VG Wiesbaden 5. Kammer, 2009-05-20, 5 K 569/09.WI

5 K 569/09.WITribunal administratif / 5e chambre20 mai 2009

Regest

Wird eine Landesbehörde aufgrund einer Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV für mehrere Bundesländer tätig, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für die Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

Texte intégral

VG Wiesbaden 5. Kammer — 5 K 569/09.WI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-20

Aktenzeichen: 5 K 569/09.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0520.5K569.09.WI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Nr 3 S 2 VwGO, § 9 Abs 1 S 4 GlSpielWStVtr

Leitsatz

Wird eine Landesbehörde aufgrund einer Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV für mehrere Bundesländer tätig, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für die Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach § 83 Satz 1 VwGO an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihren Sitz in Schleswig-Holstein, der Beklagte ist als Geschäftsstelle der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder für mehrere Bundesländer, unter anderem für Schleswig-Holstein, tätig geworden (§ 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV) und hat die angefochtene Untersagungsverfügung vom 16.04.2009 mit Wirkung auch für Schleswig-Holstein erlassen.

2 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

3 Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es für die Anwendung dieser Vorschrift keiner Begründung einer generellen gerichtsbezirks- und landesübergreifenden Zuständigkeit, auch eine Bestimmung im Einzelfall – sei es durch institutionellen Errichtungsakt oder Ermächtigung zur Aufgabenwahrnehmung – ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der übertragene Aufgabenbereich auf Dauer bei der ermächtigten Behörde verbleibt. Entscheidend ist lediglich, dass sich im konkreten Fall der territoriale Zuständigkeitsbereich des Beklagten erweitert auf das Gebiet aller Bundesländer, die die Ermächtigung erteilt haben, und dass deren Sachkompetenz auf das Land Hessen entsprechend dem Umfang der Ermächtigung übertragen wird (vgl. dazu einhellig Kopp/Schenke, § 52 VwGO, Rdnr. 13; Sodan/Ziekow, § 52 VwGO, Rdnrn. 25 – 29; Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, § 52 VwGO, Rdnr. 12; Redeker/v. Oertzen, § 52 VwGO, Rdnrn. 14 und 15; Eyermann, § 52 VwGO, Rdnr. 14; BVerwGE 40, 205; BVerwG, Buchholz 31.0 zu § 52 VwGO, Nr. 25; Bay. VGH, Bay. VBl. 1984, S. 118; Stelkens, NJW 1974, S. 576).

4 Maßgeblich ist dabei nicht nur der Aspekt der Entlastung der Gerichte am Ort der die Aufgaben gerichtsbezirksübergreifend wahrnehmenden Behörde, sondern gerade auch die Gewährleistung der größtmöglichen Nähe der Verwaltungsgerichte zu dem klagenden Beteiligten (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.).

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

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