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57 F 927/14 VA•AG Darmstadt Einzelrichter, 2015-08-27, 57 F 927/14 VA
57 F 927/14 VATribunal de première instance27 août 2015
Entscheidungsdatum: 2015-08-27
Aktenzeichen: 57 F 927/14 VA
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2015:0827.57F927.14VA.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1011 VersAusglG, § 225 FamFG
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Rentenversicherung W zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11,7248 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Rentenversicherung X, bezogen auf den 31. 08. 2004, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung X zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 12,4644 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Rentenversicherung W, bezogen auf den 31. 08. 2004, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse zugunsten des Antragstellers nach Abzug der Hälfte der Kosten von insgesamt 232,86 Euro ein Anrecht in Höhe von 18,76 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung der Z mit Stand September 2013, bezogen auf den 31. 08. 2004, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Y findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.920,- €.
I.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 11. 1979
Ende der Ehezeit: 31. 08. 2004
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Privater Altersvorsorgevertrag
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 10.939,42 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Y mit einem Kapitalwert von 239,15 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.898,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Rentenversicherung W ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11,7248 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung X ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12,4644 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 3.: Bei der Z hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,20 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,93 Versorgungspunkten zu bestimmen.
Dem Vorschlag des Versorgungsträgers ist nicht zu folgen. Die Berechnung der auszugleichenden Versorgungspunkte entspricht nämlich nicht §§ 1 und 5 Abs.1 und 3 VersAusglG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitende Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen hat, wobei § 5 Abs. 3 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht freistellt, eine andere Ausgleichsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, AZ.: 6 UF 55/13).
Die Z hat in ihrer Satzung festgelegt, dass die Versorgungspunkte die maßgebliche Bezugsgröße darstellen. Der Vorschlag der Z basiert jedoch faktisch nicht auf einer Teilung der Versorgungspunkte, sondern auf einer Teilung des Kapitals, da die Z zunächst die ehezeitbezogenen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen in einen Kapitalwert umrechnet, diesen hälftig teilt, hiervon die hälftigen Teilungskosten in Abzug bringt und den so ermittelten hälftigen Kapitalwert unter Berücksichtigung des Barwertfaktors des Ausgleichsberechtigten in Versorgungspunkte umrechnet.
Das Gericht folgt der Auffassung des 6. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt (a.a.O.), wonach der Ausgleich der Anwartschaft im Wege der hälftigen Teilung der von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Versorgungspunkte zu erfolgen hat.
Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit 38,20 Versorgungspunkte erworben. Die Hälfte hiervon sind 19,10 Versorgungspunkte. Hiervon sind die hälftigen Teilungskosten in Abzug zu bringen, die sich wie folgt errechnen: 116,43 Euro (hälftige Teilungskosten) / 7,169 (Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen) / 12 Monate / 4 (Messbetrag) = 0,34 Versorgungspunkte. Es ergibt sich ein auszugleichender Wert von 18,76 Versorgungspunkten (19,10 Versorgungspunkte – 0,34 Versorgungspunkte).
Der korrespondierende Kapitalwert beträgt unverändert 6.456,11 €.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,76 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Y mit dem Ausgleichswert von 239,15 Euro unterbleibt der Ausgleich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgte nach § 50 Abs. 1 FamGKG (dreifaches gemeinsames Nettoeinkommen geschätzt 3x 1.600,- € x 4 Anrechte x 10%).
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