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4 O 1331/03•LG Kassel 4. Zivilkammer, 2006-03-13, 4 O 1331/03
4 O 1331/03Tribunal cantonal / IVe chambre civile13 mars 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-13
Aktenzeichen: 4 O 1331/03
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2006:0313.4O1331.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 1.000,- Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von € 2.300,-.
Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.250,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf € 19.000,- festgesetzt.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. und 3. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch; außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 2. April 2002 zu ersetzen. Seine ursprünglich gegen den Beklagten zu 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs gerichtete Klage hat der Kläger zurückgenommen.
Der Kläger erlitt als Beifahrer im Pkw des Beklagten zu 2., der vom Beklagten zu 1. geführt wurde, am 2. April 2002 auf der „…“ in der Gemarkung „…“ einen Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1. geriet auf kurvenreicher Strecke wegen überhöhter Geschwindigkeit und mangelnder Fahrpraxis in einer Linkskurve ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Dabei prallte der Pkw gegen eine Baumgruppe, brach dabei eine 40 cm starke Kiefer ab und überschlug sich. Der Pkw kam 6 Meter unterhalb der Fahrbahn auf dem Fahrzeugdach in Endlage.
Dabei wurde der angeschnallte Kläger schwer verletzt. Der Kläger erlitt durch den Unfall unstreitig einen Schlüsselbeinbruch, den Bruch der Rippen rechts
1 – 4, 7 und 8, den Bruch des Brustbeins, am rechten Bein eine Außenbandruptur rechts sowie Rißwunden und Quetschungen im Bereich des rechten Unterarms sowie eine Schädigung des Brustraumes und der Lunge („Hämatopneumothorax“).
Der Kläger behauptet:
Er habe durch den Verkehrsunfall als weitere Verletzung eine nicht abklingende dauerhafte Hörschädigung in Form eines traumatisch bedingten Tinnitus erlitten. Dabei sei auszuschließen, daß dieses Ohrensausen durch einen früheren Verkehrsunfall vom 5. Februar 2002 ausgelöst worden sei, bei dem er als behelmter Motorradfahrer auf einen Pkw aufgefahren und sich eine HWS-Distorsion mit vegetativer Begleitsymptomatik zugezogen, sowie occipitale Kopfschmerzen erlitten habe. Die ursprünglich von den behandelnden Ärzten als Belastungsasthma eingestuften Atembeschwerden, bei denen es sich erst kürzlich herausgestellt habe, daß es sich um traumatisch ausgelöstes Asthma bronchiale handele, beruhten ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Unfall vom 2. April 2002. Aufgrund der während der Behandlung der Unfallfolgen gefertigten Röntgenaufnahmen (über 20 Aufnahmen) sei er, der Kläger, einer bleibenden Gesundheitsschädigung infolge sehr starker Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen. Als Folge der Riß- und Quetschwunden in der rechten Hand und dem rechten Arm, die auch dort verlaufende Nervenstränge tangiert habe, sei eine Schwächung der Hand und des Armes zurückgeblieben.
Der Kläger strebt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 25.000,- an. Die Beklagte zu 3. hat vorgerichtlich in drei Beträgen insgesamt € 8.000,- gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Unfallfolgen seien noch nicht vollständig absehbar, weshalb die Haftung der Beklagten zu 1. und 3. für künftige Sachschäden festgestellt werden müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich hierauf gezahlte € 8.000,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die vom Kläger zusätzlich behaupteten Verletzungen und Beschwerden lägen nicht vor, soweit insoweit überhaupt Schäden vorhanden wären, beruhten sie auf Vorschäden, insbesondere auf dem Verkehrsunfalls vom 5. Februar 2002. Die eigentlichen Unfallfolgen des Unfalls vom seien rasch abgeheilt und abgeklungen, Dauerschäden seien, soweit ersichtlich, nicht nachvollziehbar und nicht auf den Unfall zurückzuführen. Mit € 8.000,- Schmerzensgeld sei der Kläger hinreichend entschädigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers durch Einholung mehrerer schriftlicher Sachverständigengutachten.
Wegen der Ergebnisse der Begutachtungen wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. „…“, Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten und plastische Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 9. Februar 2004 (Bl. 51 ff. d. A.), des Sachverständigen Prof. Dr. med. „…“, Leitender Arzt der Fachklinik für Lungenerkrankungen in „…“ vom 24. Oktober 2004 (Bl. 91 ff. d. A.), des Sachverständigen Dr. med. „…“ in „…“, Arzt für Radiologie, vom 25. August 2005 (Bl. 149 ff. d. A.), der Sachverständigen Dr. med. „…“, Chefärztin der orthopädischen Abteilung der Klinik „…“ vom 12. Januar 2006 (Bl. 193 ff. d. A.), sowie das neurologische Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie Dr. med. „…“, Chefarzt der neurologischen Abteilung der Klinik „…“ vom 1. Dezember 2005 (Bd. II Bl. 1 ff. d. A.), Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
Da die Haftung der Beklagten zu 1. und 3. gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m.
§ 847 BGB a. F. dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit ist und der Kläger die gegen den beklagten zu 2 gerichtete Klage zurückgenommen hat, ging es lediglich noch um die Höhe des Schmerzensgeldes und um die Frage, ob festgestellt werden kann, daß die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet sind, dem Kläger dessen möglichen materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen.
Insoweit steht dem Kläger lediglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,- zu, denn die Beweisaufnahme hat nicht mit der gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewißheit ergeben, daß die vom Kläger zusätzlich behaupteten Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen vorliegen. Die von den Beklagten zu 1 und 3 eingeräumten Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtfertigen allerdings ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 9.000,-. Aufgrund der Zahlung von € 8.000,- stehen dem Kläger daher noch weitere € 1.000,- zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht unter anderem an folgenden Entscheidungen aus der Sammlung ″Schmerzensgeldbeträge Ausgabe 2004 des Deutschen Anwaltsverlages 2004″ orientiert:
Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. August 1988, ausgeurteilt DM 13.000,-, Indexanpassung € 9.008,45. Ein 20-jähriger Lackierer hatte eine Innenknöchelfraktur am linken Sprunggelenk, Rippenserienfraktur links 6 – 10 Rippe, Bennetfraktur der rechten Hand, Schädelhirntrauma 1. Grades, Thoraxtrauma mit Hämatom und multiple Prellungen und Schürfungen am ganzen Körper erlitten. Als Dauerschaden ist unter anderem eine leichte Verformung des linken Brustkorbes mit subjektiver Störung der Lungenfunktion zurückgeblieben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug für 2 1/2 Monate 100 %, für 3 Monate 20 %.
Urteil des Oberlandesgerichts München, OLG-Report München 1992, 1999. Rippenfraktur rechts, Thoraxkontusion Handgelenksluxation rechts, multiple Schnittwunden, DM 13.000,-, Inflationsbereinigt € 8.900,-.
Im Fall des Klägers kam erschwerend hinzu, daß er den Unfall als Schüler in einer Phase erlitten hat, wo er sich Ängste machen mußte, ob er infolge der Verletzungen eine ihm passende Ausbildungsstelle findet.
Aus den vom Gericht eingeholten Gutachten erfolgt zweifelsfrei, daß die zusätzlich behaupteten Beeinträchtigungen nicht vorliegen.
Hinsichtlich des behaupteten Tinnitus kommt der Sachverständige Prof. Dr. med. „…“ zu dem Ergebnis, daß das, was der Kläger ihm gegenüber vorgegeben hat, kein Tinnitus sein kann, der Kläger vielmehr übertreibt. Da es nicht sein kann, daß die vom Kläger dargestellte Hörminderung im Bereich des rechten Ohres sich über den gesamten Frequenzbereich erstreckt, ist ersichtlich, daß der Kläger die behaupteten Beeinträchtigungen nicht haben kann. Hinzu kommt, daß ein Tinnitus infolge eines Unfalls eine Traumatisierung voraussetzt. Hierzu ist es im Falle des Klägers nicht gekommen. Es fehlen objektive Hinweise auf eine Schädelverletzung und auch der Nachweis einer Innenohrschädigung durch Verschlechterung des Hörvermögens oder einer Gleichgewichtsstörung war nicht nachweisbar.
Das gleiche trifft zur Frage der Lungenschädigung zu. Hier hat der Sachverständige Prof. Dr. med. „…“ festgestellt, daß die radiologisch erkennbaren Folgezustände des Unfallereignisses, d. h. die knöchern konsolidierten Rippenfrakturen, die diskret umschriebene Verbreiterung des Rippenfells im Frakturbereich der 4. Rippe, die Sternumfraktur und Claviculafraktur, nicht geeignet waren, eine pulmonale Leistungsminderung zu verursachen und zu unterhalten. Auch lag kein belastungsinduziertes Asthma bronchiale vor, weshalb bei dem Kläger eine klinisch bedeutsame Erkrankung auf dem pneumologischen Fachgebiet nicht wahrscheinlich ist. Belastbare Hinweise und Befunde für eine manifeste Asthmaerkrankung für einen früheren Zeitpunkt lagen ebenfalls nicht vor, weshalb die Asthmaproblematik bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes keine Rolle spielt.
Der Kläger hat auch keine Strahlenschäden erlitten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. „…“ folgt, daß die Behauptung, er sei sehr starken Strahlenbelastungen durch viele Röntgenaufnahmen während der Behandlung der Unfallfolge ausgesetzt gewesen, widerlegt ist. Dies beruht darauf, daß die entsprechenden Dosiswerte, die für einen Dauerschaden im Sinne eines deterministischen Strahlenschadens erforderlich sind, ausgeschlossen werden können.
Schließlich hat der Kläger auch keine nennenswerten Funktionsstörungen im Gelenk- und Wirbelsäulenbereich aus dem Unfallgeschehen vom 2. April 2002 erlitten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. „…“ vom 12. Januar 2006. Zwar hat die Sachverständige festgestellt, daß erhebliche muskuläre Dysbalancen mit deutlicher Verkürzung der Ischiocruralmuskulatur im Becken-Bein-Bereich bestehen, worauf sich auch das vom Kläger beschriebene Spannungsgefühl beim Einnehmen der Knie-Hock-Stellung zurückführen läßt. Die Sachverständige kommt im Weiteren allerdings zum Ergebnis, daß diese beugeseitige Verkürzung der Muskulatur anlage-, und nicht unfallbedingt ist. Die betroffene Schlüsselbeinfraktur ist dagegen knöchern fest verheilt und hat an den angrenzenden Gelenken keine Funktionseinschränkungen hinterlassen. Das rechte Schultergelenk ist uneingeschränkt in allen Ebenen beweglich. Die unfallbedingten Schnitt- und Quetschwunden sind unter Verbleib mehrerer kleiner und einer großen Quernarbe ausgeheilt. Was geblieben ist, ist die Minderung der Berührungsempfindlichkeit. Dies tritt im Narbenbereich sehr deutlich auf und wurde bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt. Eine besondere Funktions- oder Leistungseinschränkung für die Benutzung der rechten Hand oder des rechten Armes resultiert hieraus nicht.
Dieses Bild wird durch das Zusatzgutachten des Sachverständigen „…“ vom 1. Dezember 2005 bestätigt. Im Bereich des neurologischen Fachgebietes gibt es danach keine Hinweise auf eine unfallbedingte Schädigung. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Schädigung der peripheren Nervenfasern im Bereich des rechten Armes vor. Auch die Kopfschmerzen, die bereits im Februar 2002 erstmals aufgetreten sind, können nicht mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden, denn neurologisch anamnestisch ergeben sich keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma.
Da die Verletzungen, soweit sie von den Sachverständigen überhaupt festgestellt werden konnten, alle inzwischen ausgeheilt sind, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
Der Zinsanspruch ist begründet, denn der Kläger macht nur die Gesetzeszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB geltend.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger die auf den Beklagten zu 2. entfallenen Kosten ohnehin trägt, weil er insoweit seine Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO).
Hinsichtlich der beiden übrigen Beklagten ist sein Obsiegen streitwertbezogen geringfügig und hat deshalb auch keine besonderen Kosten verlaßt, weshalb die Kosten des Rechtsstreits wegen § 92 Abs. 3 ZPO insgesamt dem Kläger aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S. 1 ZPO soweit die Beklagten vollstrecken können und aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO, soweit der Kläger vollstrecken kann.
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