VG Frankfurt 8. Kammer, 2020-03-16, 8 L 3606/19.F

8 L 3606/19.FTribunal administratif / Chamber 816 mars 2020

Texte intégral

VG Frankfurt 8. Kammer — 8 L 3606/19.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-16

Aktenzeichen: 8 L 3606/19.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2020:0316.8L3606.19.F.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Gründe des Beschlusses vom 29.01.2020 werden gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO in folgenden Punkten geändert:

1.Seite 4, 2. Absatz, 3. Satz wird wie folgt neu gefasst: „Weitere Beratungsunterlagen sind dem Gericht mit dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre nicht unterbreitet worden.“
2.Seite 4, letzter Absatz. 1. Satz: Das Wort „darf“ wird durch „dürfen“ ersetzt.
3.Seite 5 des amtlichen Umdrucks, letzte Zeile des 1. Abschnitts: das Wort „Rechtssatzungsakt“ wird durch „Rechtssetzungsakt“ ersetzt.

Gründe

Bei den o. g. Textpassagen des Beschlusses vom 29.01.2020 handelt es sich um Schreibfehler, die eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 VwGO i. V. m. § 122 VwGO darstellen und zur besseren Lesbarkeit der Entscheidung, die auch in Juris eingestellt ist, der Berichtigung bedürfen.

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