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40 M 32339/21•AG Gießen Einzelrichter, 2022-01-12, 40 M 32339/21
40 M 32339/21Tribunal de première instance12 janv. 2022
Zuzustellende Schriftstücke sind vom Gerichtsvollzieher selbst zu beglaubigen und eine entsprechende Gebühr nach KV Nr. 102 GvKostG in Rechnung zu stellen, wenn die durch den einreichenden Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung fehlerhaft vorge-nommen wurde.
Entscheidungsdatum: 2022-01-12
Aktenzeichen: 40 M 32339/21
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2022:0112.40M32339.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 766 ZPO, § 5 Abs. 2 GvKostG, § 42 BeurKG, § 169 Abs. 2 ZPO
Zuzustellende Schriftstücke sind vom Gerichtsvollzieher selbst zu beglaubigen und eine entsprechende Gebühr nach KV Nr. 102 GvKostG in Rechnung zu stellen, wenn die durch den einreichenden Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung fehlerhaft vorge-nommen wurde.
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 20.12.2021 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 07.12.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die mit Schreiben vom 20.12.2021 eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 07.12.2021 ist zulässig gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO.
In der Sache ist die Erinnerung jedoch unbegründet.
Mit Schreiben vom 03.11.2021 wurde der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 27.10.2021, Az. 40 M 32339/21 beauftragt. Dem Auftrag waren eine Ausfertigung und zwei vom Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin selbst vorgenommene beglaubigte Abschriften beigefügt.
Der Gerichtsvollzieher hat die beglaubigten Abschriften nicht akzeptiert und den Beschluss seinerseits beglaubigt und die Zustellung veranlasst. Für die vorgenommene Beglaubigung hat der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 7,00 € nach KV Nr. 102 GvKostG berechnet.
Gegen die Erhebung dieser Gebühr wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Erinnerungsschreiben.
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühr für die Beglaubigung nach KV Nr. 102 GvKostG zu Recht erhoben.
Zwar kann gem. § 169 Abs. 2 ZPO die Beglaubigung der in den ZPO-Verfahren zuzustellenden Schriftstücke auch von dem einreichenden Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, BGHZ 92, 76 (79); Zöller, ZPO 33. Auflage, § 169, Rn. 7). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Beglaubigung fehlerhaft vorgenommen wurde und demnach die Notwendigkeit verbleibt, dass der Gerichtsvollzieher die zuzustellenden Schriftstücke seinerseits beglaubigt.
Vorliegend wurde die Beglaubigung fehlerhaft vorgenommen.
Nach § 42 BeurKG muss die Beglaubigung einer Abschrift die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Original bezeugen. Der originale Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dessen Abschrift der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin zwecks Zustellung beglaubigt hat, befand sich jedoch in der Vollstreckungsakte des Amtsgerichts, so dass keine wirksame Beglaubigung durch den Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden konnte.
Infolgedessen war die Erinnerung zurückzuweisen.
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