OLG Frankfurt 7. Strafsenat, 2023-02-23, 7 Ws 28/23

7 Ws 28/23Tribunal supérieur / Criminal Chamber 723 févr. 2023

Regest

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Nebenklage ist prozessual überholt und damit unzulässig, wenn die Rechtskraft des Urteils - durch Ausbleiben von Rechtsmitteln des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass den Beschwerdeführern auch kein Recht mehr zur Einlegung der Berufung zusteht.

Texte intégral

OLG Frankfurt 7. Strafsenat — 7 Ws 28/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-23

Aktenzeichen: 7 Ws 28/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2023:0223.7WS28.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 322 StPO, § 396 StPO, § 395 StPO

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Nebenklage ist prozessual überholt und damit unzulässig, wenn die Rechtskraft des Urteils - durch Ausbleiben von Rechtsmitteln des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass den Beschwerdeführern auch kein Recht mehr zur Einlegung der Berufung zusteht.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 5. Januar 2023, 4 Ns - 404 Js 29618/20, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 4. kleine Strafkammer - vom 5. Januar 2023, durch den die Berufungen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 23. Mai 2022 als unzulässig verworfen wurden, wird verworfen, ebenso die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 4. kleine Strafkammer - vom 5. Januar 2023, durch den die Anträge auf Zulassung der Nebenklage zurückgewiesen wurden.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO).

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 23. Mai 2022 wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen exhibitionistischer Handlung, Körperverletzung, Nötigung in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Beschwerdeführer sind Geschädigte eines Teils der zur Verurteilung gelangten Straftaten, wobei alle Beschwerdeführer durch den Angeklagten beleidigt und zum Verlassen ihres Standorts veranlasst, die Beschwerdeführer A darüber hinaus mittels eines Messers durch den Angeklagten bedroht wurden. Die Beschwerdeführer legten mit jeweiligen Schriftsätzen vom 30. Mai 2022 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 23. Mai 2022 ein und beantragten ihre Zulassung als Nebenkläger.

Durch Beschlüsse vom 5. Januar 2023 wies das Landgericht Gießen die Anträge der Beschwerdeführer auf Zulassung der Nebenklage zurück und verwarf die von ihnen eingelegten Berufungen als unzulässig gemäß § 322 Abs. 1 StPO. Die Beschlüsse wurden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 2023 eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer, die mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 19. Januar und 20. Februar 2023 weiter ausgeführt wurde. Die Beschwerdeführer sehen sich als Opfer von Hasskriminalität des Angeklagten und begehren die Zulassung der von ihnen eingelegten Berufung und der Nebenklage.

Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 18. Januar 2023 nicht abgeholfen, soweit sich der Rechtsbehelf auch als einfache Beschwerde gegen die Zurückweisung der Zulassung der Nebenklage richtet.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Gießen durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 2. Februar 2023 das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 23. Mai 2022 insoweit abgeändert, als die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. Im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten verworfen.

II.

Die in Bezug auf die Verwerfung der Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 322 Abs. 2 StPO statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde sowie die - nicht ausdrücklich eingelegte, aber durch Auslegung der Beschwerdeschrift zu entnehmende - einfache Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Zulassung der Nebenklage waren zurückzuweisen, weil die Beschwerden prozessual überholt sind, nachdem der Angeklagte inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Nebenklage ist prozessual überholt, wenn die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist (KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl. 2023, § 396 Rn 11). Eine nachträgliche Zulassung der Nebenklage ist nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 Ws 110/96). Da keine Zulassung der Nebenklage mehr möglich ist, steht den Beschwerdeführern auch kein Recht zur Einlegung der Berufung zu.

Aber selbst, wenn nicht von einer prozessualen Überholung auszugehen wäre, wären die Beschwerden zurückzuweisen gewesen. Insoweit wäre die einfache Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Nebenklage gemäß § 396 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 StPO bereits unzulässig, soweit das Landgericht auf der Grundlage des § 395 Abs. 3 StPO entschieden hat. Im Übrigen wäre die einfache Beschwerde zwar zulässig. Die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 und 2 StPO waren vorliegend aber nicht gegeben, wie das Landgericht Gießen zutreffend festgestellt hat. Ein Fall der in § 395 Abs. 1 und 2 StPO aufgeführten Katalogtaten liegt nicht vor. Auch ein Fall des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben, da kein besonders schwerer Fall der in § 240 Abs. 4 S. 2 StPO aufgeführten Regelfälle vorliegt und die unbenannten schweren Fälle nach § 240 Abs. 4 S. 1 StPO keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO darstellen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 = BeckRS 2021, 478). Selbst wenn man entgegen den dortigen Ausführungen davon ausgehen wollte, dass unbenannte besonders schwere Fälle nach § 240 Abs. 4 S. 1 StPO Katalogtaten gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO darstellen können, wäre eine solche vorliegend zu verneinen, weil die allenfalls in Betracht kommende Tat zum Nachteil der Beschwerdeführer A, bei der der Angeklagte ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm in die Höhe hielt, unter starker Alkoholisierung des Angeklagten begangen wurde (2,72 Promille), was zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB geführt hat. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass bei den Geschädigten erfreulicherweise keinerlei körperliche oder bleibende seelische Verletzungen eingetreten sind, stellt die vom Angeklagten begangene Nötigung gesamtbetrachtend keinen besonders schweren Fall im Sinne des § 240 Abs. 4 StGB dar.

Mangels Nebenklagebefugnis stand den Beschwerdeführern damit kein Recht zur Einlegung der Berufung zu.

Die Beschwerdeführer haben gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Rechtsmittel zu tragen haben.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.