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33 C 2616/08 - 93•AG Frankfurt, 2008-10-01, 33 C 2616/08 - 93
33 C 2616/08 - 93Tribunal de première instance1 oct. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-01
Aktenzeichen: 33 C 2616/08 - 93
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2008:1001.33C2616.08.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. … und … in der Wohnanlage … in Frankfurt am Main.
Mit ihrer am 14.07.2008 bei Gericht eingegangenen Klage ficht die Klägerin die in der Eigentümerversammlung vom 16.06.2008 zu Tagesordnungspunkt 22 gefassten Beschlüsse an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 16.06.2008.
Die Klage war zunächst gerichtet gegen die Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnanlage … in Frankfurt am Main. Mit Schriftsatz vom 26.08.2008, bei Gericht eingegangen am 28.08.2008, stellte die Klägerin die Klage dahingehend um, dass Beklagte alle zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Teileigentümer der Liegenschaft Wohnanlage … Frankfurt am Main mit Ausnahme der Klägerin sein sollten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2008.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.06.2008 zu TOP 22:
Sowohl der Grenzbebauung der… als auch der Aufstockung des Hinterhauses der … wird zugestimmt. Die … AG zahlt die Kosten der Sanierung der Hofeinfahrt gemäß den vorliegenden Angeboten, wenn sie die Genehmigung zur Grenzbebauung erhält.“
für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten verweisen darauf, die Anfechtungsfrist des § 46 WEG sei nicht gewahrt.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 WEG die Klage nicht gegen die richtigen Beklagten gerichtet. Richtige Beklagte einer Anfechtungsklage gemäß § 46 WEG sind die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.07.08.2008 keine Rubrumsberichtigung vorgenommen, sondern eine Klageänderung. Sie hat ihre Anfechtungsklage gegen neue Beklagte gerichtet.
Damit ist die Anfechtungsfrist des § 46 WEG nicht gewahrt. Zur Wahrung der Klagefrist ist die Klage gegen den richtigen Beklagten zu richten (AG Dresden NZM 2008, 135).
Es ergeben sich aus der Klageschrift auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Auslegung dahingehend, dass Beklagte nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die übrigen Wohnungseigentümer sein sollten. In der Klageschrift ist von einer Antragsgegnerin, nicht aber von Antragsgegnern oder Beklagten die Rede.
Nichtigkeitsgründe sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Die Eigentümergemeinschaft hatte die Beschlusskompetenz für die gefassten Beschlüsse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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