LG Darmstadt 2. Zivilkammer, 2020-12-10, 2 O 322/20

2 O 322/20Tribunal cantonal / IIe chambre civile10 déc. 2020

Regest

Der Streitwert einer Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem sog. „Volkswagen-Abgasskandal“ richtet sich nach dem behaupteten merkantilen Minderwert abzüglich eines Feststellungsabschlags, da Staatshaftungsansprüche in aller Regel allein auf Geldersatz gerichtet sind, der Kläger also allenfalls den Ersatz seines Vermögensschadens verlangen kann.

Texte intégral

LG Darmstadt 2. Zivilkammer — 2 O 322/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-10

Aktenzeichen: 2 O 322/20

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2020:1210.2O322.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 839 BGB, Art 34 GG, § 3 ZPO

Leitsatz

Der Streitwert einer Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem sog. „Volkswagen-Abgasskandal“ richtet sich nach dem behaupteten merkantilen Minderwert abzüglich eines Feststellungsabschlags, da Staatshaftungsansprüche in aller Regel allein auf Geldersatz gerichtet sind, der Kläger also allenfalls den Ersatz seines Vermögensschadens verlangen kann.

Anmerkung

In der Klageschrift war der Streitwert auf mindestens 70% des vom Kläger gezahlten Kaufpreises geschätzt worden. Nach Zustellung des Streitwertbeschlusses wurde die Klage zurückgenommen.

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Gebührenstreitwert festgesetzt auf 1.756,- €.

Gründe

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt und knüpft an den von der Klägerseite behaupteten merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs an, da Staatshaftungsansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in aller Regel allein auf Geldersatz gerichtet sind, der Kläger gegenüber der Beklagten also wohl keine deliktische Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann, sondern allenfalls den Ersatz seines Vermögensschadens. In der Klagebegründung heißt es hierzu, das streitgegenständliche Fahrzeug weise durch die Betroffenheit vom sog. Abgasskandal einen merkantilen Minderwert von „mindestens 10%“ auf. 10% des vom Kläger im Jahr 2010 gezahlten Kaufpreises (21.950,- €) entsprechen 2.195,- €. Berücksichtigt man hiervon einen Abschlag von 20%, weil die vorliegende Feststellungsklage im Falle ihres Erfolges keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte, ergibt dies den festgesetzten Streitwert.

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