LG Kassel 7. Zivilkammer, 2006-03-16, 7 O 1571/02

7 O 1571/02Tribunal cantonal16 mars 2006

Texte intégral

LG Kassel 7. Zivilkammer — 7 O 1571/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-16

Aktenzeichen: 7 O 1571/02

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2006:0316.7O1571.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.827,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 87 % und die Klägerin 13 % zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd.

Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer eine Pferdepension. Angemeldete Tätigkeit ist das Halten und Ausbilden von Pferden.

Die Tochter der Klägerin, die Zeugin „……“, ritt regelmäßig bei dem Beklagten und erhielt von ihm Reitunterricht. In der Sparte Springreiten nahm sie an Turnieren teil.

Die Klägerin suchte für ihre Tochter ein neues Turnierpferd. Dies teilte sie dem Beklagten mit. Als sich die Tochter der Klägerin am 8. Mai 2002 bei dem Beklagten aufhielt, war auch die Klägerin zugegen. Der Beklagte bot der Klägerin das Pferd „……“ zum Kauf an. Nachdem die Tochter der Klägerin das Pferd Probe geritten hatte, schlossen die Parteien noch am gleichen Tage mündlich und per Handschlag einen Kaufvertrag über das Pferd zu einem Preis von 29.000,00 DM. Der Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass eine noch durchzuführende Ankaufsuntersuchung positiv verlaufen würde. Der Beklagte lies die Ankaufsuntersuchung am 9. Mai 2002 durchführen. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt traten keine Auffälligkeiten zu Tage. Noch am gleichen Tage wurden das Pferd gegen Barzahlung des Kaufpreises übergeben.

Die Klägerin wusste, dass der Beklagte in seiner Pferdepension sowohl eigene als auch fremde Pferde untergebracht hatte. Ihr war es egal, ob das verkaufte Pferd dem Beklagten oder einem Dritten gehörte. Die Papiere wurden am 8. Mai 2002 nicht eingesehen. Das Pferd „……“ gehörte der Zeugin „……“ . Der Beklagte war von ihr ermächtigt worden, das Pferd zu verkaufen. Die Zeugin „……“ hatte das Pferd „……“ erst wenige Zeit vor dem 8. Mai 2002 beim Beklagten eingestellt.

Während der Unterstellung des Pferdes „……“ beim Beklagten bis zum 8. Mai 2002 hatte das Pferd keine Auffälligkeiten gezeigt, die auf einen Krankheitswert hindeuteten.

Am 9. Mai 2002 ritt die Tochter der Klägerin ihr erstes Turnier.

Die Klägerin zeigte dem Beklagten in der Folgezeit an, dass das Pferd Verhaltensauffälligkeiten aufweise.

Am 11. Juni 2002 brachte die Klägerin das Pferd unter Berufung auf die Vorankündigung und darauf, dass sie das Pferd aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht behalten könne, zurück zum Beklagten. Am 12. Juni 2002 sandte sie die Papiere des Pferdes per Post an den Beklagten. Es wurde erneut der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Der Beklagte übersandte der Klägerin am 14. Juni 2002 ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Pferdeeinstellungsvertrages zum Pensionspreis von 255,64 €. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 und unter Fristsetzung bis zum 5. Juli 2002 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Kaufpreis in Höhe von 14.827,46 € und weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.829,52 € zu zahlen.

Für die Ankaufsuntersuchung musste die Klägerin 400,00 € und für die Umschreibung des Pferdes 33,52 € aufwenden. Für die Reparatur einer Anhängerklappe entstehen der Klägerin Kosten in Höhe von 1.554,40 €.

Die Klägerin behauptet, das Pferd sei im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Das Pferd würde im Stall ständig mit den Hinterbeinen gegen die Stallwände schlagen und beim Transport gegen die Klappe des Transportanhängers. Dadurch entstünden erhebliche Schäden an den Wänden bzw. am Hänger. Das Pferd würde sich zudem erheblich verletzen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr käme eine Umkehr der Beweislast nach § 476 BGB zugute. Sie behauptet, der Beklagte handele mit Pferden. Er sei deswegen Unternehmer im Sinne von § 474 BGB.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Pferd erst wenige Tage vor dem Verkauf in seinem Stall aufgenommen.

Die Klägerin behauptet außerdem, sie habe sich am 11. Juni 2002 mit dem Beklagten auf eine Rückgabe des Pferdes geeinigt.

Die Klägerin behauptet, der geltend gemachte Schaden am Transportanhänger sei durch das Pferd „……“ verursacht worden. Die Klägerin behauptet außerdem, sie habe für die Voranmeldung ihrer Tochter für nach dem 11. Juni 2002 liegende Turniere am 11. Juni 2002 bereits 396,00 € vergeblich aufgewendet gehabt.

Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 445,60 € nach Reduzierung des geltend gemachten Schadens am Anhänger von 2.000 € auf 1.554,40 €

beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.623,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt in Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme,

die Klage im Übrigen abzuweisen

und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 3.534,26 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte behauptet, er habe gegenüber der Klägerin am 8. Mai 2002 deutlich gemacht, dass er das Pferd nicht in eigenem Namen, sondern vielmehr im Namen der Zeugin „……“ verkaufe. Er sei deswegen nicht passivlegitimiert.

Der Beklagte behauptet, er habe das streitgegenständliche Pferd bereits mindestens sechs Wochen vor dem Verkauf zur Ausbildung übernommen.

Der Beklagte behauptet, der von der Klägerin geltend gemachte Mangel aufgrund der Verhaltensauffälligkeit des Pferdes sei erst nachträglich durch unsachgemäße Behandlung des Pferdes entstanden, etwa durch zu schnelles Anfahren mit dem Hänger.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden keine Ansprüche zu, da sie nicht die Nacherfüllung des Kaufvertrages geltend gemacht habe.

Der Beklagte behauptet, er habe am 11. Juni 2002 die Rücknahme des Pferdes abgelehnt. Die Klägerin habe das Pferd einfach ohne seine Zustimmung auf dem Waschplatz seiner Pferdepension angebunden.

Im Rahmen der Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, er könne von der Klägerin die Erstattung der monatlichen Kosten für die Unterstellung und den Beritt des Pferdes vom 11. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2003 verlangen. Er behauptet, die ortsüblichen Kosten würden sich auf monatlich 460,99 €, insgesamt für den geltend gemachten Zeitraum mithin 3.534,26 €, belaufen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Kosten könnten nicht verlangt werden, da sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“,„……“ und „……“ . Das Gericht hat ein schriftliches und mündliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. „……“ eingeholt. Hinsichtlich der Beweisthemen und der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird verwiesen auf die Beweisbeschlüsse, das schriftliche Sachverständigengutachten und die Protokolle zur mündlichen Verhandlung auf Bl. 151 - 162, 201, 202, 212 - 227 Bd. I d. A., Bl. 13 - 23, 46 - 59, 84 - 87 Bd. II d. A.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Hinweise und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von umgerechnet 14.827,46 € aus § 346 i. V. m. §§ 437, 434, 326 Abs. 5, 323 BGB.

Die Parteien haben am 8. Mai 2002 einen Kaufvertrag über den Verkauf des Pferdes „……“ zum Preis von 29.000,00 DM geschlossen.

Die Behauptung des Beklagten, er habe den Kaufvertrag als Vertreter der Zeugin „……“ beschlossen, konnte er nicht beweisen. Die von ihm zum Beweis der Tatsache angebotenen Zeugen „……“ und „……“ konnten zu dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien nichts aussagen, da sie am 8. Mai 2002 nicht zugegen waren. Der Beklagte hat auch keine Umstände vorgetragen und bewiesen, aus denen sich für die Klägerin ergeben hätte, dass er den Vertrag nicht in eigenem Namen schließen würde.

Die Zeugin „……“, die unstreitig die Eigentümerin des Pferdes war und den Beklagten unstreitig zum Verkauf ermächtigte, ist auch nicht nach den Grundsätzen des Geschäftes für den, den es angeht, Vertragspartnerin geworden. Ein solches Geschäft für den, den es angeht, kann nur dann angenommen werden, wenn es dem Vertragsschließenden nicht darauf ankommt, wer Vertragspartner wird. Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Auch wenn es der Klägerin nach eigenem Bekunden egal war, wem das verkaufte Pferd gehörte, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass es ihr auch egal war, wer ihr Vertragspartner werden würde. Bei einem Kaufvertrag im Wert von 29.000,00 DM ist der Vertragspartner von erheblicher Bedeutung. Da der Kaufpreis nicht sofort gezahlt wurde, war es für die Klägerin von Bedeutung, dass sie den Kaufpreis später auch an den Berechtigten zahlte. Außerdem ist beim Verkauf eines Pferdes ohne Gewährleistungsausschluss hinsichtlich etwaig auftretender Gewährleistungsfälle von erheblicher Bedeutung, den Vertragspartner zu kennen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin damit einverstanden war, mit einem ihr namentlich nicht bekannten Vertragspartner einen Kaufvertrag über ein Pferd zum Preis von 29.000,00 DM abzuschließen.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises bzw. auf Wertersatz gemäß § 346 BGB sind ebenfalls erfüllt.

Die Kaufsache, das Pferd, war bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit einem nicht behebbaren, anfänglichen Mangel behaftet. Gemäß § 437 Ziff. 2 i. V. m. § 326 Abs. 5 BGB stand der Klägerin ein Rücktrittsrecht zu. Gemäß § 326 Abs. 5 BGB war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgrund der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit entbehrlich.

Die Klägerin hat den Rücktritt auch wirksam gemäß § 349 BGB erklärt. Am 11. Juni 2002 hat sie das Pferd zum Beklagten zurückgebracht. Die Umstände sind im Einzelnen streitig. Jedoch hat auch der Beklagte angegeben, er habe die Handlungen und Erklärungen der Klägerin am 11. Juni 2002 so verstanden, dass sie das Pferd habe zurückbringen wollen. Dem habe er widersprochen. Dem Beklagten war also klar, dass die Klägerin das Pferd nicht unterstellen, sondern vielmehr den Kaufvertrag rückgängig machen wollte.

Es kann dahinstehen, ob die Parteien, wie von der Klägerin behauptet, am 11. Juni 2002 überein gekommen waren, den Vertrag rückabzuwickeln, weil die Klägerin durch einseitige Erklärung des Rücktritts bereits den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Es lag auch ein Rücktrittsgrund - nämlich ein Mangel im Sinne von § 434 BGB - vor. Gemäß § 90 a BGB sind die Sachmängelvorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmängel dann vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Weiterhin ist ein Sachmängel dann gegeben, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde und sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sonst, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte. Die Parteien haben vereinbart, dass das verkaufte Pferd als Turnierpferd für das Springreiten geeignet sein sollte. Diese Eigenschaft wies das Pferd unstreitig auf. Allerdings fehlte es dem Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der gewöhnlichen Stallhaltung und des mit dem Besuch von Turnieren unweigerlich verbundenen Transportes des Pferdes. Da sich bei dem verkauften Pferd nicht um ein solches herausragendes Turnierpferd handelte, dem man mit Ausnahme der Turniereignung jeden anderen Nachteil verzeihen würde, ist die Nichteignung eines Pferdes für die gewöhnliche Stallhaltung und den Transport als Mangel im Sinne von § 434 BGB anzusehen. Dass ein solcher von der Klägerin behaupteter Mangel vorliegt, ergibt sich nach Überzeugung des Gerichtes aufgrund des überzeugenden und logisch nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Dr. „……“ .

Der Sachverständige gab an, er habe das Pferd vom 9. Mai 2005 bis zum 13. Mai 2005 in der Pferdeklinik „……“ in „……“ beobachtet und untersucht. Dabei habe er das Pferd bei der Ankunft in Augenschein genommen, sei eine Proberunde mit dem Pferd im Transporthänger gefahren, habe das Verhalten des Pferdes in der Box beobachtet, habe es gynäkologisch untersucht und beim alltäglichen Handling beobachtet.

Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu folgender Einschätzung:

Beurteilung der erhobenen Befunde

Es kann festgestellt werden, dass das streitbefangene Pferd sowohl in der Box als auch auf Hänger und Transporter deutlich vermehrt gegen die Wände tritt und sich dabei auch Verletzungen zuzieht (Ankunft, Eigenversuch).

Pferde, die während einer Hängerfahrt traumatische Erlebnisse wie Wegrutschen oder Niederstürzen durch plötzliches Bremsen, zu schnelles Anfahren, Bodenunebenheiten, starkes Gefälle, Steigungen erleben, können mit Verladeproblemen und allgemeiner Unruhe wie Zittern, Schwitzen und unruhigem Stehen während der Fahrt reagieren. Problematisches Boxenverhalten im Anschluss ist dann aber auszuschließen. Somit kann das Wegfahren von der Hofstelle der Klägerin und das dort vorhandene Gefälle nicht als Auslöser für die Untugenden des Pferdes verantwortlich gemacht werden. Vielmehr handelt es sich bei „ „……“ “ um ein streßbedingtes Verhalten, dass mit entsprechendem Management zu provozieren oder zu vermindern ist . Da Transport und Turnierteilnahme und Einzelaufstallung ohne direkten Pferdekontakt Stressfaktoren für ein Pferd darstellen, sollten solche Stressfaktoren für das Pferd vermieden werden. Das Verhalten dieses Pferdes stellt im Vergleich zum Verhalten des durchschnittlichen Reit- und Turnierpferdes einen Mangel dar.

Beurteilung der eigenen Befunde im Gesamtverhalten des Pferdes

Das streitbefangene Pferd „ „……“ “ zeigt ein Problemverhalten im Stall und auf dem Transport. Es ist einzuordnen unter dem Funktionskreis Lokomotionsverhalten zu dem auch Weben, Boxenlaufen, exzessives Scharren und eben das Schlagen gegen die Boxenabgrenzung zu zählen ist

Dies ist nämlich eine haltungs- und umgangsbedingte Verhaltensstörung, ein erlerntes Verhalten oder auch beides. Dabei kann entweder chronische Triebkraft oder als erlerntes Verhalten eine Form von Aufmerksamkeit forderndes Verhalten vorliegen. Zusätzlich kann es sich um eine umgelenkte, soziale Aggression handeln. Der Boxennachbar ist nicht direkt erreichbar, weshalb die Angriffe gegen die Boxenwände gerichtet werden.

Als Therapie kann beim Vorliegen einer sozialen Komponente das Umstellen in eine größere Box, zu anderen Nachbarn oder mit mehr sozialem Kontakt reduziert bzw. völlig zur Abklingung gebracht werden.

Auch die Beschädigung von Boxenwänden und Transportklappen und Hufeisenverlust ist vielfach dann eine Folge dieses Verhaltens. Inwieweit sich deine Integration des verhaltensgestörten Pferdes in einen normalen Ablauf einer Pferdehaltung vollziehen lässt, ist individuell sehr unterschiedlich und hängt von der bevorzugten Zielsetzung ab.

Mit unterschiedlicher Intensität, wahrscheinlich je nach Konstellation des Umfeldes, hat das Pferd die Verhaltensstörungen mehr oder weniger gezeigt, vorhanden waren sie immer.

Zusammenfassung

Zusammenfassend können die Fragen des Beweisbeschlusses wie folgt beantwortet werden:

Das Pferd „ „……“ “ … hat seit dem 08.05.02 mit den Hinterbeinen ständig gegen die Stallwände geschlagen. Das Pferd hat auch auf Transporten mit den Hinterbeinen immer wieder gegen die Klappe des Transportanhängers geschlagen. Dies hat dazu geführt, dass sich das Pferd Eisen abgeschlagen und auch Holzstücke aus den aus Holz bestehenden Stallwänden geschlagen hat.

Das Wegfahren von der Hofstelle von der Klägerin und das dort vorhandene Gefälle kann die beschriebene Untugend bei dem Pferd „……“ nicht ausgelöst haben.“

In der mündlichen Erörterung seines Gutachtens im Termin vom 19. Januar 2006 hat der Sachverständige Dr. „……“ ausgeführt, dass er das Ergebnis seiner Begutachtung bzgl. des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe auf die aus der Akte entnommenen Informationen sowie die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung stütze. Dabei habe er die von den Parteien oder Zeugen gemachten Angaben ohne Bewertung gelassen. Er habe lediglich die für ihn objektiv vorliegenden Informationen herausgezogen, wie vorhandene Verletzungen des Pferdes oder objektiv belegbare Verhaltensstörungen. Er habe berücksichtigt, dass das Pferd nach der Übergabe zunächst bei der Klägerin untergestellt war, anschließend wieder beim Beklagten und dann im Rahmen der Untersuchung bei dem Sachverständigen. Der Sachverständige gab an, dass der einzig nicht konkret mit Fakten belegte Zeitraum der Zeitraum von der Übergabe bis zum ersten Turnier sei. Dabei handele es sich jedoch um einen sehr kurzen Zeitraum. Weil die Verhaltensstörung des Pferdes eine Verhaltensstörung sei, die nicht auf einem einzigen Ereignis beruhen könne, habe er jedoch aus hippologischer Sicht sicher feststellen können, dass die Verhaltensstörung bereits ab Übergabe vorgelegen haben müsse. Unter Verweisung auf sein schriftliches Gutachten führte der Sachverständige aus, dass er sich sicher sei, dass die bei dem Pferd angelegte Verhaltensstörung schon lange vor der Übergabe vorhanden gewesen sein müsse. Es könne gut sein, dass diese Verhaltensstörung mal mehr oder weniger stark ausgeprägt gewesen sei. Sie sei aber bereits angelegt gewesen. Der Sachverständige konnte auf Befragen nicht näher eingrenzen, seit wann diese Verhaltensstörung bei dem Pferd „……“ nach seiner Ansicht besteht. Er führte jedoch aus, dass auch dann, wenn im Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor der Übergabe das Pferd keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben sollte, sich an seiner Einschätzung bzgl. des Vorliegens eines angelegten Mangels in Form einer Verhaltensstörung nichts ändere.

Der Sachverständige hat glaubhaft bekundet, dass er seine Begutachtung lediglich auf objektiv feststehende Informationen gestützt habe und nicht auf die subjektiven Schilderungen der Parteien und Zeugen. Er hat weiterhin glaubhaft dargelegt, dass das Pferd „……“ an einer Verhaltensstörung leide, die bereits erhebliche Zeit vor der Übergabe an die Klägerin angelegt gewesen sein musste. Die Verhaltensauffälligkeiten mussten sich nicht zwangsläufig in jedem Umfeld zeigen. Es erscheint also durchaus möglich, dass der Beklagte in der Zeit, in der das Pferd vor der Übergabe an die Klägerin bei ihm im Stall stand, nichts von den Verhaltensauffälligkeiten mitbekam. Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass das Pferd an einem Mangel leide, unabhängig davon, ob und wie oft das Pferd in den verschiedenen Stationen seine Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit gezeigt habe. Mithin kommt es bzgl. des Vorliegens eines Mangels auf die Zeugenaussagen nicht an.

Weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. „……“ feststeht, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorlag, ist der Klägerin der diesbezügliche Beweis gelungen und es kommt auf eine Anwendbarkeit des § 476 BGB und die umstrittene Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht an.

Nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat der Beklagte den empfangenen Kaufpreis herauszugeben bzw. Wertersatz zu leisten.

Der Klägerin steht darüber hinaus kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Höhe von insgesamt 2.383,92 € zu.

Bei den geltend gemachten Positionen handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zu Gute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich ist. Keine Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die den rechtsgeschäftlichen Erwerb oder den tatsächlichen Besitzerwerb ermöglichen oder ihm dienen.

Auch gemäß § 347 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der begehrten Positionen zu. Danach sind andere Aufwendungen als notwendige Verwendungen dann zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird. Weder durch die Reparatur der Hängerklappe noch durch die Ankaufsuntersuchung, die Zahlung der Turniergebühren oder die Kosten der Umschreibung ist der Beklagte bereichert.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergäbe sich nur dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 437 Ziff. 3, 311 a BGB vorliegen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar bestand bereits bei Vertragsabschluss ein Leistungshindernis im Sinne von § 311 a BGB. Aufgrund der angelegten Verhaltensstörung, die einen Mangel im Sinne von § 434 BGB darstellt, war die Erfüllung der Verpflichtung zur mangelfreien Leistung für den Beklagten objektiv anfänglich unmöglich. Gemäß § 311 a Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger nach seiner Wahl grundsätzlich auch Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendung verlangen. Dies gilt gemäß § 311 a Abs. 2 S. 2 jedoch nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Einwand des Beklagten, während der wenigen Tage bzw. Wochen, während das Pferd „……“ vor dem Verkauf in seinem Stall stand, habe es keine Untugenden in einem Ausmaße gezeigt, die einen Mangel dargestellt hätten, ist unbestritten geblieben. Streitig war lediglich das Auftreten der Untugenden in der Zeit vor der Besitzbegründung durch den Beklagten und nach Übergabe des Pferdes an die Klägerin. Da somit davon auszugehen ist, dass der Beklagte von der Untugend keine Kenntnis hatte, hat er seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten. Der Beklagte hat im Kaufvertrag nicht die Gewähr für das Nichtvorliegen der vorliegenden Untugend übernommen. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt ist die Untugend auch vom Tierarzt nicht bemerkt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Beklagte das Pferd erst wenige Tage vor dem Kauf in seinen Stall genommen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. „……“ erscheint es auch grundsätzlich möglich, dass während dieser Zeit die Untugenden des Pferdes nicht zu Tage getreten sind. Keiner der vernommenen Zeugen hat bekundet, dass er dabei gewesen sei, als auch dem Beklagten die Untugend des Pferdes ersichtlich war oder mitgeteilt wurde.

Andere Anspruchsgrundlagen, die eine Erstattungspflicht des Beklagten für die geltend gemachten Positionen begründen würden, sind nicht gegeben.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Infolge der Zahlungsaufforderung vom 25.6.2002 kam der Beklagte mit der Rückzahlung des Kaufpreises am 6.7.2002 in Verzug.

Die Widerklage ist unbegründet, weil dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterstellung des Pferdes vom 11. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2003 zusteht. Eine Einigung bzgl. einer Übernahme der Kosten durch die Klägerin kam nicht zustande.

Im Übrigen kann es dahinstehen, ob grundsätzlich ein Anspruch des Beklagten besteht.

Folgt man dem Vortrag des Beklagten bzgl. der Umstände der Rückgabe des Pferdes am 11. Juni 2002, so kam es zwar nicht zu einer einverständlichen Rücknahme des Pferdes. Er war jedoch aufgrund des - wie oben dargelegt - von der Klägerin ausgeübten Rücktrittsrechtes nach § 346 Abs. 1 BGB Gläubiger eines Rückgewähranspruches bzgl. des Pferdes. Dieser Anspruch war auch sofort fällig und erfüllbar. Mit der Nichtannahme des Pferdes geriet der Beklagte gemäß § 293 BGB in Gläubigerverzug. Gemäß § 304 BGB wäre der Beklagte aufgrund des Gläubigerverzuges verpflichtet, die Mehraufwendungen der Klägerin zu erstatten, die diese für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes hätte machen müssen. Der Beklagte kann nicht eine Leistung verlangen, die er umgehend wieder zurückerstatten müsste. Dies ist ihm nach § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.

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