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23 K 927/08.WI.PV•VG Wiesbaden 23. Kammer, 2008-09-26, 23 K 927/08.WI.PV
23 K 927/08.WI.PVTribunal administratif / Chamber 2326 sept. 2008
1. Die Einstellung von Lehrern im Rahmen des Programms "Lehrer nach Hessen" ist von den bisherigen Regelungen zum Quereinstieg nicht erfasst. 2. Mit der Einstellung von Quereinsteigern mit "Qualifizierungsoption" verletzt der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG. 3. Die Bindung von Referendaren durch eine "Zusicherung" zur Einstellung unterliegt gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG der Mitbestimmung des Personalrats. 4. Bei der Speicherung von Bewerberdaten in Excel mit Filterfunktion liegt eine automatisierte Datenverarbeitung von Beschäftigten vor. Die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt dem Beteiligungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil HPVG.
Entscheidungsdatum: 2008-09-26
Aktenzeichen: 23 K 927/08.WI.PV
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0926.23K927.08.WI.PV.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 DSG HE, § 62 Abs 1 Nr 2 PersVG HE, § 77 Abs 2 PersVG HE, § 77 Abs 4 PersVG HE, § 81 Abs 1 PersVG HE
Die Einstellung von Lehrern im Rahmen des Programms "Lehrer nach Hessen" ist von den bisherigen Regelungen zum Quereinstieg nicht erfasst.
Mit der Einstellung von Quereinsteigern mit "Qualifizierungsoption" verletzt der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG.
Die Bindung von Referendaren durch eine "Zusicherung" zur Einstellung unterliegt gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG der Mitbestimmung des Personalrats.
Bei der Speicherung von Bewerberdaten in Excel mit Filterfunktion liegt eine automatisierte Datenverarbeitung von Beschäftigten vor. Die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt dem Beteiligungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil HPVG.
Es wird festgestellt,
dass der Beteiligte den Antragsteller mit den Regelungen der 3. Säule der Lehrergewinnung bezüglich den Vorgaben über die Richtlinien über die Auswahl bei der Einstellung und die Grundsätze der Stellenausschreibung für die sogenannten Quereinsteiger neuer Regelung in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG verletzt hat;
dass der Beteiligte den Antragsteller hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Bindung von Referendaren durch Zusicherung zur Einstellung in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG verletzt hat;
und
1 I.
Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren Mitbestimmungsrechte in der sogenannten „Dritten Säule“ der Lehrergewinnung geltend.
2 Mit dem Slogan „Hauptrollen in Hessen zu vergeben“ wirbt der Beteiligte seit Anfang Juni 2008 bundesweit um Lehrkräfte im Rahmen der Kampagne „Lehrer nach Hessen“. In einer Pressemitteilung des Beteiligten vom 06.06.2008 werden u.a. als flankierende Maßnahmen zu der Anwerbekampagne benannt:
3 - die Möglichkeit, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Vorverträge zu binden,
4 - die Möglichkeit, Vertretungskräften über die Teilnahme an einem Quereinsteiger-Programm eine befristete Beschäftigung zu ermöglichen,
5 - die Möglichkeit, Absolventen des Vorbereitungsdienstes, die aufgrund der Examensnote kein Anstellungsangebot erhalten, über den Weg einer zunächst befristeten Einstellung zu gewinnen.
6 In der letzten gemeinsamen Sitzung vor der Sommerpause am 19.06.2008 fragte der Antragsteller nach den Planungen des Beteiligten zu den Einstellungen im Rahmen des Vorhabens „Lehrer nach Hessen“ und äußerte die Erwartung, dass auch im Rahmen dieses Vorhabens nach den geltenden rechtlichen Vorgaben vorgegangen werde.
7 Bereits am 12.06.2008 führte der Beteiligte eine sogenannte Führungskonferenz durch. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers existiert von dieser Konferenz ein Protokoll, in dem unter dem Punkt „Lehrkräfte, Versorgung 2008“ der als Sonderbeauftragter benannte Beamte darstellte, dass es vorliegend um ein Verfahren gehe, bei dem nach Erhebung der individuellen Kompetenz der Bewerber ein Abgleich zu den Anforderungen in den Bedarfsfächern erfolge und gegebenenfalls der konkrete Qualifizierungsbedarf ermittelt werde. Neu gegenüber herkömmlichen Arbeitsverträgen sei u.a. das Führen eines Pflichtenheftes. Sofern in dem Qualifizierungsverfahren ein Lehramt ausgeschrieben sei, werde die Möglichkeit für das Amt für Lehrerbildung geschaffen, dass Studien- und Prüfungsleistung aus anderen Studiengängen ganz oder teilweise angerechnet würden. Der Sonderbeauftragte habe bezüglich der zu gewinnenden Lehrkräfte die „Findungsphase“ ebenso, wie deren „Einsatz- und Qualifizierungsphase“ erläutert. In der Findungsphase werde u.a. zu dem jeweiligen Bewerber ein Bogen angelegt und in der EDV erfasst, die die Bewerberlage wiedergäben. Diese Bögen würden im HKM gesichtet, bewertet und den Schulämtern nach deren Bedarfslage zur weiteren Bearbeitung der Bewertung überlassen.
8 In der Einsatz- und Qualifizierungsphase seien die Quereinsteiger verpflichtet, ein Portfolio zu führen. Die Schulen seien verpflichtet, Mentoren zur Betreuung der Quereinsteiger zu benennen. Die Schulleitungen beurteilten die Quereinsteiger. Bei einer positiven Beurteilung nach sechs Monten fände eine Prüfung der Qualifikation durch das Amt für Lehrerbildung statt, das individuelle Pflichtenhefte zur Nachqualifizierung erstelle, denen die Quereinsteiger nachzukommen hätten. Frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach drei Jahren, werde der Qualifizierungserfolg durch das Amt für Lehrerbildung geprüft und festgestellt, ob die Voraussetzungen für eine Festeinstellung gegeben seien. Hierdurch werde ein dritter Weg neben Ranglistenverfahren und schulbezogener Ausschreibung geschaffen, um Lehrkräfte zu gewinnen.
9 Mit Erlass vom 16.07.2008 wird u.a. ausgeführt:
10 1. Arbeitsverträge Für die Übernahme von am Projekt „Lehrer nach Hessen“ interessierten Personen in dem Sinne, wie ich es in der o.g. Dienstbesprechung ausgeführt habe, besteht zur Zeit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Einstellungserlass vom 16.08.2006 bietet lediglich unter Ziffer 3.6 unter engen Voraussetzungen (u.a. keine geeigneten Bewerber durch Ranglisten sowie schulbezogene Ausschreibung) die Möglichkeit zum Abschluss von BAT-Verträgen mit Personen, die über ein universitäres Diplom oder Magister bzw. vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Bis zur Schaffung einer neuen entsprechenden Rechtsverordnung zum Quereinstieg zum 01.02.2009, die alle Aspekte des Quereinstiegs regelt (Bewerberkreis, Bewerbungsverfahren, Beschäftigungsverhältnis, Vergütung, berufsbegleitende Qualifizierung, Prüfung etc.), soll mit geeigneten und benötigten Interessentinnen und Interessenten zum Schuljahresbeginn 2008/2009 ein auf ein Schulhalbjahr befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Die Eingruppierung richtet sich nach dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 TzBfG (Befristung erfolgt zur Erprobung) abgeschlossen. Dieser Sachgrund ist ausdrücklich und eindeutig im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. (Bewährt sich der Beschäftigte, erfolgen berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen; Einzelheiten hierzu erfolgen später.) Dementsprechend muss kein neuer „Mustervertrag“ für die Einstellung der Person aus der Maßnahme „Lehrer nach Hessen“ konzipiert werden. Die Staatlichen Schulämter können nach oben beschriebenem Verfahren eigenständig ab sofort Verträge abschließen.
11 2. Erlasse vom 01.07.2008 und 04.07.2008 Zu diesen beiden Erlassen hat es Nachfragen aus verschiedenen Schulämtern gegeben. Ziel dieser beiden Erlasse ist es, sicherzustellen, dass hochqualifizierte Referendare, die in Hessen ausgebildet werden, nicht „abwandern“, sondern entsprechend der schulischen Bedarfe, z.B. einer Ausbildungsschule, für eine Stellenbesetzung zum 01.06.2009 zur Verfügung stehen. Nach rechtlicher Einschätzung ist beamtenrechtlich die Zusicherung einer Einstellung zulässig, wenn der Leistungsgrundsatz und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Einstellung gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine solche Selbstbindung insbesondere mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vereinbar sein. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die frühestens zum 01.02.2009 eingestellt werden können und für die aus schulischer Sicht Bedarf und Eignung besteht, wäre zu prüfen, ob alternativ bereits zum jetzigen Zeitpunkt schulscharfe Ausschreibungen erfolgen können. ….
12 In dem Erlass vom 01.07.2008 ist bezüglich der Stellenbesetzung von Planstellen mit Lehrkräften im Vorbereitungsdienst ausgeführt, dass Lehrkräfte, die zum 31.01.2009 den Vorbereitungsdienst beenden und nach derzeitigem Erkenntnisstand die zweite Staatsprüfung erfolgreich absolvieren werden, bereits ab dem 01.08.2008 auf Planstellen geführt werden könnten. Für diese Personen könne die Planstelle im Rahmen eines Vorvertrages (abzuschließen zwischen den SSA und den Interessenten) zugesichert werden. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass die Schulleitungen, die eine derartige Einstellung vornehmen möchten, diese Maßnahme mit den Mitwirkungsgremien einvernehmlich erörtern, insbesondere mit den Elternvertretungen. Die Einstellung dürfe nicht zu Ansprüchen oder Beschwerden von Seiten der Eltern führen. In den Schulen seien für das Schließen fachlicher Lücken Lösungen, z.B. unter Anbindung der Jahreswochenstundentafel zu finden.
13 In einem Schulleitungsinfoextra des Beteiligten vom 03.07.2008 wird u.a. weiter ausgeführt, dass bezüglich Quer- und Wiedereinsteiger die Schulleiter es in den Händen hätten, diese an ihrer Schule zu beschäftigen. In diesem Fall würden sie nach drei und sechs Monaten um eine Beurteilung gebeten, welche die Weiterbeschäftigung und Nachqualifizierungserfordernisse beeinflussten. So würden die BAT-Verträge individuelle Pflichtenhefte mit Qualifizierungsauflagen enthalten, die die Bedingungen für ein späteres Gleichstellungsverfahren benennen würden. Bei diesen Verfahren stünde auch der individuelle Bedarf der Einzelschule und das Votum der Schulleiter im Vordergrund. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit, mit Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die im kommenden Halbjahr ihr Examen absolvieren, Vorverträge zu schließen, um diese an der Schule halten und somit Planungssicherheit gewährleisten zu können. Die Schulleiter müssten jedoch die Zeit bis zum Examen schulintern überbrücken.
14 Mit Schreiben vom 04.08.2008 bat der Antragsteller den Beteiligten, alle im Zusammenhang mit dem Projekt erstellten Erlasse zur Verfügung zu stellen. Zugleich machte er geltend, dass die neuen Regelungen zur Gewinnung und Einstellung von Kräften in der Schule seiner Beteiligung unterliegen würden. Nachdem entsprechende Informationen vorgelegt wurden, forderte der Antragsteller in der gemeinsamen Sitzung am 07.08.2008 seine Beteiligung ein. Dabei machte er geltend, dass es sich um ein neues Einstellungsverfahren außerhalb des durch den Einstellungserlass geregelten Verfahrens handele, was eine Vielzahl von Beteiligungstatbeständen auslöse. Der Beteiligte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass eine Beteiligung nicht erforderlich sei, da man im Rahmen des geltenden Rechts handele.
15 Der Antragsteller beschloss daraufhin, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten.
16 Mit Schriftsatz vom 25.08.2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27.08.2008, wurde das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Dabei macht der Antragsteller verschiedene Mitbestimmungstatbestände geltend. Soweit von Seiten des Beteiligten Qualifizierungsmaßnahmen angedacht worden sind, hat dieser in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass solche derzeit nicht durchgeführt werden, weshalb der Antragsteller insoweit derzeit keine Beteiligungsrechte geltend macht.
17 Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, dass mit der „Dritten Säule“ der Lehrergewinnung über die bestehenden Auswahlregelungen hinaus bei der Einstellung von Lehrkräften Einstellungsregelungen geschaffen würden, die über den Einstellungserlass hinausgingen und insoweit der Mitbestimmung des Beteiligten unterlägen. In der Vorgabe des Beteiligten, dass die Beschäftigung zunächst in einem Probearbeitsverhältnis zu erfolgen habe, sei eine Verfahrensregelung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG zu sehen. Soweit hinsichtlich der Übernahme von Lehramtskandidaten auf eine Ausschreibung verzichtet werde bzw. eine schulscharfe Ausschreibung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst geregelt werde, liege ebenfalls ein Mitbestimmungstatbestand vor.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz voll inhaltlich Bezug genommen.
19 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Antragsteller nunmehr,
festzustellen, dass
der Beteiligte den Antragsteller bei den Regelungen der 3. Säule der Lehrergewinnung bezüglich den Vorgaben über die Richtlinien über die Auswahl bei der Einstellung und die Grundsätze der Stellenausschreibung für die sogenannten Quereinsteiger neuer Regelung in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG verletzt hat;
der Beteiligte den Antragsteller hinsichtlich der Regelungen der Bindung von Referendaren durch Zusicherung zur Einstellung in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 77Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG verletzt hat
und
20 Der Beteiligte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
21 Er ist der Auffassung, dass Mitbestimmungsrechte nicht verletzt seien. Bisher sei weder eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen worden, noch seien Personen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme eingestellt worden. Die von dem Antragsteller erwähnte Pressemitteilung vom 06.06.2008 sei eine Ankündigung politischer Zielsetzungen. Sie sei keine beabsichtigte verwaltungsinterne Regelung oder Maßnahme, so dass eine Information und Beteiligung des Personalrats nicht durchzuführen gewesen sei. Bis heute sei keine Entscheidung auf Verwaltungsebene getroffen worden, die einen verbindlichen, insbesondere rechtssetzenden Charakter habe. Das Protokoll der Führungskonferenz sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. In diesen Besprechungen würde neben aktuellen Problemen auch die Umsetzung von bildungspolitischen Vorhaben diskutiert. Aus den entsprechenden Protokollen ergebe sich jedoch kein rechtssetzender Charakter. Rekrutierungsentscheidungen fielen in das Organisationsermessen des Beteiligten. Die Aufforderung zu prüfen, ob schulscharfe Ausschreibungen vorgenommen werden könnten, sei einzig als rechtlicher Hinweis zu verstehen. Das Verfahren sei durch den Einstellungserlass vom 16.08.2006 gedeckt. Die „Dritte Säule“ der Lehrergewinnung sei mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen bis heute nicht etabliert. Entsprechende rechtliche Bestimmungen in der Form einer Verordnung müssten erst noch geschaffen werden. Soweit darüber hinaus der Antragsteller bezüglich des Bewerbungsfragebogens ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG begehre, werde dies eingeräumt und das Verfahren unverzüglich eröffnet.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vorgelegten Behördenvorgang – 1 Heftstreifen – sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung voll inhaltlich Bezug genommen, welche zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
23 II.
Die von dem Antragsteller gestellten Anträge sind zulässig und auch begründet.
24 Soweit der Beteiligte 198 Lehrer im Zuge des Programms „Lehrer nach Hessen“ als sogenannte Quereinsteiger mit Qualifizierungsoption eingestellt hat, hat er gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 (Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibung) und Nr. 4 (Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen) HPVG verstoßen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang zur Überzeugung der Kammer, dass die hier eingestellten Quereinsteiger nicht unter den bisherigen Regelungsrahmen fallen. Bei diesen „Quereinsteigern“ handelt es sich nicht um Quereinsteiger im Sinne der bisherigen Quereinsteiger, wie diese auf der Homepage des Beteiligten unter dem Begriff Quereinstieg (www.hkm.hessen.de unter der Rubrik Lehrer/Innen > Einstellung von Lehrern > Quereinstieg) benannt worden sind. Zwar erhalten sie wie andere Vertretungskräfte auch einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 TzBfG, jedoch wird als Grund der Befristung angegeben: Erfolgt zur Erprobung. Dies mit dem Hinweis, dass wenn sich der Beschäftigte bewährt, dieser erfolgreich berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen erhalten soll. Insoweit wurden diese 198 Personen im Rahmen eines angedachten Qualifizierungsprogramms eingestellt. Hierzu hat der Beteiligte in seinen Erlassen und in der Schulleitungsinfoextra Regelungen getroffen. Diese betreffen sowohl das Ausschreibungsverfahren als auch die personelle Auswahl bei der Einstellung.
25 Diese Regelungen fallen auch nicht unter den Erlass vom 16.08.2006 „Einstellungsverfahren in den hessischen Schulen“ (ABl. 2006 S. 767 ff.). Nach Ziff. 3.6 dieses sogenannten Einstellungserlasses können Stellenausschreibungen auch für Bewerberinnen und Bewerber mit universitärem Diplom oder Magister bzw. vergleichbarem Hochschulabschluss geöffnet werden. Dieser Personenkreis ist im Angestelltenverhältnis gemäß Eingruppierungserlass nach BAT zu beschäftigen. Dabei haben Bewerbungen von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern Vorrang. Dieses Verfahren bezieht sich auf ein schulbezogenes Ausschreibungsverfahren.
26 Inwieweit in den vorliegenden Fällen überhaupt Ausschreibungen erfolgten, ist unklar und konnte von dem Beteiligten unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Staatlichen Schulämter und Schulen nicht beantwortet werden. Bei dem Einstellungserlass geht es jedoch nicht um die Einstellung von Lehrern in befristete Arbeitsverhältnisse (wie z.B. bei Vertretungsfällen), welche von dem Einstellungserlass nicht erfasst sind, sondern um Dauereinstellungen. Denn die Einstellung erfolgt befristet zur Erprobung im Hinblick auf zukünftige Qualifizierungsmaßnahmen. Damit erfolgt eine gesonderte Auswahlregelung. Dass dies der Fall ist, ergibt sich auch aus dem Sachstand vom 19.06.2008 (Bl. 15 der Behördenakte) bezüglich der mit dem Minister abgestimmten Verfahrensschritte für den Umgang mit den telefonischen Bewerbungen. Neben der dort aufgeführten Findungsphase gibt es eine Einsatz- und Qualifizierungsphase. Diese umfasst insgesamt fünf Schritte. Daraus ergibt sich, dass Quereinsteiger verpflichtet sind, ein Portfolio zu führen, die Schulen verpflichtet sind, eine Mentorin oder einen Mentor zur Begleitung der Berufseingangsphase zu benennen. Auch sollen die Schulleitungen die Leistungen der Quereinsteiger zum ersten Mal nach ca. drei Monaten vorläufig (Nachsteuerungsmöglichkeiten) und endgültig nach sechs Monaten beurteilen. Ein Hinweis, welcher sich auch aus dem Schulleitungsinfoextra vom 3. Juli 2008 ergibt. Auch hier ist festgelegt, dass entsprechende Beurteilungen zu erfolgen haben. Mithin handelt es sich bei der „Dritten Säule“ der Lehrergewinnung um ein neues Verfahren, welches bisher mit dem Beteiligten weder erörtert, noch sonst wie geregelt worden war.
27 Soweit der Beteiligte geltend macht, dass bei den „Neueingestellten“ noch keine Beurteilungen erfolgt seien, mag dies so sein, denn das Schuljahr ist zum Zeitpunkt der Entscheidung erst im zweiten Monat. Ein qualifiziertes Bestreiten, das nach drei Monaten eine Beurteilung nicht erfolgen soll, liegt nicht vor. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Mentoren, die die Quereinsteiger begleiten sollen. Insoweit sind die hier eingestellten Personen anders zu behandeln, als sonstige Vertretungskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen.
28 Dass – wie der Beteiligte zu Recht einräumt – das bisherige Verfahren möglicherweise wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig ist und eine solche erst zu schaffen ist, ändert an den Voraussetzungen einer Beteiligung des Antragstellers nichts. Denn selbst wenn die vorliegende „Dritte Säule“ der Lehrergewinnung rechtswidrig ist und das Konzept noch nicht vollständig ausgearbeitet und normiert ist, steht dem Beteiligten ein Beteiligungsrecht zu. Eine mögliche Rechtswidrigkeit eines ansonsten notwendigen Beteiligungsverfahrens kann nicht zum Ausschluss des Beteiligungstatbestandes führen und damit die Mitbestimmungsrechte eines Personalrates aushebeln.
29 Dies ändert nichts daran, dass bezüglich der weiteren Qualifizierung noch keine Entscheidungen getroffen worden sind, denn die nunmehr bereits getroffenen Entscheidungen bilden die Grundlagen zur Fortsetzung einer Qualifizierung und beinhalten insoweit einen Teilausschnitt des Ganzen. Auch wird nicht bestritten, dass die Findungsphase, so wie sie auf Bl. 15 der Behördenakte dargelegt worden ist, durchgeführt wurde. Nach der Einlassung des Beteiligten ist vielmehr davon auszugehen, dass man die Frage der Auswahl und Ausschreibung genauso durchgeführt hat, wie dies mit Stand vom 19.06.2008 fixiert worden ist.
30 Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Erlass vom 17.07.2008 auch auf ein Protokoll der Dienstbesprechung der Stellendezernenten vom 23.06.2008 Bezug genommen wurde, in dem das Verfahren und Procedere offensichtlich besprochen wurde. Das Protokoll dieser Dienstbesprechung wurde genauso wenig vorgelegt, wie das Protokoll der sogenannten Führungskonferenz vom 19.06.2008. Insoweit stellt der Erlass vom 17.07.2008 eine Konkretisierung des Protokolls der Dienstbesprechung der Stellendezernenten vom 23.06.2008 dar, mit der Folge, dass sehr wohl das Vorgehen und die Planung bezüglich der neuen Phase der „Dritten Säule“ der Lehrergewinnung bereits zu diesem Zeitpunkt feststand.
31 Insoweit hätte es dem Beteiligten ein Leichtes sein müssen, den Antragsteller auf dem Bedarfstermin am Anfang der Sommerferien über diese bedeutsame Maßnahme nicht nur zu informieren, sondern auch die Beteiligung einzuleiten. Denn bei dem 23.06.2008 handelt es sich um den ersten Ferientag. Dabei war vom rein Praktischen auch Eile geboten, da der Lehrermangel im Laufe der Schulferien gedeckt werden sollte. Mithin ein Verfahren mit besonderer Eilbedürftigkeit und Brisanz. Dass zwischen der sogenannten Führungskonferenz am 12.06.2008 bis zur Dienstbesprechung der Stellendezernenten vom 23.06.2008 sich Wesentliches an dem Konzept vom 19.06.2008 geändert hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Beteiligte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass das Ganze dynamisch sei. Welche dynamischen Veränderungen in dieser Zeit jedoch erfolgten, hat er nicht dargelegt. Insoweit muss die Kammer davon ausgehen, dass keine weiteren Änderungen erfolgten, außer denen, wie sie sich aus den anschließenden Klarstellungserlassen ergeben.
32 Nach alledem hat der Beteiligte neue Grundsätze zur Stellenausschreibung und Richtlinien über die personelle Auswahl bei der Einstellung aufgestellt, bezüglich derer dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 HPVG zusteht.
33 Dem Antragsteller steht auch ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Bindung von Referendaren durch „Zusicherung“ zur Einstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 HPVG zu. Der Beteiligte hat bezüglich 125 Lehrern im Vorbereitungsdienst Vorverträge oder Zusicherungen geschlossen. Was tatsächlich geschlossen worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Während der Beteiligte angibt, dass nur Zusicherungen zu einer Einstellung zulässig seien (vgl. Erlass vom 17.07.2008), erklärte der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, dass ihm ein entsprechender „Vorvertrag“ vorgelegen habe. Auch Vorverträge hat der Beteiligte jedoch nicht ausgeschlossen, diesen Begriff nimmt er selbst im Erlass vom 17.07.2008 auf, wenn er ausführt: „Diesen Personen kann die Planstelle im Rahmen eines Vorvertrags (abzuschließen zwischen dem SSA und dem Interessenten/der Interessentin) zugesichert werden.“ Sowohl eine Zusicherung, als auch ein Vorvertrag sind gerichtet auf eine zu besetzende Stelle. Inwieweit diese Stellen bereits ausgeschrieben worden sind und für diese Person freigehalten werden, ist nicht bekannt.
34 Soweit der Beteiligte erklärt, dass er lediglich eine rechtliche Einschätzung abgegeben habe, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Zusicherung gegeben werden könne (vgl. Bl. 17 der Behördenakte oben), wenn in dem Erlass vom 17.07.2008 ausgeführt werde, dass zu prüfen wäre, ob alternativ bereits zum jetzigen Zeitpunkt schulscharfe Ausschreibung erfolgen können, gibt der Beteiligte zwar vom Sprachlichen her möglicherweise Anregungen und Hinweise. Diese sind jedoch für die Schulleiter und die Staatlichen Schulämter insoweit bindend, als sie die von ihnen erwartete Gewährleistung des Unterrichts sicherzustellen haben. Damit hat der Beteiligte jedoch Grundsätze und Richtlinien zur Stellenausschreibung bzw. zur personellen Auswahl bei Einstellungen aufgestellt.
35 Diese sind nicht von dem bereits zuvor erwähnten Einstellungserlass vom 16.08.2006 erfasst. Aus Ziff. 3.6 des Einstellungserlasses ergibt sich nicht, dass eine vorvertragliche Einstellung bzw. Zusicherung für Referendare im Vorfeld geregelt wird. Auch wenn der Beteiligte weder die Formulierung einer „Zusicherung“, noch die eines „Vorvertrages“ den Staatlichen Schulämtern und den Schulen zur Verfügung gestellt hat, hat er allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufgestellt. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass er die tatsächliche Umsetzung - in welcher Form auch immer - auf die Schulen und Staatlichen Schulämter „abgewälzt“ hat. Dass das Verfahren wohl nicht ganz koscher ist, zeigt sich auch in dem Erlass vom 01.07.2008, wenn dort ausgeführt wird, dass bei solchen Einstellungen im Vorbereitungsdienst von den Schulleitungen dafür Sorge zu tragen sei, dass derartige Einstellungen mit den Mitwirkungsgremien einvernehmlich erörtert werden, insbesondere mit den Elternvertretungen. Auch letzteres ist eine Regelung, da Elternvertretungen bei Einstellungen normalerweise keine Beteiligungsrechte haben. Damit sind neue Verfahrensgrundsätze bei der Stellenausschreibung und Einstellung aufgestellt worden, weshalb dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht auch insoweit zusteht.
36 Soweit sich der Beteiligte bei der Anwerbung von Bewerbern zur Qualifizierung im Rahmen der „Dritten Säule“ der Lehrergewinnung der automatisierten Datenverarbeitung bedienst, steht dem Beteiligten ein Beteiligungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG zu.
37 Zwar regelt § 81 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil HPVG die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten und nicht von Bewerbern (so auch Hohmann in v. Rötteken/Rothländer, Kommentar zum HPVG, 47. Aktualisierung, § 81 Rdnr. 135). Jedoch wird der Umgang mit Bewerberdaten bisheriger Bewerber bereits in dem Einstellungserlass vom 16.08.2006 geregelt, wenn es dort heißt, dass die im Staatlichen Schulamt eingegangenen Bewerbungen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil geprüft und in SAP-HR Personalbeschaffung erfasst und zusammen mit den aus dem System erzeugten Auswahllisten nach Abschluss der Bewerbungsfrist unmittelbar an die ausbildende Schule weitergeleitet wird.
38 Vorliegend wurden die Anträge und Bewerbungen jedoch nicht von den Staatlichen Schulämtern erfasst, sondern von dem Beteiligten mit dem Programm Excel mit Filterfunktion. Dabei handelt es sich um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei es vorliegend dahingestellt bleiben mag, inwieweit es sich hierbei um ein Standardverfahren handelt, für welches kein Verfahrensverzeichnis nach § 6 Abs. 1 HDSG zu erstellen ist.
39 Entgegen der Meinung des Beteiligten ist der Einsatz von Excel mit Filterfunktion auch eine Datenverarbeitung, die durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens abläuft. Denn um nichts anderes handelt es sich bei der Filterfunktion von Excel.
40 Zwar ist dem Beteiligten zuzugestehen, dass von der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG grundsätzlich die personenbezogenen Daten der Beschäftigten erfasst sind. Bei dem in Ziff. 3.7 des Einstellungserlasses angesprochenen automatisierten Verfahren SAP-HR handelt es sich jedoch um ein automatisiertes Datenverarbeitungsprogramm, welches auch den Bewerberdaten dient. Mithin eine entsprechende Trennungsschärfe, wie sie das HPVG vorsieht, nicht mehr gegeben ist.
41 Insoweit ist die Kammer der Überzeugung, dass allein durch die Abweichung von dem Einstellungserlass vom 16.08.2006 der Beteiligungstatbestand ausgelöst worden ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei einer Dienststelle ansonsten die Situation entstehen kann, dass diese in rechtswidriger Weise Bewerberdaten verarbeitet und im Falle einer Einstellung dann der Personalrat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG den Verstoß z.B. gegen die Vorgaben des § 34 HDSG als allgemeines Schutzgesetz rügen müsste.
42 Es wäre insoweit nach Auffassung der Kammer für den Beteiligten ein Leichtes gewesen, den Einstellungserlass vom 16.08.2006 entsprechend anzupassen. Eine Anpassung, welche sowieso notwendig ist, als Ziff. 1.10 2. Absatz des Einstellungserlasses noch Lichtbilder bei Bewerbungsunterlagen fordert, eine Forderung, welche mit dem inzwischen schon länger geltenden AGG nicht konform sein dürfte.
43 In diesem Zusammenhang könnte auch die elektronische Bewerbung über eine entsprechende verschlüsselte Seite des Beteiligten auf der Internetplattform geregelt werden, da es nicht gerade datenschutzfreundlich ist, Interessensbekundungen offen per Mail und ohne Verschlüsselungsangebot an den Beteiligten senden zu lassen. Denn die Bewerberdaten werden von § 34 HDSG vollständig mit umfasst, wie sich aus § 34 Abs. 4 Satz 2 HDSG unzweifelhaft entnehmen lässt, wenn dort eine Regelung zur Datenlöschung von Daten enthalten ist, welche vor Einstellung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HDSG der Dienstherr Daten zur Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben kann.
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