AG Frankfurt Abteilung 33. Einzelrichter, 2020-08-24, 33 C 9/20 (55)

33 C 9/20 (55)Tribunal de première instance24 août 2020

Texte intégral

AG Frankfurt Abteilung 33. Einzelrichter — 33 C 9/20 (55) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-24

Aktenzeichen: 33 C 9/20 (55)

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2020:0824.33C9.20.55.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 28.05.2020 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die 83-jährige Beklagte zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen 2-Zimmer-Wohnung in der XXXtr. 26 in Frankfurt am Main, an die Klägerin verpflichtet, und der Beklagten hierzu eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2020 gewährt.

Mit Antrag vom 17.08.2020, taggleich bei Gericht eingegangen, beantragte die Beklagte die Verlängerung der Räumungsfrist. Zur Begründung führt sie an, es sei ihr nicht möglich gewesen, innerhalb der dreimonatigen Frist Wohnraum zu finden, und dass es wegen der Corona-Pandemie keine Termine beim Wohnungsamt gebe. Mit den Wohnungsbaugesellschaften habe sie telefoniert und in Erfahrung bringen können, dass kein Leerstand bestehe und Wartelisten existierten. Auch ein Vorstelligwerden beim Beratungszentrum für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sei die Beklagte erfolgslos gewesen. Auf dem freien Wohnungsmarkt habe sie wegen der hohen Mietkosten keine Chance.

Die Klägerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 19.08.2020 entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung des Antrags.

II.

Der rechtzeitig gestellte Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist ist nach § 721 Abs. 3 ZPO zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist liegen nicht vor. Für die Verlängerung der Frist kann es wesentlich darauf ankommen, ob der Schuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat, ob zu erwarten ist, dass er in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, und ob deswegen weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 721 Rn. 9 m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, sich hinreichend und zumutbarem Maße um die Anmietung einer neuen Wohnung bemüht zu haben bzw. konkret vorzutragen, dass die Räumung gerade für die betroffene Beklagte als nicht hinnehmbare Härte erscheine. Die Ausführungen zu telefonischen bzw. persönlichen Kontaktaufnahmen mit dem Wohnungsamt/Beratungszentrum/Wohnungsbaugesellschaften (welche?) bleiben in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht pauschal und unsubstantiiert. Der Verweis auf die Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an sich – auch angesichts des hohen Alters der Beklagten – reicht nicht aus, um die strengen Anforderungen an die Gewährung von Räumungsschutz zu erfüllen.

Gerichtsvollzieher sind grundsätzlich angehalten, weiter Räumungen durchzuführen. Zwischen dem Räumungsurteil und der dort gewährten Räumungsfrist lag ein ausreichender Zeitraum zur Ersatzwohnraumbeschaffung. Die Kündigung wurde bereits Ende Oktober 2019 ausgesprochen und mit Klageschrift vom 02.12.2019 vorsorglich erneut ausgesprochen.

Es ist gerichtsbekannt, dass der Wohnungsmarkt trotz der Corona-Pandemie nicht vollständig zum Erliegen gekommen ist, zumal sich die Beklagte bei drohender Obdachlosigkeit auch an die Verwaltungsbehörden wenden kann. Auch das Wohnungsamt erteilt „coronabedingt“ telefonische und schriftliche Beratung sowie vergibt persönliche Termine in begründeten Einzelfällen.

Der Verweis auf das landgerichtliche Urteil aus Berlin überzeugt ebenfalls nicht. Es wird diesbezüglich verwiesen auf den Beschluss des Frankfurter Landgerichts vom 30.04.2020 (Az.2-11 T 43/20), demnach der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie nicht ausreichend ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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