LG Gießen 7. Große Strafkammer, 2003-12-12, 7 KLs 605 Js 2302/00

7 KLs 605 Js 2302/00Tribunal cantonal12 déc. 2003

Texte intégral

LG Gießen 7. Große Strafkammer — 7 KLs 605 Js 2302/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-12

Aktenzeichen: 7 KLs 605 Js 2302/00

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2003:1212.7KLS605JS2302.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch eines Kindes, versuchter Freiheitsberaubung und versuchter Entziehung einer Minderjährigen. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt. Es tritt Führungsaufsicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der Kosten der Nebenklage zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 177 Abs.1 Nr. 1, Abs. 5; 176 Abs. 1; 235 Abs. 1 Ziff. 2; Abs. 3; 239 Abs. 1, 2, 5; 21, 22, 23, 49, 52, 56 Abs. 2, 63, 67 b StGB.

Gründe

pp.

Am 21.1.20.. kam der Angeklagte von einer Geschäftsreise aus … mit dem Flugzeug in … an. Dort mietete er einen grauen … Kombi, amtliches Kennzeichen … und verbrachte das Wochenende in … .

Am Montag den 24.1. .. befand er sich -nach einer Übernachtung in …- auf der Ruckreise nach … .

Schon während der Fahrt überkamen den Angeklagten sexuelle Phantasien, in denen er sich vorstellte, ein Kind in seine Gewalt zu bringen, um sich sexuell an ihm zu vergehen.

Schließlich verließ der Angeklagte gegen 12.00 Uhr in Höhe … die Autobahn und fuhr ziellos durch die umliegenden Ortschaften, um nach Frauen oder Mädchen zu schauen und durch die Vorstellung, diese zu entführen und sexuell zu missbrauchen, seinen Sexualtrieb zu befriedigen und sich einen „Kick" zu verschaffen.

Nachdem er bereits ca. eine Stunde herumgefahren war und sich mehrfach beim Anblick eines Kindes einen,,Kick" geholt hatte, bemerkte er die damals 7 Jahre alte … . Das Mädchen … besuchte zu der Zeit die 2. Grundschulklasse der Grundschule … und befand sich auf dem Heimweg, den sie -wie stets- das letzte Stück durch die …straße bis zu ihrem Elternhaus alleine bewältigen musste.

Der Angeklagte sah das Kind, glaubte sich unbemerkt und handelte aus dem spontanen lmpuls „jetzt oder nie" heraus: Er packte … am Griff ihres Schulranzens und warf sie mit den Worten "Du fährst jetzt mit!" auf die Rücksitzbank des Fahrzeuges. Sodann schlug der Angeklagte die hintere Beifahrertür des Fahrzeuges zu, ging um das Auto herum und stieg auf der Fahrerseite ein, um den Tatort zu verlassen, das Kind zu entführen und sodann sexuell zu missbrauchen.

Dabei befand sich der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 SIGB).

Da dem Zeugen …, der in unmittelbarer Nähe des Tatortes mit Vermessungsarbeiten beschäftigt war, das Geschehen merkwürdig vorkam und ihm der ängstliche Gesichtsausdruck des Mädchens aufgefallen war, fuhr dieser mit seinem Fahrzeug los und stellte diesen PKW quer vor das Fahrzeug des Angeklagten, so dass dieser am Weiterfahren gehindert wurde.

Der Angeklagte behauptete nunmehr auf Befragen gegenüber dem Zeugen …, die Geschädigte … sei das Kind seiner Schwester und von zu Hause weggelaufen.

Der Zeuge … nahm ihm dies jedoch zunächst nicht ab und versuchte per Handy die Eltern des Kindes oder die Polizei zu verständigen, was jedoch beides scheiterte. Schließlich ließ er sich den Personalausweis des Angeklagten zeigen und notierte den Namen und das Autokennzeichen.

Dem Angeklagte, dem es darauf ankam, das Kind heimlich und unerkannt zu entführen, war klar, dass die Tat gescheitert war und er sein Ziel nunmehr nicht mehr erreichen konnte, vielmehr konkret die Entdeckung seiner Tat zu befürchten stand.

Er brachte daraufhin das Kind zu dessen Elternhaus im …, entschuldigte sich bei ihm und ließ es frei.

Der Angeklagte fuhr danach nach … und setzte sich -selbst erschrocken über das Geschehene- noch am gleichen Tag telefonisch mit einem Therapeuten in Verbindung, um sich baldmöglichst einer Psychotherapie zu unterziehen. Dem Therapeuten gegenüber begründete er dabei seinen Wunsch nach Behandlung mit den Angaben, dass er "beinahe zum Sexualstraftäter“ geworden sei.

Er erhielt daraufhin einen Besprechungstermin für die kommende Woche, zu dem es jedoch nicht kam. da der Angeklagte bereits am Folgetag an seiner Arbeitsstelle bei der Firma … vorläufig festgenommen wurde.

Der Angeklagte befand sich sodann vom 26.1.20.. bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls ununterbrochen in Untersuchungshaft. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer wurde der Haftbefehl am 14.12.20.. unter Weisungen außer Vollzug gesetzt.

lm Rahmen der Haft war der Angeklagte aufgrund der Art des Tatvorwurfs verschiedentlich Anfeindungen seitens der Mitgefangenen ausgesetzt, die in zwei körperlichen Übergriffen gipfelten. bei denen der Angeklagte jeweils leicht verletzt wurde.

Weisungsgemäß begab sich der Angeklagte unmittelbar nach Haftentlassung in eine stationäre Therapie in der Universitätsklinik …, Psychosomatische Klinik, die er regulär nach 16 Wochen abschloss.

Aus der Klinik heraus schon hatte sich der Angeklagte um eine ambulante psychoanalytische Gruppentherapie bemüht, die er seit dem 27.4… zwei Mal wöchentlich besucht.

pp.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Wegen der vorliegenden Tat wurde der Angeklagte von der Jugendkammer des Landgerichts Gießen aufgrund der Hauptverhandlung vom 7.12.; 14.12. und 21.12.20.. wegen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und mit versuchter Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Darüber hinaus wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Unterbringung jedoch gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hob der Bundesgerichtshof am 12.9.2001 das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.

Das Mädchen …, welches sich -vertreten durch ihre Eltern- dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, litt aufgrund des Geschehens lange unter Ängsten und nächtlichen Träumen. Fast anderthalb Jahre lang traute sie sich nicht mehr, den letzten Teil des Schulweges alleine zurück zu legen, weshalb sie bis zum Ende der 3. Klasse jeweils von Familienangehörigen abgeholt werden musste. Seit Anfang der 4. Klasse kommt die Nebenklägerin wieder alleine von der Schule nach Hause, meidet jedoch bis heute ihren früheren Schulweg und nimmt eine andere - etwas weitere- Strecke.

Nach Durchführung der ersten Hauptverhandlung nahm der Angeklagte Anfang 20..

über seinen Verteidiger Kontakt zu dem Verfahrensbevollmächtigten der Nebenklägerin auf und verpflichtete sich als Schadensersatz und Schmerzensgeld 5000,- DM an die Geschädigte zu zahlen. Darüber hinaus verpflichtete er sich für etwaige in der Zukunft entstehende Schäden aufzukommen.

Eine persönliche Kontaktaufnahme lehnte die Familie … ab.

Mittlerweile hat der Angeklagte die 5000,- DM gezahlt.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in seiner verlesenen Stellungnahme, sowie den verlesenen Berichten des Bewährungshelfers … . die Feststellungen zum Tatablauf auf den Angaben des Angeklagten sowie auf den Angaben des Zeugen … und der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat soweit sie das Kind … betreffen, beruhen auf den Angaben der Zeugin … .

Die Feststellungen zum Täter-Opfer-Ausgleich beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin … .

pp.

Der Angeklagte hat sich damit der versuchten sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1; 23 StGB) in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 4; 23 StGB), versuchter Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 Ziffer 2; 3; 23 StGB) und versuchter Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2; 23 StGB) schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat auch, indem er das Mädchen … in das Auto gezerrt hat und im Anfahren begriffen war, um sie zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes in seiner Gewalt zu haben und diesen Trieb zeitnah an geeigneter Stelle nachzugeben, bereits zur Verwirklichung auch der Sexualstraftaten unmittelbar angesetzt. indem er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht's los" überschritten und nach seiner Vorstellung von der Tat das geschützte Rechtsgut in eine konkrete nahe Gefahr gebracht hat.

Bereits die lngewaltnahme stimulierte die sexuelle Erregung des bereits durch das vorausgegangene suchende Herumfahren,,angeheizten“ Angeklagten. Über den weiteren Ablauf hatte er sich nach eigenen Angaben keine konkrete Vorstellung gemacht wobei in seinen Gewaltphantasien jedoch am Ende des Geschehens der sexuelle Missbrauch des Opfers bis hin zur Vergewaltigung stand.

Jedenfalls war -wie bereits dargestellt- das Tatgeschehen nach seiner -wenn auch unkonkreten Vorstellung- nicht darauf beschränkt, das Kind zu entführen und dadurch den,,sexuellen Kick" zu erlangen.

lm Hinblick auf den bestehenden Erregungszustand des Angeklagten bei dem Reinzerren des Mädchens in sein Fahrzeug, ist auch davon auszugehen, dass es bei ungestörtem Fortgang in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe, das heißt bei der nächsten sich nach Auffassung des Angeklagten bietenden Gelegenheit zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an dem Mädchen gekommen wäre, soweit dies der Angeklagte zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung noch benötigt hätte, und der Angeklagte damit auch die Begehung einer sexuellen Nötigung bzw. eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

Der Angeklagte ist auch nicht vom Versuch der sexuellen Nötigung/des sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafbefreiend dadurch zurückgetreten, dass er das Kind letztendlich nach Hause gebracht hat.

Vielmehr war durch das Dazwischentreten des Zeugen … der Name des Angeklagten und das Autokennzeichen des von ihm benutzten Fahrzeugs bekannt geworden. lm Hinblick auf das ihm deutlich gewordene Misstrauen des Zeugen … musste er auch ernsthaft damit rechnen, dass dieser erneut versuchen würde, die Eltern oder die Polizei zu informieren. Bei dieser Konstellation schien ihm eine Durchführung der Tat, die auf einer unbemerkten Entführung eines Mädchens basierte, nach Überzeugung der Kammer als nicht mehr möglich.

Dass für den Angeklagten das Gefühl, unbemerkt ein Kind entführen zu können, tatentscheidend war, hat dieser selbst gegenüber dem Sachverständigen bestätigt. So hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen unter anderem erläutert, dass der "Kick" des Machtgefühls in der lllusion begründet war, etwas Verbotenes zu tun, ohne belangt zu werden. Dies setzt jedoch die Heimlichkeit des Vorgehens voraus.

Dies deutet sich auch in den Aufzeichnungen des Angeklagten an:

So hat der Angeklagte in seiner Tatschilderung, die er noch am Tattag niederlegte, ausdrücklich bei der Situationsschilderung notiert: "Ein Mädchen lief die Straße entlang nach Hause. Es schien keiner da zu sein “.

Auch die Eintragung vom 7.6. .. (abends) weist darauf hin, wenn der Angeklagte hier ausführt: " ...Und auf dem Heimweg hätte ich beinahe die Gewaltphantasien, denen ich mich seit Wochen hingegeben habe, in die Tat umgesetzt; einfach weil die Gelegenheit günstig war. (... )"

Diese Angaben des Angeklagten sind auch verwertbar.

So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner 2. Tagebuchentscheidung von 1989, z.B. abgedruckt in NJW 1990, 563 ff, entschieden, dass die Verfassung nicht gebiete, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entziehe lnformationen nicht dem staatlichen Zugriff. Vielmehr hänge die Verwertbarkeit von Charakter und Bedeutung des lnhalts ab. Enthielten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stünden sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehörten sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. lnsoweit bestünde im Rahmen der Strafverfolgung auch nicht von vorneherein ein verfassungsrechtliches Hindernis, solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der prozessualen Verwertung zugängliche lnformationen enthielten, wobei allerdings größtmögliche Zurückhaltung zu wahren sei.

Die Schilderung der Tat in seinen Aufzeichnungen vom Abend des 24.1.20.. gehört nach diesen Grundsätzen dem Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vorneherein nicht an.

Ähnliches gilt auch für die Schilderung vom 7.6.19.., die von einer Beinahe-Straftat berichtet.

Die Kenntnis der Vorgeschichte der Tat und der Vorstellungen des Täters von der Tat sind unabdingbar, um den Sinngehalt der durch das Dazwischentreten des Zeugen … abgebrochenen Tat zu erfassen und das Geschehen angemessen würdigen zu können.

Gerade auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Vorstellungen von der Tat teilweise abweichende Angaben gemacht hat, erscheint die Ausschöpfung aller diesbezüglichen Beweismittel unverzichtbar.

Dies gilt nicht nur im Hinblick auf eine angemessene strafrechtliche Ahndung der Tat, sondern noch in viel stärkerem Maße im Hinblick auf die zu treffende Prognose, was künftig von dem Täter zu erwarten ist und ob er für die Allgemeinheit gefährlich ist.

lnsoweit überwiegt das lnteresse der Allgemeinheit an umfassender Aufklärung der Tat und seiner Motive das Grundrecht des Angeklagten auf Schutz seiner Privatsphäre und freier Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Im Hinblick auf die tateinheitlich begangenen Tatbestände war der Strafrahmen in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB derjenigen Strafvorschrift zu entnehmen, welche die höchste Strafe androht.

Dies ist auch bei Berücksichtigung etwaiger Milderungsmöglichkeiten und Strafrahmenverschiebungen in jedem Fall die Vorschrift des § 177 SIGB, die als Regelstrafrahmen für die vollendete Tat Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs 2 StGB) und für minder schwere Fälle einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, wobei die Strafe nicht milder sein darf, als es die anderen Strafrahmen zulassen.

Der Strafrahmen des § 176 Abs 1 SIGB reicht bei vollendeter Tat von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren als Regelstrafrahmen bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bei minder schweren Fällen; in den Fällen des § 235 bzw. 239 StGB ist der Regelstrafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Da bei sämtlichen Tatbeständen die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, würde sich auch bei Berücksichtigung der benannten Strafmilderungsgründe an dieser Reihenfolge nichts ändern.

Bei Würdigung der gesamten Umstände ist die Kammer im Ergebnis dabei vom Vorliegen eines minder schweren Falles bezüglich der §§ 176; 177 StGB ausgegangen.

Hierbei war für die Kammer entscheidend das Nachtatverhalten des Angeklagten auf der einen Seite und die Folgen der Tat für den Angeklagten selbst auf der anderen Seite.

So hat sich der Angeklagte nach dem Dazwischentreten des Zeugen … bei dem Kind entschuldigt, es nach Hause gefahren hat und in der Folgezeit alles in seiner Macht Stehende getan hat, um das Geschehen wieder gut zu machen und durch ein Geständnis und Therapiemaßnahmen auf freiwilliger Basis Folgetaten zu vermeiden.

Auch hat er aufgrund der Tat insgesamt fast 11 Monate Untersuchungshaft verbüßt, wobei er wegen der Art des Tatvorwurfs sich auch Anfeindungen von Mithäftlingen bis hin zu 2 körperlichen Übergriffen ausgesetzt sah und durch die Dauer der Untersuchungshaft zunächst Arbeit und Wohnung verloren hat.

Schließlich liegt die Tat zwischenzeitlich bald 4 Jahre zurück, ohne dass die Verfahrensdauer dem Angeklagten angelastet werden könnten.

Dabei begründet erst die Gesamtschau aller aufgeführten Umstände den minder schweren Fall. lnsbesondere reichen aus Sicht der Kammer nicht allein die Folgen der Tat und die Dauer des Verfahrens aus, einen minder schweren Fall zu begründen.

Schließlich ist es dem Angeklagten nach seiner Entlassung und trotz des noch offenen Strafverfahrens binnen kürzester Zeit wieder gelungen, beruflich und privat Fuß zu fassen, sich sogar beruflich fortzuentwickeln und eine neue Beziehung einzugehen, so dass er letztlich keine nachhaltigen und überdauernden Nachteile erlitten hat. Vielmehr hat sich im Ergebnis der Zeitfaktor prognostisch eher günstig für den Angeklagten ausgewirkt.

Auch die Dauer der Untersuchungshaft und die Erschwernisse der Haft sind letztlich nicht so gravierend gewesen, dass sie allein die Tat in einem völlig anderen - milderen- Licht erscheinen lassen würden und die Anwendung des Normalstrafrahmens offensichtlich verfehlt erschiene, zumal die Haftzeit im Falle einer etwaigen Verbüßung dem Angeklagten angerechnet werden würde und ihm dann zugute käme.

Auf der anderen Seite begründen auch die Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten für sich genommen nicht schon die Annahme eines minder schweren Falles.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass letztlich die Zahlung von 5000,- DM für den gutsituierten Angeklagten kein übermäßig großes Opfer dargestellt hat und die Gefahr des Auftretens weiterer nachhaltiger Schäden bei dem Mädchen …, für die aufzukommen sich der Angeklagte verpflichtet hat, bereits damals als nicht sehr hoch einzuschätzen war. lmmerhin lag bereits damals die Tat schon mehr als ein Jahr zurück.

Die Therapiebemühungen des Angeklagten sind ebenfalls löblich, kommen jedoch mindestens ebenso wie seiner Umwelt auch ihm selbst zugute und sind daher auch nicht über zu bewerten.

Die Heranziehung all dieser Umstände zur Begründung eines minder schweren Falles ist dabei im Hinblick auf die hiermit verbundene erheblich stärkere Herabsetzung der Höchststrafe deutlich günstiger für den Angeklagten als die Anwendung des § 46 a StGB mit der Folge einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB und Berücksichtigung der sonstigen Umstände im Rahmen der Strafzumessung bei einem dann anzuwendenden 3fach gemilderten Strafrahmen (§§ 21; 23; 46 a StGB), der dann von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren und 3 Monaten reichen würde.

lm Ergebnis war daher der Strafrahmen der sexuellen Nötigung im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 1; Abs 5 StGB) zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

Dieser Strafrahmen war zusätzlich nach §§ 23 Abs. 2; 49 Abs. 1 StGB sowie §§ 21; 49 Abs.1 StGB 2fach zu mildern.

Die Straftat ist im Stadium des Versuchs steckengeblieben, wobei der Angeklagte durch das beherzte Dazwischentreten des Zeugen … das Kind lediglich wenige Augenblicke in seiner Gewalt hatte und dem Kind gegenüber die mit der Tat verbundene sexuellen Ziele noch nicht offenbar geworden waren.

Unrechtserhöhende Gesichtspunkte, die trotz der Nichtvollendung ein Absehen von der Strafrahmenmilderung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus war der gemilderte Strafrahmen erneut zu mildern, da der Angeklagte bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§§ 21; 49 Abs. 1 StGB).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, leidet der Angeklagte an einer Randform einer sexuellen Deviation aus dem Bereich sexuell-sadistischer Triebabweichungen. Kern der Triebabweichung ist dabei die Sexualisierung von Gewalt, wobei die Ohnmacht, Angst und die totale Auslieferung des Objektes als erregend erlebt wird.

Diese Störung der Sexualpräferenz ist dem Bereich schwerer und schwerster Triebanomalien zuzuordnen, und als "schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20 4. Alternative; 21 StGB einzuordnen.

Andere Alternativen wie "krankhafte seelische Störungen", "tiefgreifende

Bewusstseinsstörung" oder "Schwachsinn" scheiden demgegenüber aus.

Der Angeklagte handelte bei Begehung der Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, während seine Einsichtsfähigkeit durchgängig ungetrübt war. Nach Gestalt und Dynamik ist von einer lmpulstat auszugehen, die sich nach einem vorangegangenen, über eine Stunde sich hinziehenden "süchtigen Suchverhalten" plötzlich („jetzt oder nie") in die Handlungsrealität umsetzte, das heißt kurzschlusshaft in die Tat umschlug. Dabei ist von einem nicht unerheblichen Triebdruck auszugehen, der den Angeklagten -auf dem Weg nach Hause- dazu brachte, von der Autobahn abzufahren, um nach Kindern Ausschau zu halten.

Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ist demgegenüber ausgeschlossen.

Hiergegen spricht die durchgängig erhaltene Umsicht und Übersicht noch in der Tatsituation und das geordnete Nachtatverhalten.

Dem Angeklagten, der sich bei der Tat unbeobachtet geglaubt hatte und durch das Erscheinen des Zeugen … überrascht wurde, gelang es dennoch sofort, sich eine plausible Erklärung für sein Verhalten auszudenken, um den Zeugen zu veranlassen, den Weg freizumachen und keine Nachforschungen anzustellen.

Der Zeuge … beschrieb den Angeklagten als "völlig normal, gelassen und sachlich". Allein der ängstliche Gesichtsausdruck des Mädchens … veranlassten den Zeugen, sich dem Angeklagten in den Weg zu stellen, während das selbstsichere Verhalten des Angeklagten dem Zeugen suggerierte, es werde schon alles seine Richtigkeit haben.

Da der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, war die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21; 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.

Auch insoweit hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

Es ergibt sich damit letztlich ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten 3 Wochen.

lnnerhalb dieses Strafrahmens waren zugunsten des Angeklagten zunächst die bereits aufgeführten mildernden Gesichtspunkte nochmals wenn auch in abgeschwächter Form zu würdigen.

Auch ist der Angeklagte nicht vorbestraft.

Zu Lasten des Angeklagten war zu sehen, dass das Kind … noch über ein Jahr an den Folgen der Tat zu leiden hatte.

Schließlich war auch zu würdigen, dass sich der Angeklagte weiterhin in seine Phantasien hereinbegeben hat, obwohl er spätestens aufgrund des Vorfalls vom 7.6… wusste, dass er konkret Gefahr lief, das Phantasierte in die Tat um zu setzen und es auch schon früher in … zu einem körperlichen Übergriff auf ein Kind gekommen war.

Bei Abwägung aller Umstände erschien letztlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung auszusetzen.

Dem Angeklagten kann trotz der festgestellten sexuellen Störung eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen.

Der Angeklagte hat sich mittlerweile auf freiwilliger Basis einer stationären Therapie unterzogen und befindet sich nach wie vor in einer ambulanten Therapie, die mit 2 mal wöchentlich von relativ dichter Frequenz ist.

Der Angeklagte ist darüber hinaus nach dem Eindruck des Gerichts ernsthaft und erfolgreich bemüht, alles zu tun, damit sich vergleichbare Vorfälle wie der vorliegende nicht mehr wiederholen.

So hat sich der Angeklagte auch in den rund 3 Jahren seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft straffrei geführt, wie er auch vor der Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Es liegen schließlich auch besondere Umstände in Täterpersönlichkeit und Tat vor,

die eine Aussetzung der Strafe rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB).

Hier war insbesondere zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit gehandelt hat, das Tatgeschehen nach wenigen Minuten beendet war und der Angeklagte unmittelbar nach der Tat aktiv um Hilfe nachgesucht hat, um Schlimmerem vorzubeugen.

Die Vollstreckung der Strafe ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB geboten, nachdem der Angeklagte sich bereits fast 11 Monate lang in Untersuchungshaft befunden hat, sich im Anschluss daran noch einer 4monatigen stationären Therapie unterzogen hat und Leistungen zur Schadenswiedergutmachung erbracht hat.

Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) liegen vor.

Der Angeklagte hat die Tat zum Nachteil der … im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit (§ 21 SIGB) begangen.

Aufgrund der vorliegenden sexuellen Devianz ist ohne Behandlung nach Art und Ausmaß der Triebstörung von einer erheblichen Gefahr der Begehung auch weiterer einschlägiger Handlungen auszugehen, weshalb der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Dies auch angesichts der zuletzt gezeigten Progredienz der Störung.

Während es dem Angeklagten in der Anfangszeit genügte, sich die Situation mit seiner Bekannten während des Onanierens vorzustellen, wurde er dann in Gedanken selbst zum Täter. Schließlich genügte ihm die Phantasie allein nicht mehr und er fuhr herum, um konkrete Situationen aufzusuchen und stellte sich zum "Kick-Bekommen" entsprechende Handlungsabläufe vor.

Am Tattag kam es zu einer weiteren Stufe der Progredienz, als zuletzt nach über einer Stunde süchtigen Suchens der Umschlag des bisher Phantasierten in die Realität erfolgte und es zu der angeklagten Tat kam.

Nach Darstellung des Sachverständigen ist ein solcher fortschreitender Verlauf der Störung bei sexuellen Triebabweichungen auch häufig zu beobachten und entspricht sexualmedizinischen Erkenntnissen.

Nach Auffassung des Sachverständigen, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist jedoch davon auszugehen, dass der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr durch Auflagen und Weisungen ausreichend begegnet werden kann.

Hierfür spricht auch die bisherige Entwicklung.

lnsgesamt ist der Angeklagte erkennbar bemüht, sein Problem in den Griff zu bekommen. Er hat sich noch vor seiner Festnahme aus eigenem Antrieb und eigener Erkenntnis seiner Behandlungsbedürftigkeit um eine psychotherapeutische Begleitung bemüht und sich direkt nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in stationäre psychotherapeutische Behandlung begeben. Seit mehr als zweieinhalb Jahren besucht der Angeklagte nunmehr zwei mal wöchentlich eine Gruppentherapie, um die der Störung der Sexualpräferenz zugrundeliegenden Persönlichkeitsprobleme zu bearbeiten.

Seit der Tat vor fast 4 Jahren ist es nicht mehr zu ähnlichen Situationen wie der Tatsituation gekommen. Nach eigener Einschätzung des Angeklagten dienten die

Allmachtsphantasien der Abwehr von Gefühlen von Ohnmacht und Wertlosigkeit. Lm Rahmen der Therapie habe er gelernt, sich ohne Zuhilfenahme von Sexualität aus Gefühlen von Ohnmacht zu befreien und anders mit Konflikten und Aggression umzugehen.

Selbst wenn die Kammer mit dem Sachverständigen davon ausgeht, dass die Persönlichkeitsproblematik des Angeklagten noch nicht auf Dauer gelöst ist, geht die Kammer nicht zuletzt aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten lntrospektionsfähigkeit des Angeklagten und seiner Therapiewilligkeit davon aus, dass dieser das bei ihm nicht zuletzt durch die Tat entstandene Problembewusstsein nutzen wird, etwaigen Entwicklungen wieder aufkommender Gewaltphantasien frühzeitig zu begegnen und die nunmehr durchgängig bestehende therapeutische Begleitung auch in Anspruch nehmen wird, um der Begehung weiterer Sexualstraftaten entgegenzuwirken.

Allerdings ist nach Auffassung des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, zur Bearbeitung der Persönlichkeitsproblematik des Angeklagten eine Einzeltherapie besser geeignet, da zu erwarten ist, dass hier auf die spezifischen Probleme des Angeklagten gezielter eingegangen werden kann und eine Bearbeitung der teilweise sehr schambesetzten Themen leichter möglich sein wird als im Rahmen einer Gruppentherapie. Dies um so mehr, als der derzeitige Therapeut des Angeklagten auch Einzeltherapien anbietet und somit der Angeklagte auch bei einem Wechsel der Therapieform die bisherige Behandlung nutzen könnte und die dort gewonnenen Erkenntnisse erhalten blieben.

Der Angeklagte hat zu einer solchen Therapie sein Einverständnis erklärt.

lm Hinblick auf die bei einem Rückfall drohende hohe Rechtsgutgefährdung erschien es dem Gericht erforderlich -ungeachtet der von dem Angeklagten bislang gezeigten Therapiewilligkeit- den Verlauf der Therapie gerichtlich zu überwachen. Hierzu dient die Unterstellung unter Leitung und Aufsicht des Bewährungshelfers und die Weisung, die Teilnahme an der Therapie dem Bewährungshelfer vierteljährlich nachzuweisen und die Therapie nur im Einvernehmen mit dem Therapeuten, dem Supervisor und dem Gericht zu beenden, sowie sich halbjährlich einer Supervision zu unterziehen.

Da es sich um eine Persönlichkeitsstörung handelt, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen einer langfristigen Therapie bedarf, hielt es die Kammer für geboten, die höchstzulässige Bewährungszeit zu verhängen, um eine ausreichend langfristige Überwachung des Angeklagten zu ermöglichen.

Gemäß § 67 b Abs. 2 StGB tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465; 472 Abs. 1 StPO.

Dabei hat der Angeklagte auch die Kosten der letztlich erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen.

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