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10 O 621/16•LG Darmstadt 10. Zivilkammer, 2017-12-19, 10 O 621/16
10 O 621/16Tribunal cantonal19 déc. 2017
Entscheidungsdatum: 2017-12-19
Aktenzeichen: 10 O 621/16
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2017:1219.10O621.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit
wird darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von der Erforderlichkeit eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgeht. Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen sind nicht verfassungswidrig.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen 4 Wochen mitzuteilen, ob nunmehr die angekündigte einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht beantragt und eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Gegebenenfalls wird das hiesige Verfahren dann gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, da die Antragstellerin zumindest derzeit nicht bereit ist, an dem beabsichtigten Anhörungstermin teilzunehmen.
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