OLG Frankfurt 5. Strafsenat, 2020-09-28, 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20Tribunal supérieur / Criminal Chamber 528 sept. 2020

Texte intégral

OLG Frankfurt 5. Strafsenat — 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-28

Aktenzeichen: 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2020:0928.5.2STE1.20.5A3.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der mit Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 20/1 des Hessischen Landtags vom 10. September 2020 gestellte Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 29. Juli 2020 hat der Senat das Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, Teile der Akten des vorliegenden Verfahrens dem Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) vorlegen zu dürfen, und das Ersuchen der Hessischen Staatskanzlei auf Zuleitung der Akten dieses Verfahrens zwecks Beiziehung durch den Untersuchungsausschuss abgelehnt. Mit Schreiben vom 10. September 2020 hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses den Senat zu einer plausiblen Darlegung der Ablehnungsgründe aufgefordert und unter Ankündigung der Prüfung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 29. Juli 2020 einen schonenden Ausgleich der Interessen angeregt. Der Generalsbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Schriftsatz vom 19. September 2020 zu diesem Schreiben Stellung genommen und ist einer Freigabe der Akten entgegengetreten.

II.

  1. Das als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 29. Juli 2020 formulierte Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 10. September 2020 ist als Antrag des Untersuchungsausschusses auf Vorlage der Verfahrensakten bzw. deren Freigabe zur Vorlage zu verstehen. Eine Gegenvorstellung wäre schon deshalb unstatthaft, weil der Untersuchungsausschuss als Teil der Legislative bislang noch nicht selbst die Zuleitung der Akten bzw. deren Freigabe beantragt hat. Denn bislang haben dem Senat nur die behördlichen Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Staatskanzlei vorgelegen, auf die der Beschluss vom 29. Juli 2020 ergangen ist.

  2. Der Antrag ist abzulehnen. Die Akten können dem Untersuchungsausschuss derzeit nicht vorgelegt werden.

a) Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern das Ergebnis einer unter Beachtung der Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG und der Belange des Staatswohls durchgeführten Abwägung zwischen dem Informationsanspruch des Untersuchungsausschusses einerseits und dem für die Gewährleistung des Rechtsstaats wesentlichen Gebot der Sicherung einer funktionstüchtigen Strafjustiz andererseits. Eine funktionstüchtige Strafjustiz hat insbesondere auch das in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Schuldprinzip zu verwirklichen, dessen unerlässliche Voraussetzung die bestmögliche Erforschung der materiellen Wahrheit ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, BVerfGE 133, 168-241, Rn. 102-105, zitiert nach juris).

b) Diese - erneut durchgeführte - Abwägung führt zu dem Schluss, dass die Akten bis zum Ende der voraussichtlich bis Dezember 2020 andauernden Hauptverhandlung dem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden können.

Es ist weiterhin zu besorgen, dass im Falle von - auch partieller - Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten und die dazu gehörenden Beweismittel die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten nicht mehr ungestört und von außen unbeeinflusst durchgeführt werden könnte. Die Aufgabe des Gerichts, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, wäre damit gefährdet.

aa) Der Senat ist weiterhin mit der Aufklärung des Kerntatgeschehens befasst. Der Angeklagte X hat in seinen bisherigen Einlassungen unterschiedliche Versionen des Tatgeschehens geschildert, weshalb es bei der Wahrheitsfindung auf jedes Detail ankommt. Die Wertung, ob und inwieweit die Einlassungen des Angeklagten X glaubhaft sind, ist anhand der objektiven Beweismittel (insbesondere Tatortrekonstruktion, technische Auswertungen) sowie mittels Vernehmungen von Zeugen vorzunehmen. Sollten die diesbezüglichen Aktenbestandteile bereits vorher an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden, besteht die Gefahr, dass Beweispersonen des Strafverfahrens durch Kenntniserlangung von Akteninhalten oder Medienberichten darüber in ihrem Aussageverhalten - auch ungewollt - beeinflusst werden.

bb) Viele Aktenbestandteile sind noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden, und es steht nicht fest, ob das noch erforderlich werden wird. Diese Aktenteile betreffen insbesondere Erkenntnisse zur möglichen Einbindung der Angeklagten in die rechtsextremistische Szene und zu ihrer Ideologie, welche wesentlicher Gegenstand der vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen zugelieferten Urkunden sind und für die Frage des Vorliegens sonstiger niedriger Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2, 1. Gruppe StGB von erheblicher Bedeutung sein können.

cc) Darüber hinaus sind auch wesentliche Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen, unter anderem zur Frage der Löschung von Kommunikationsdaten und -inhalten zwischen den Angeklagten, zur Auswertung einer Wärmebildkamera sowie weitergehende Erkenntnisse zur Nutzung elektronischer Geräte zur Tatzeit noch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen.

dd) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Vorlage von Aktenteilen, die bereits in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, im Interesse der unbeeinflussten Wahrheitsfindung derzeit nicht möglich ist. Insbesondere angesichts des nicht konsistenten Einlassungsverhaltens des Angeklagten X steht zu besorgen, dass einzelne, zunächst abgeschlossene Beweiserhebungen nochmals vertieft werden müssen. So könnte es notwendig werden, Zeugen bereits eingeführte Aktenbestandteile vorzuhalten.

c) Die Gefahr, dass im Falle der Gewährung der erbetenen Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt Akteninhalte Unbefugten bekannt werden und damit die Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung beeinträchtigt wird, besteht trotz der Regularien des Untersuchungsausschusses.

Insbesondere bietet eine Erörterung von Akteninhalten in nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses keine hinreichende Gewähr, die Vertraulichkeit zu sichern. So fand am 2. September 2020 eine nichtöffentliche Beratungssitzung des Untersuchungsausschusses statt. In den darauffolgenden Tagen war der Inhalt dieser Sitzung Gegenstand der medialen Berichterstattung, u. a. bei Onlinemedium1 (https://www.onlinemedium1.de/...), www.Onlinemedium2.de (https://www.onlinemedium2.de/...) und onlinemedium3.de (https://www.onlinemedium3.de/...). Dies lässt besorgen, dass auch weiterhin Sachverhalte aus nichtöffentlichen Sitzungen in die Öffentlichkeit getragen werden.

d) Auch eine VS-Einstufung der Akten ist kein geeignetes Mittel. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Erkenntnisse aus den Akten in der öffentlichen Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses bekannt werden. So könnten etwa Zeugen gezielt nach Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung gefragt werden, ohne dass dabei ein direkter Vorhalt aus dem Vernehmungsprotokoll erfolgt. Zudem hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses nicht dargelegt, wie viele Personen letztendlich Zugang zu VS-eingestuften Akten und Beweismittel hätten. Bei einer nicht unerheblichen Personenzahl besteht die Gefahr, dass über den Kreis der berechtigten Personen hinaus auch Unbefugte Kenntnis von Akteninhalten erhalten könnten.

e) Nach alledem und in Anbetracht des Umstandes, dass die Legislaturperiode des Hessischen Landtags noch bis 2024 andauert, ist es im Lichte des Informationsanspruchs des Untersuchungsausschusses zumutbar, das - auf Dezember 2020 zu prognostizierende - Ende der Hauptverhandlung abzuwarten, bevor eine Akteneinsicht erfolgen kann.

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