AG Hanau 21. Rechtspfleger, 2021-04-30, 21 VI 860/20 D

21 VI 860/20 DTribunal de première instance30 avr. 2021

Regest

Der bisherige Nachlasspfleger wird aus seinem Amt entlassen, da er seinen Pflichten gegenüber dem Nachlassgericht nicht nachkommt. Es wird ein neuer Nachlasspfleger bestellt.

Texte intégral

AG Hanau 21. Rechtspfleger — 21 VI 860/20 D — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-30

Aktenzeichen: 21 VI 860/20 D

ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2021:0430.21VI860.20D.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1960 BGB, § 1915 BGB, § 1886 BGB

Leitsatz

Der bisherige Nachlasspfleger wird aus seinem Amt entlassen, da er seinen Pflichten gegenüber dem Nachlassgericht nicht nachkommt. Es wird ein neuer Nachlasspfleger bestellt.

Anmerkung

Die Entscheidung soll nur im nicht-öffentlichen Teil von juris erscheinen.

Tenor

In der Nachlassangelegenheit

Verstorbene X geb. Y,

wird der bisherige, mit Beschluss vom xx.xx.xxxx bestellte und am xx.xx.xxxx verpflichtete Nachlasspfleger,

Nachlasspfleger A

aus dem Amt entlassen .

Zum Nachlasspfleger wird bestellt:

Nachlasspfleger B

Der Nachlasspfleger übt das Amt berufsmäßig aus.

Der Wirkungskreis umfasst:

-die Ermittlung der Erben

-die Sicherung des Nachlasses

-die Verwaltung des Nachlasses

Gründe

Es liegen Beschwerden gegen den bisherigen Nachlasspfleger A vor, außerdem Hinweise, dass der Nachlasspfleger A durch sein bisheriges Verhalten eine schnelle Verfahrensabwicklung unmöglich macht. Hierdurch entstehen dem Nachlass unnötige Kosten. Auf die gerichtlichen Anfragen reagiert der Nachlasspfleger A – mit Ausnahme der Rücksendung der Empfangsbekenntnisse – nicht.

Der Nachlasspfleger A kommt daher unzureichend seinen Verpflichtungen nach, während die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft weiterhin vorliegen. Um möglichen Schaden vom Nachlass abzuwenden, ist daher die Entlassung des alten und Neubestellung eines neuen Nachlasspflegers notwendig.

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