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57 F 2241/20 VKH2•AG Darmstadt Einzelrichter, 2021-05-04, 57 F 2241/20 VKH2
57 F 2241/20 VKH2Tribunal de première instance4 mai 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: 57 F 2241/20 VKH2
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2021:0504.57F2241.20VKH2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 76 ff FamFG, §§ 114 ff ZPO
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 18.01.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Entscheidung beruht auf den §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die die Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
Dies ergibt sich aus einer gesonderten Berechnung, die aus Gründen des Datenschutzes nur für die Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte beigefügt ist.
Die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters für die Kindesmutter sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Unterhaltszahlungen dienen dem laufenden Unterhalt und sind daher Einkommen. Auch wenn der Kindesvater gegen den Beschluss, durch den er zur Zahlung verpflichtet wurde, Beschwerde eingelegt hat, besteht die Unterhaltsverpflichtung und Zahlung erfolgt.
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