LG Fulda 4. Zivilkammer, 2003-05-20, 4 O 434/00

4 O 434/00Tribunal cantonal / IVe chambre civile20 mai 2003

Texte intégral

LG Fulda 4. Zivilkammer — 4 O 434/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-20

Aktenzeichen: 4 O 434/00

ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2003:0520.4O434.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin ist Haftfpflichtversicherer der Firma A in …. . Die genannte Firma unterhält auf ihrem Firmengelände in …. u.a. ein Zementlagersilo. Am 01.03.2000 erhielt die Firma A eine Ladung Zement, die der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) pflichtversicherten Silo-Lkw …. der Beklagten zu 2) anlieferte. Die Firma A bezog den Zement von ihrer Lieferantin, wobei diese die Zweitbeklagte wiederum mit der Anlieferung des Zements beauftragte. Während der Beklagte zu 1) mittels eines Pumpgebläse des Silo-Lkws den anzuliefernden Zement aus dem Lkw heraus in den Lagersilo der Firma A hineinpumpte, platzte ein Filterdeckel auf dem Lagersilo, so daß die mit aufgewirbelten Zement vermischte Luft nicht mehr nur über die Filterstrümpfe entweichen konnte, sondern es zu einem ungefilterten Austritt des Zements kam. Hierdurch traten Schäden an den Nachbargrundstücken ein, wobei ein außergerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros B den eingetretenen Schaden auf insgesamt 26.650,-- DM bezifferte. Die Klägerin zahlte die im Gutachten B genannten Beträge an die Geschädigte aus, wobei sie für die Sachverständigengutachten B insgesamt 4.792,81 DM aufwenden mußte.

Die Klägerin behauptet, der Unfall sei dadurch eingetreten, daß das Silo durch den Beklagten zu 1) überfüllt worden sei. Im übrigen habe der Beklagte zu 1) bei dem Befüllvorgang nicht ausreichend auf das Silo geachtet, so hätte er ständig auch das Silodach beobachten müssen. Im übrigen hätte der Beklagte zu 1) auch an seinen Meßinstrumenten erkennen müssen, daß Zement ungehindert entweicht. Die Klägerin ist der Ansicht, für das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) hafte auch die Beklagte zu 2) sowie die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des Silo-fahrzeugs.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 30.442,81 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Schaden sei ausschließlich auf die mangelnde Qualität des Silos zurückzuführen. Die Beklagten sind der Ansicht, hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) fehle es schon an einer geeigneten Anspruchsgrundlage.

Das Gericht hat über die Unfallursache Beweis erhoben durch Einholung der Sachverständigengutachten ….vom 01 .10.2001, 30.07.2002 sowie durch Vernehmung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2003.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig allerdings in vollem Umfange unbegründet.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es schon an einer Anspruchsgrundlage. Die Firma A und die Beklagte zu 2) standen in keiner vertraglichen Beziehung, weshalb der Firma A auch keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zustehen. Eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr des Silofahrzeuges gemäß § 7 StVG ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an einem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne von § 7 StVG. Motorbenutzung zum Antrieb einer Arbeitsmaschine beim Laden fällt nur dann unter den Betriebsbegriff, soweit hierbei die die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel, manövrierend oder geparkt, beim Unfall noch mitspricht und gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine nicht deutlich zurücktritt (BGH NJW 1975, 1886; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, § 7 StVG Rdnr. 8). Hier beruht der Schaden ausschließlich auf der Benutzung als Arbeitsmaschine, so daß eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 7 StVG nicht gegeben ist. Ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 2) im Sinne von § 823 BGB bzw. eine Auswahlverschulden nach § 831 BGB hat die Klägerin nicht behauptet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist vor diesem Hintergrund schon unschlüssig.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) kommt lediglich ein Anspruch gemäß § 823 BGB in Betracht, wobei das Einfüllen des Zements in das Lagersilo für die eingetretenen Schäden zwar kausal war, es aber an einem Verschulden des Beklagten zu 1) fehlt.

Zunächst ist es zu keiner Überfüllung des Silos gekommen. Der Sachverständige ….. führt insoweit in seinem Gutachten vom 01.10.2001 aus, daß, wenn man bei einer Volumenberechnung des Silos die angegebenen Maße zugrunde legt, sich ein Gesamtvolumen von rund 43 m3 ergebe. Abzüglich eines freien Restraumes von rund 0,7 m Höhe zwischen Silodeckel und dem Schüttgutspiegel bei maximaler Füllung erhält man ein Fassungsvermögen von gut 38,5 m3 bzw. ca. 58 t Zement der Schüttdichte p = 1,5 t/m3. Da die hier operierenden Silofahrzeuge stets nur voll geladen anlieferten und damit ca. 28 t Zement anliefern würden, fasse der leeren Silo zwei komplette Ladungen. Es sei zwar richtig, daß Zement, der in den Silo eingeblasen werde, beim Auftreffen auf bereits eingelagerten Zement für ganz kurze Zeit einen Fluidenzustand einnehme. Sobald die Partikel auftreffen entweicht die sie umgebenden Luft nach oben, die arteigene Schüttdichte des Zements stellt sich kurzfristig als Übergangszustand ein und mit wachsender Füllung des Behälters finde sogar eine Verdichtung statt. Angesichts der Tatsache, daß im zur Diskussion stehenden Fall die Gesamtmasse an umzuschlagenden Zement 28 t und die hierzu erforderliche Umschlagszeit 45 Minuten betrage, werde im Mittel pro Minute nur 0,62 t Zement in den Silo befördert. Der Raumbedart dieser Zementmenge betrage während des Einfüllens 0,42 m3 pro Minute. Bei einer Querschnittsfläche des Silos von 7 m2 ergebe sich eine Schichthöhenzunahme von 6 cm pro Minute im Silo. Der Selbstfluidizierungseffekt in derart dünnen Schichten sei damit aber vernachlässigbar gering und stelle in der Praxis überhaupt kein Überfüllungsrisiko dar.

Die Ausführungen des Sachverständigen zeugen von hoher Kompetenz und belegen, daß eine Überfüllung des Silos nicht die Ursache für den Schaden gewesen sein kann. Dieses ergibt sich letztlich auch schon daraus, daß es zu einer Überfüllung des Silos letztlich nur dann kommen könnte, wenn mehr als zwei volle Ladungen Zement in das Silo eingeblasen würden. Hierzu kann es aber aufgrund des ständigen Umschlags von Zement bei der Firma Wiegand letztlich nicht kommen.

Der Sachverständige hat zudem in seinem Gutachten eindeutig festgestellt, daß die gravierenden Schäden am Silo selbst ausschließlich durch einen starken Druckstoß verursacht sein können, wobei Druckstöße in dieser Größenordnung nur im Zuge der Restentleerung von Silofahrzeugen als sogenannter Endschwall auftreten.

Hinsichtlich des Füllvorgangs selbst kann dem Fahrer auch nicht vorgeworfen werden, er habe das Silo selbst nicht ausreichend beobachtet. Der bestellte Sachverständige zitiert in seinem Gutachten vom 01.10.2001 die nach der Betriebsanweisung des Herstellers des Silofahrzeugs maßgebenden sicherheitstechnischen Maßnahmen in denen es u.a. heißt, das der gesamte Entleerungsvorgang zu überwachen ist, wobei insbesondere die Manometer und Sicherheitsventile während des Entleerungsvorgangs zu beobachten sind. Der Sachverständige führt hierzu aus, daß damit klar festgelegt sei, daß der Fahrer während des gesamten Entleerungsvorgangs seinen Arbeitsbereich nicht verlassen dürfe, es sei denn er unterbreche den Förderprozeß. Gleichzeitig stellte der Sachverständige im Gutachten aber fest, daß sich der Fahrer 35 Meter vom Fahrzeug wegbewegen müsse, um das Silodach beobachten zu können. Nach diesen ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es aber faktisch ausgeschlossen, daß der Fahrer seinen Pflichten während des Befüllvorgangs nachkommen kann und gleichzeitig das Silodach im Auge behält.

Ein Verschulden der Beklagten zu 1) käme vor diesem Hintergrund aber lediglich dann in Betracht, wenn er entweder an seinen Instrumenten am Fahrzeug früher hätte erkennen müssen, daß Zement ungehindert aus dem Silo austritt oder aber wenn der Fahrer den sogenannten Endschwall hätte verhindern können und müssen. Zunächst ist nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin nicht ansatzweise belegt, daß der Beklagte zu 1) auf den Austritt des Zements früher hätte reagieren können. Der Sachverständige führte in seiner Vernehmung vom 20.05.2003 hierzu aus, daß der Beklagte zu 1) bestenfalls hätte sehen können, daß der Schüttgutanteil geringer werde. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, daß der Fahrer das Fahrzeug jeweils vollständig entleeren müsse, damit der Druck im Fahrzeugtank vollständig abgebaut werde. Insoweit sei es aber auch ein ganz normaler Prozeß, daß im Laufe der Förderung der Schüttgutanteil immer geringer werde. Es gehöre insoweit eine große Erfahrung des Fahrers beim Entladen dazu, wobei allerdings auch ein Fahrer mit entsprechender Erfahrung einen Endschwall kaum immer wird vermeiden können. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist es damit aber gerade nicht belegt, daß der Fahrer an seinen Instrumenten das Entweichen des Zements hätte bemerken müssen.

Der Fahrer mußte weiterhin auch keine „Pumppausen" im Fördervorgang vornehmen. Der Sachverständige führte in seiner Vernehmung aus, daß eine Pumppause zu einer Unterbrechung des Fördervorgangs führen würde. Die Förderung funktioniere aber über das Entstehen eines sogenannten Fließbettes. Dieses Fließbett würde aber beendet, wenn man den Vorgang unterbrechen würde und müßte dann erst wieder neu aufgebaut werden, dieses würde allerdings zu einer erheblichen Verlängerung des Fördervorgangs führen und eine kontinuierliche Förderung wäre beim Einlegen von Pumppausen nicht mehr möglich. Im übrigen könnte allerdings auch durch solche Pumppausen das Problem des Endschwalls nicht beseitigt werden. Auch bei einer solchen Förderung würde nämlich irgendwann der Punkt erreicht, in dem es zu einem Endschwall kommen könne. Insoweit hätte aber nach Einschätzung des Sachverständigen das Einlegen von Pumppausen am diskutierten Schadensverlauf mit Sicherheit nichts geändert. Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen und belegen eindeutig, daß auch durch Pumppausen der Endschwall für den Fahrer nicht vermeidbar war. Das Problem des Endschwalls läßt sich damit aber letztlich nicht sicher durch den Fahrer eines Silofahrzeugs beherrschen, so daß es endscheidend ist, daß das Silo selbst über entsprechende Sicherungsvorkehrungen verfügt. Insoweit wäre der Schaden aber nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen nicht eingetreten, wenn das Silo über ein Quetschventil verfügen würde. Diese zumindest nach heutigem technischen Standart minderwertige Ausstattung des Silos kann aber ein Verschulden des Fahrers am Schadenseintritt nicht begründen.

Vor diesem Hintergrund haftet der Beklagte zu 1) nicht gemäß § 823 BGB für die eingetretenen Schäden. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar. Damit scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 3) von vornherein aus, wobei es offen bleiben kann, ob die hier eingetretenen Schäden noch bei Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 10 AKB eingetreten sind (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 257 f.).

Nach alledem ist die Klage aber unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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