschreitender Dauer der Vollstreckung die negativen Umstände der Taten des Verurteilten und sein Vorleben, auf die der angefochtene Beschluss und die Staatsanwaltschaft u.a. abheben, zunehmend an Gewicht. Stattdessen gewinnen die Tatsachen an Bedeutung, die Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gem. § 2 StVollzG vermitteln, also insbesondere das Verhalten des Verurteilten im Vollzug (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.1999 - 2 BvR 153/99; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 6.7.2001 a.a.O. m.z.w.Nachw.). Diese hat die Vollzugsbehörde zusammen mit den als günstig beurteilten Entlassungsbedingungen in ihrer Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Gesichtspunkten als ausschlaggebend für ihre Befürwortung einer bedingten Entlassung des Verurteilten gewertet. Der Senat teilt im Ergebnis diese Einschätzung.

Die Anstalt hat in ihren - vom Berichterstatter telefonisch aktualisierten - Berichten das Vollzugsverhalten des Verurteilten bis auf den Vorfall vom 8.10.2000 (Drogenmissbrauch im Regelurlaub) als überdurchschnittlich positiv geschildert. Danach hat er insbesondere ein hervorragendes Arbeitsverhalten, Strafeinsicht und Strafempfindlichkeit gezeigt sowie an der Schaffung günstiger Entlassungsbedingungen intensiv und engagiert mitgearbeitet. Für die konkrete Einzelfallentscheidung fällt auch nicht ins Gewicht, dass der Verurteilte seit dem genannten Vorfall nicht mehr durch Vollzugslockerungen erprobt worden ist. Zwar wird dadurch die Basis der prognostischen Beurteilung schmaler. Vorliegend hatte sich der Verurteilte vor der verhängten Lockerungssperre aber bereits über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Lockerungen bewährt. Ferner handelte es sich bei dem Drogenmissbrauch um ein einmaliges Fehlverhalten. Seitdem war sein Arbeits- Legal- und sonstiges Vollzugsverhalten wie bereits zuvor ohne jede Beanstandung.

Überdies war und ist der Verurteilte überdurchschnittlich motiviert und erfolgreich bemüht, die früher wirksam gewesenen kriminogenen Faktoren zurückzudrängen. Auch mit der Aufarbeitung seiner Drogenproblematik hat er nunmehr begonnen. Er hat mit der Drogenberatung erste therapeutische Gespräche geführt, wie die Anstalt auf die telefonische Nachfrage des Berichterstatters mitteilte. Durch die Erteilung einer entsprechenden Weisung kann sichergestellt werden, dass eine ambulante, therapeutisch angeleitete Betreuung des Verurteilten auch bei seinem Leben in Freiheit gewährleistet wird. Eine weitergehende Behandlung erscheint nach derzeitiger Einschätzung nicht indiziert, da keine manifeste Sucht (auch nicht im Residualzustand), sondern nach der zutreffenden Beurteilung schon im Urteil und auch seitens der Anstalt lediglich eine Suchtgefährdung vorliegt. Die übrige Entlassungssituation ist nunmehr ebenfalls denkbar günstig, wie die telefonische Aktualisierung der Berichte der Anstalt ergeben hat. Der Verurteilte kann bei seiner Mutter leben, die nach dem Verlust ihrer Bleibe eine neue Wohnung gefunden hat. Die Durchführung der vom Arbeitsamt geförderten und begleiteten Umschulungsmaßnahme, welche der Verurteilte anstrebt, erscheint realistisch (vgl. wegen der Einzelheiten Berichterstattungsvermerk vom 13.7.2001). Angesichts dieser Häufung von positiven Faktoren kann auch dem Leugnen des Verurteilten, am 8.10.2000 illegale Drogen konsumiert zu haben, kein entscheidendes negatives Gewicht beigemessen werden (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.1.2000 - 3 Ws 98/00 u. v. 15.8.2000 - 3 Ws 840/00 sowie OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 9) und erscheint die nochmalige Bewährung des Verurteilten in Lockerungen oder gar im offenen Vollzug ausnahmsweise entbehrlich.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann indes nicht endgültig über die bedingte Entlassung entscheiden. Der Verurteilte ist wegen Delikten nach § 29 a BtMG verurteilt worden. Dass hierbei der nach §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 II StGB gemilderte Strafrahmen zur Anwendung gelangte, ist für die Einstufung dieser Straftaten als Verbrechen ohne Bedeutung (§ 12 II StGB, vgl. Tröndle/Fischer; StGB, 50 Aufl., § 12 Rdnr. 10, Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 12 Rdnr. 9 m.Rspr.Nachw.). ferner ist der Beschwerdeführer wegen eines dieser Verbrechen zu einer die Grenze des § 454 II 1 Nr. 2 StPO überschreitenden Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Mithin ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kriminalprognose erforderlich und zwar mit der regelmäßigen Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit einem Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (§ 454 II StPO). Vor allem die Beachtung der geschilderten Förmlichkeiten zwingt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.1999 - 3Ws 864-865/99 u. v. 15.05.2000 - 3 Ws 468/00, OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).

Die mit der Einholung des Gutachtens und der Durchführung des Anhörungsverfahrens notwendig verstreichende Zeit sollte mit der Gewährung von Lockerungen und weiteren Entlassungsvorbereitungen (insbesondere der Suche nach einer geeigneten Stelle für die weitere ambulante Drogenberatung und die therapeutisch angelegte Betreuung des Verurteilten) genutzt werden. Eine weiter andauernde Versagung von Lockerungen kann nicht mehr allein auf den schon lange zurückliegenden Missbrauch gestützt werden, sondern setzt eine umfassende Gesamtwürdigung voraus (vgl. auch BVerfG, NStZ 2000, 109, 111). Bei dieser liegt die Annahme einer fortbestehenden Missbrauchs- oder gar Fluchtgefahr nach den obigen Ausführungen eher fern.

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