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501 XIV 443/2020 L•AG Darmstadt Einzelrichter, 2020-11-29, 501 XIV 443/2020 L
501 XIV 443/2020 LTribunal de première instance29 nov. 2020
1. Die Ingewahrsamnahme wird für zulässig erklärt. 2. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist zur Durchsetzung einer Platzverweisung unerlässlich. 3. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Forstsetzung weiterer Straftaten zu verhindern.
Entscheidungsdatum: 2020-11-29
Aktenzeichen: 501 XIV 443/2020 L
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2020:1129.501XIV443.2020L.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 33 HSOG, 8 Abs. 1 S. 2 FrhEntzG
In dem Freiheitsentziehungsverfahren nach § 33 HSOG
…
wird die Ingewahrsamnahme des Betroffenen durch die Polizeibehörden vom 29.11.2020 um 17:00 Uhr für zulässig erklärt.
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen bis längstens zum 30.11.2020, 06:00 Uhr wird angeordnet.
Der Betroffene ist spätestens am 30.11.2020 um 06:00 Uhr zu entlassen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag der Polizeibehörde, die Ingewahrsamnahme des Betroffenen für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Freiheitsentziehung anzuordnen, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Der Betroffene schlug seine pflegebedürftige Großmutter, die in der Wohnung unter ihm lebt ins Gesicht. Trotz einer Wegweisungsverfügung suchte er erneut seine Großmutter auf. Die Polizei wurde erneut gerufen und musste den Betroffenen ingewahrsam nehmen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorführungsbericht und dem Antrag der Polizeibehörde.
Danach erweist sich die Ingewahrsamnahme des Betroffenen als zulässig. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum 30.11.2020; 06:00 Uhr ist gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG zur Durchsetzung einer Platzverweisung nach § 31 HSOG unerlässlich (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG) und unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung weiterer Straftaten mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (§ 32 Abs. 1 Ziff. 2 HSOG).
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt folgt aus § 33 Abs. 2 S. 1 HSOG, da der Betroffene in dessen Bezirk festgehalten wurde.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 8 Abs. 1 S. 2 FrhEntzG, die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 FrhEntzG, jeweils in Verbindung mit § 33 Abs. 2 HSOG.
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