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248 F 2055/18 UEUK•AG Gießen Einzelrichter, 2020-09-09, 248 F 2055/18 UEUK
248 F 2055/18 UEUKTribunal de première instance9 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-09
Aktenzeichen: 248 F 2055/18 UEUK
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2020:0909.248F2055.18UEUK.01
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss vom 02.07.2020 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:
statt
„d. zu Händen der Antragstellerin für das Kind A einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“
muss es richtig heißen: „d. zu Händen der Antragstellerin für das Kind A einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“.
Und statt „f. zu Händen der Antragstellerin für das Kind B einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“
muss es richtig heißen: „f. zu Händen der Antragstellerin für das Kind B einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 113 FamFG i. V. m. § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.
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