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27 O 125/18•LG Darmstadt 27. Zivilkammer, 2020-03-09, 27 O 125/18
27 O 125/18Tribunal cantonal9 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-09
Aktenzeichen: 27 O 125/18
Dokumenttyp: Beschluss
Das Urteil vom 31.10.2019 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:
Statt Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen. muss es richtig heißen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Im Tenor ist der Zinsbeginn versehentlich ausgelassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass Zinsen seit dem 16.03.2018 geschuldet sind.
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