projets
3 L 1018/08.WI•VG Wiesbaden 3. Kammer, 2008-09-19, 3 L 1018/08.WI
3 L 1018/08.WITribunal administratif / 3e chambre19 sept. 2008
Der Vorsitzende einer Gemeindevertretung hat nicht das Recht, die Befassung der Gemeindevertretung mit eingereichten Beschlüssen zu verhindern
Entscheidungsdatum: 2008-09-19
Aktenzeichen: 3 L 1018/08.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0919.3L1018.08.WI.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 125 HGO, § 56 Abs 1 S 1 HGO, § 58 Abs 5 HGO
Der Vorsitzende einer Gemeindevertretung hat nicht das Recht, die Befassung der Gemeindevertretung mit eingereichten Beschlüssen zu verhindern
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin vom 16.09.2007 mit dem Betreff "Werk F." auf die Tagesordnung für die Sitzung der für den 25.09.2008 vorgesehenen Stadtverordnetenversammlung zu setzen, notfalls unter Abkürzung der Ladungsfrist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1 I.
Die Antragstellerinnen, Stadtverordnete bzw. -fraktion in der A-Stadtverordnetenversammlung, begehren im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die am kommenden Donnerstag stattfindende Stadtverordnetenversammlung einen Tagesordnungspunkt "Werk F." auf die Tagesordnung zu setzen, um einen zu diesem Thema eingereichten Antrag der Antragstellerinnen behandeln zu können.
2 Die Stadt A. ist letztlich Mitgesellschafterin der G- AG, welche beabsichtigt, für deren Einzugsbereich ein neues F-Werk zu errichten. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A hatte sich mit diesem F-Werk bereits in ihrer Sitzung am 13.03.2008 beschäftigt und sich in einem Beschluss gegen dessen Bau ausgesprochen.
3 Mit Schreiben vom 16.09.2008 reichten die Antragstellerinnen bei der Stadtverordnetenvorsteherin für die am 25.09.2008 stattfindende Stadtverordnetenversammlung einen Antrag ein, der im wesentlichen darauf gerichtet ist, die Vertreter der Stadt A in den Gremien der G-AG zu veranlassen, eine weitere Umsetzung des beabsichtigten Baus des Kohlekraftwerkes zu verhindern. Auf die Antragsschrift wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.09.2008 teilte die Stadtverordnetenvorsteherin der Antragstellerin zu 1. als Ergebnis einer "vorläufigen Prüfung" mit, dass die in Nummer 1 bis 3 des eingereichten Antrages formulierten Begehren in die Zuständigkeit des Magistrats fallen dürften, so dass eine Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung zu verneinen sei. Soweit man eine isolierte Behandlung des unter Nummer 4 formulierten Antrags (Führen eines Rechtsstreits von besonderer Bedeutung) in der Stadtverordnetenversammlung behandelt wissen wolle, möge man dies bis Donnerstag, 18.09., 14.00 Uhr ihr mitteilen. Mit Schreiben vom 18.09.2008 lehnte die Stadtverordnetenvorsteherin gegenüber der Antragstellerin zu 1. die Aufnahme des Tagesordnungspunktes "F-Werk stoppen und G-AG neu aufstellen" in die Tagesordnung der kommenden Stadtverordnetenversammlung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in den Nummern 1 bis 3 des Antrags formulierten Vorgaben an den Magistrat hinsichtlich der Geschäftspolitik der H-AG als Gesellschafterin der G-AG, somit letztlich der G-AG, der Regelung des § 125 Hessische Gemeindeordnung (HGO) unterfielen. Die von den Antragstellerinnen in ihrem Antrag formulierten Vorgaben fielen ebenso wie die Kompetenzen nach § 125 HGO jedoch in die Zuständigkeit des Magistrats, so dass eine Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung zu verneinen sei. Als Stadtverordnetenvorsteherin habe sie zu prüfen, ob ein gestellter Antrag in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung oder eines anderen Organs der Stadt A fällt. Auf die weiteren Ausführungen in besagtem Schreiben wird verwiesen.
4 Am 18.09.2008 haben die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt. Sie weisen zunächst auf die Ladungsfristen des § 58 Abs. 1 HGO und damit die Eilbedürftigkeit ihres auf Behandlung des eingereichten Antrags in der kommenden Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2008 hin. Ihnen stehe auch ein Anordnungsanspruch auf Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der nächsten Versammlung gemäß § 58 Abs. 5 HGO zu. Insoweit sei auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, da auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG für die Antragstellerinnen nicht mehr zu gewährleisten sei.
5 Die Antragstellerinnen beantragen,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antrag der Antragstellerinnen vom 16.09.2007 mit dem Betreff "F-Werk - stoppen und G-AG neu aufstellen" auf die Tagesordnung für die Sitzung der für den 25. September 2008 vorgesehenen Stadtverordnetenversammlung zu setzen, notfalls unter Abkürzung der Ladungsfrist.
6 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
7 Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da der Antrag auch auf einer späteren Stadtverordnetenversammlung behandelt werden könne. Den Antragstellerinnen stehe kein Anordnungsanspruch zu, da die Geschäftspolitik städtischer Beteiligungsgesellschaften in die alleinige Zuständigkeit des Magistrats falle.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtslage wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
9 II.
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist auch begründet, denn die Antragstellerinnen haben sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
10 Der Antrag ist als Antrag einstweiligen Rechtsschutzes zulässig, insbesondere der statthafte Rechtsbehelf, denn ein Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, § 123 Abs. 5 VwGO.
11 Der Antrag ist auch begründet.
12 Für das Antragsbegehren besteht ein Anordnungsgrund, da die nächste Stadtverordnetenversammlung bereits am kommenden Donnerstag stattfindet und der Verfahrensgegenstand, mit dem sich der von den Antragstellerinnen eingebrachten Antrag behandelt, eilbedürftig erscheint, da eine weitere Umsetzung der Pläne zur Errichtung eines F-Werkes stetig weiterbetrieben wird.
13 Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn ihnen dürfte ein Anspruch auf Behandlung des genannten Tagesordnungspunktes auf der kommenden Stadtverordnetenversammlung nach § 58 Abs. 5 HGO zustehen. Danach hat die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung "die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die ... vor der Sitzung bei ihm eingehen", § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO. Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO hat die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung dabei lediglich zu prüfen, ob der zur Verhandlung zu stellende Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder eben in diejenige eines anderen Organs der Antragsgegnerin fällt. Ihr steht es jedoch insbesondere nicht zu, dabei als eine Art "präventives Kontrollorgan" die Befassung der Stadtverordnetenversammlung mit eingereichten Beschlüssen zu verhindern. Dies gilt selbst dann, wenn nach Auffassung der Stadtverordnetenvorsteherin ein möglicher Verstoß der zur Beratung und Abstimmung anstehenden Beschlüsse gegen Rechts- oder Verfassungsvorschriften in Rede steht (so bereits Hess. VGH mit Beschluss vom 02.07.1985, 2 TG 1174/85 hinsichtlich der Prüfungskompetenz des Kreistagsvorsitzenden); in diesem Sinne auch: VGH München, Urt. v. 10.12.1986, 4 B 85 A 96, NVwZ 88, 83; Bbg VerfG, Urt. v. 28.01.1999, VfgBbg 2/98, NVwZ 99, 868. Im vorliegenden Fall ist mit der Stadtverordnetenvorsteherin zwar festzustellen, dass sich der eingereichte Antrag mit dem Verhalten von Magistratsmitgliedern in den Gremien der H-AG bzw. der G-AG befasst bzw. diesen entsprechende Vorgaben macht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit bereits die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung zu verneinen wäre. Vielmehr haben die in dem eingereichten Antrag formulierten Begehren der Antragstellerinnen gerade zum Ziel, dass die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat zu einem bestimmten Verhalten in aus ihrer Sicht wesentlichen Entscheidungsfindungsprozessen aufruft. Dass es sich bei dem Bau eines F-Werkes zur Versorgung der Bürger im Zuständigkeitsbereich der Stadt A auch angesichts der erheblichen kontroversen Diskussionen hierum um eine Frage wesentlicher Bedeutung handelt, wird von den Beteiligten nicht ernsthaft bestritten werden. Zudem hat sich die Stadtverordnetenversammlung bereits im März diesen Jahres mit diesem Vorhaben beschäftigt und die Ablehnung desselben zum Ausdruck gebracht. Es liegt daher nach Auffassung der Kammer in der originären Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung, wenn diese im Namen der von ihr vertretenen Wählerschaft ihre politische Willensäußerung auch hinsichtlich des Verhaltens von Magistratsmitgliedern innerhalb der Gremien von Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin zum Ausdruck bringt.
14 Dem steht die Regelung des § 125 HGO bezüglich der Kompetenzen von Vertretern der Stadt A in diesen sogenannten Eigengesellschaften nicht entgegen. Insbesondere dürfte gegenüber den dortigen Vertretern der Stadt A kein Weisungsrecht bestehen, da insoweit § 125 Abs. 1 Satz 4 klarstellt, dass die Vorschriften des Gesellschaftsrechts insoweit unberührt bleiben und daher auch zu beachten sind. Dies schließt jedoch keineswegs aus, dass eine Volksvertretung seiner "Stadtregierung" gegenüber eine eindeutige Haltung zeigt und auch eine - politische - Handlungsvorgabe macht. Das Antragsrecht des einzelnen Abgeordneten stellt dabei "eines der bedeutendsten Mitwirkungsrechte des Gemeinderatsmitglieds dar" (VGH München, a. a. O., S. 85). Danach ist festzustellen, dass die Stadtverordnetenvorsteherin im vorliegenden Fall nicht befugt war, die Aufnahme des gestellten Antrages in die Tagesordnung für die kommende Stadtverordnetenversammlung zu verweigern.
15 Der Erlass der beantragten Regelungsanordnung stellt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn den Antragstellerinnen ist in anderer Weise kein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Auch kommt keine andere, weniger eingreifende Regelung als die Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, den formulierten Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der kommenden Stadtverordnetenversammlung zu setzen.
16 Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
17 Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt, ohne diesen - wie sonst - in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes üblich - zu reduzieren. Es steht nämlich anzunehmen, dass sich die Hauptsache mit diesem Antragsverfahren auch erledigen wird.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.