AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, 2019-06-19, 31 C 2619/18 (17)

31 C 2619/18 (17)Tribunal de première instance19 juin 2019

Texte intégral

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter — 31 C 2619/18 (17) — Teilversäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-19

Aktenzeichen: 31 C 2619/18 (17)

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2019:0619.31C2619.18.17.00

Dokumenttyp: Teilversäumnisurteil

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.587,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

– abgekürzt gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO –

Dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht zu entsprechen, soweit das klägerische Vorbringen unschlüssig ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall hinsichtlich der Höhe der Inkassokosten.

Als Verzugsschaden sind die Inkassokosten zwar dem Grunde nach zu ersetzen (§ 280, § 286 BGB). Diese sind indes überhöht. Selbst wenn die Klägerin der Zedentin tatsächlich 215 EUR berechnet hat, ist diese Entgeltforderung ersichtlich unzutreffend, weil die Berechnung nach dem Vortrag der Klägerin dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz folgt. Das RVG gilt aber wie sein Name schon sagt nur für Rechtsanwälte und nicht für Inkassounternehmen und ist auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG; Johnigk , in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches BerufsR, 2. Aufl. 2014, § 4 RDGEG Rn. 8). Die Erforderlichkeit von Kosten in Höhe von 215 EUR ist deshalb nicht erkennbar.

Daran ändert auch § 4 Abs. 5 RDGEG nichts, der lediglich losgelöst vom Einzelfall die Obergrenze des erstattungsfähigen Betrages bestimmt. Die zuweilen vertretene Ansicht, dass diese Vorschrift zur Berechnung der Höhe der Vergütung auf das RVG verweise, findet im Gesetz keine Stütze.

Um die erforderlichen Inkassokosten zu bemessen, kann vor dem Hintergrund, dass Inkassokosten in Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB nur zu ersetzen sind in der Höhe, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wäre (Grüneberg , in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 46), dennoch auf das RVG zurückgegriffen werden, indem es als Berechnungsgrundlage entsprechend herangezogen wird. Nachdem aber nicht erkennbar ist, dass Inhalt der Inkassotätigkeit mehr als ein Schreiben einfacher Art war, ist lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2301, 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale angemessen, mithin 54,00 EUR.

Das Absehen vom Ansatz einer 1,3- oder auch nur 0,65-Geschäftsgebühr rechtfertigt sich zudem, weil die durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für den Auftraggeber regelmäßig nicht mit der außergerichtlichen Mahnung einer unbestrittenen Forderung gleichzusetzen ist. Auch sind die Gebührenansätze des RVG bezogen auf einen Personenkreis, der regelmäßig qualifizierter ist als die handelnden Personen eines Inkassobüros. Ein niedriger Faktor der Geschäftsgebühr ist daher gerechtfertigt (wie hier AG Neuruppin MDR 2011, 456), solange eine höhere Angemessenheit – wie hier – nicht dargelegt wird.

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