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11 O 4257/03•LG Kassel 1. Kammer für Handelssachen, 2004-01-15, 11 O 4257/03
11 O 4257/03Tribunal cantonal15 janv. 2004
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 11 O 4257/03
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2004:0115.11O4257.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer „…“, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsbeilagen oder sonstigen werblichen Mitteilungen für Rasierapparate der Marke Philips, die nicht mehr in der aktuellen Produktinformationsliste des Herstellers aufgelistet sind, zu werben, ohne dass das beworbene Produkt deutlich und unmissverständlich als Auslaufmodell oder Sondermodell gekennzeichnet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 28.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1200,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Il Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung der gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Die Beklagte betreibt in „…“ in der „…“ im Einkaufszentrum „…“ unter anderem den Einzelhandel mit Elektronikartikeln.
In einer Zeitungsbeilage zur „…“ („…“) vom
„…“ warb die Beklagte für einen Akku-Netzrasierer vom Typ Philips HQ 8893 zum Preis von 139,00 €. Unmittelbar unter dem in Großdruck herausgestellten Preis befindet sich folgender Hinweis:
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: € 239,99, € 100,99 billiger.
Auf die weiteren Einzelheiten der Werbeanzeige (BI. 5 d. A.) wird Bezug genommen.
Der beworbene Rasierapparat ist in der Produktinformation des Herstellers Philips für das Jahr 2003 über Philips Elektrohausgeräte nicht enthalten.
Die Klägerin sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 3 UWG. Die streitgegenständliche Werbung - so macht sie geltend - führe den Verbraucher irre Ober die Preisbemessung der Ware. Da es sich um ein Auslaufmodell handele, sei der Rasierapparat nicht mehr im Lieferprogramm des Herstellers vorhanden, weshalb auch nicht von einer unverbindlichen Preisempfehlung ausgegangen werden könne. Eine entsprechende Hinweisverpflichtung des Handels bestehe zweifellos bei hochpreisigen Artikeln auf dem Kleinelektrosektor, zu denen Rasierapparate zählten. Aufgrund des verhältnismäßig hohen Preises und der üblicherweise längeren Haltbarkeit lege der Verbraucher Wert darauf, dass das Gerät nicht bereits nach kurzer Zeit veraltet sei. Hinzu komme, dass wegen der üblichen Langlebigkeit von Rasierapparaten der Verbraucher Wert auf Möglichkeiten der Ersatzteilbeschaffung lege und schon deshalb daran interessiert sei, ob es sich um ein neues Modell oder um ein Auslaufmodell handele.
Auch die Bewerbung eines Sondermodells mit einer nicht existenten unverbindlichen Preisempfehlung sei wettbewerbswidrig, weil sie gegen das Gebot der Preiswahrheit verstoße.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, bis zum 1. Oktober 2003 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit der Klage begehrt der Kläger Unterlassung und Erstattung der Kosten für die Abmahnung in Höhe von 189,00 €.
Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer „…“, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsbeilagen oder sonstigen werblichen Mitteilungen für Rasierapparate der Marke Philips, die nicht mehr in der aktuellen Produktinformationsliste des Herstellers aufgelistet sind, zu werben, ohne dass das beworbene Produkt deutlich und unmissverständlich als Auslaufmodell gekennzeichnet wird,
an die Klägerin € 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem streitgegenständlichen Rasierer - so macht die Beklagte geltend - handele es sich nicht um ein Auslaufmodell, sondern um ein aktuelles Sondermodell. Sondermodelle seien in der aktuellen Produktinformation der Beklagten nicht aufgeführt. Allen Käufern des Rasierapparates werde aber eine entsprechende Produktinformation übergeben, in der eine unverbindliche Preisempfehlung von 239,99 € angegeben sei.
Die Klage ist begründet. Der gemäß § 13 Il Nr. 2 UWG klagebefugte Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, so zu werben, wie im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführt.
Der Anspruch folgt aus § 3 UWG. An der Irreführung des von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrs im Sinne von § 3 UWG bestehen keine Zweifel. Unstreitig ist, dass das beworbene Produkt nicht in der Produktinformation des Herstellers Philips aus dem Jahre 2003 enthalten ist. Schon deshalb gibt es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht mehr.
Aber auch dann, wenn es sich um ein aktuelles Sondermodell handelt, für das es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gab, war die Beklagte verpflichtet, in ihrer Werbung auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Kunde hat ein Recht zu erfahren, ob es sich bei dem Produkt um ein Produkt aus der Produktinformation 2003 des Herstellers handelt, oder um ein Sondermodell, welches der Verbraucher im Produktkatalog von Philips nicht findet. Denn der Verbraucher hat keine Möglichkeit, festzustellen, ob die angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich zutreffend ist. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Beklagte den Abnehmern des Rasierers eine Produktinformation übergeben, nichts. Denn der Verbraucher wird durch die Werbung der Beklagten irre geführt. Aufgrund der Werbung entschließt er sich zum Kauf. Es nützt dem Verbraucher wenig, wenn er erst nach Abschluss des Kaufvertrages die entsprechende Produktinformationen erhält. Seinen Kaufentschluss fasst er aufgrund der irreführenden Werbeangaben in der Zeitung. Deshalb war die Beklagte verpflichtet, in ihrer Werbung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Sondermodell handelt, welches nicht mehr in der allgemeinen Produktinformation 2003 enthalten war. Die Beklagte hat demnach ihr obliegende Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten über die Ware, nämlich dass sie ein Sondermodell anbietet, verletzt.
Über den folglich begründeten Unterlassungsanspruch hinaus kann der Kläger von der Beklagten Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (BGH WRP 1991, 159). Die Höhe der Klageforderung entspricht einem angemessenen Anteil der Aufwendungen, die mit einem Betrag von 189,00 € (176,64 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen waren.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus 708 Ziffer 11, 71 1 ZPO.
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