VG Wiesbaden 6. Kammer, 2008-08-04, 6 K 574/08.WI

6 K 574/08.WITribunal administratif / Chamber 64 août 2008

Regest

1. § 8 Abs. 2 StAG n. F. ist im Kontext mit der Regeleinbürgerung nach § 9 StAG auszulegen. 2. Einzelfall einer besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG bei einem Kläger, dem aufgrund eines Verkehrsunfalls sein Herz entfernt werden musste und der derzeit nur aufgrund des technischen Fortschrittes in der Medizin durch ein Kunstherz noch am Leben erhalten wird.

Texte intégral

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 K 574/08.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-04

Aktenzeichen: 6 K 574/08.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0804.6K574.08.WI.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 BZRG, § 10 StAG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 StAG, § 12a Abs 1 S 1 StAG, § 40c StAG ... mehr

Leitsatz

  1. § 8 Abs. 2 StAG n. F. ist im Kontext mit der Regeleinbürgerung nach § 9 StAG auszulegen.

  2. Einzelfall einer besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG bei einem Kläger, dem aufgrund eines Verkehrsunfalls sein Herz entfernt werden musste und der derzeit nur aufgrund des technischen Fortschrittes in der Medizin durch ein Kunstherz noch am Leben erhalten wird.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der am ... in ... geborene Kläger ist ... Staatsangehöriger und begehrt die deutsche Staatsangehörigkeit.

2 Er reiste am ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seitdem in Deutschland. Seit dem ...1983 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seit 1991 ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Töchter, welche ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Mit seiner Ehefrau betreibt er ein ...

3 Am 18.12.2003 stellte er als deutsch verheirateter Einbürgerungsbewerber mit deutschem Kind einen Antrag auf Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

4 Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren im Bundeszentralregister Verurteilungen nicht aufgeführt. Weil dem Beklagten im Rahmen seiner Ermittlungen durch das Polizeipräsidium Westhessen mitgeteilt wurde, dass gegen den Kläger eine Anzeige wegen Betruges vorlag, wurde der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2007 aufgefordert, den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu belegen.

5 Am 23.07.2007 übersandte der Kläger die Kopie eines Strafbefehls vom 26.03.2007. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger vom Amtsgericht A. wegen Vergehens nach § 266 a Abs. 1 StGB in 66 Fällen und Vergehen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung in 42 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde.

6 Mit Schreiben des Beklagten vom 15.08.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Einbürgerung derzeit wegen dem von ihm begangenen Rechtsverstoß (Verurteilung durch das Amtsgericht A.) nicht möglich sei. Ihm wurde angeraten, seinen Antrag zurückzunehmen. Der Kläger nahm daraufhin zunächst mit E-Mail vom 27.08.2007 seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund zurück.

7 Mit Schreiben des Beklagten vom 19.09.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Rücknahme des Antrags nur dann gültig sei, wenn sie von dem Kläger persönlich unterschrieben sei. Der Kläger wurde insoweit gebeten, eine beiliegende Rücknahmeerklärung zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden. Diese Rücknahmeerklärung unterschrieb der Kläger, welcher zwischenzeitlich einen schweren Verkehrsunfall erlitten hat, nach anwaltlicher Beratung nicht.

8 Mit Bescheid vom 30.04.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nicht bestehe. Der Gesetzgeber verlange von Einbürgerungswilligen, dass sie grundsätzlich straffrei geblieben sind. Von diesem Grundsatz könne nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a. F. nur abgewichen werden, wenn eine Verurteilung im Einzelfall 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten auf Bewährung nicht übersteige. Die Verurteilung vom ...2007 liege über dieser Grenze. Daher sei gem. § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG im Ermessenswege zu entscheiden, ob diese Vorstrafe ausnahmsweise außer Betracht bleiben könne. Dazu sei das öffentliche Interesse einer Nichteinbürgerung nicht nur geringfügig straffälliger Antragsteller gegenüber dem privaten Interesse an einer Einbürgerung abzuwägen. Vorliegend liege die Bestrafung um das Dreifache über der Bagatellgrenze und sei erst in 9 Jahren tilgungsreif, darüber hinaus eine Vorsatztat. Damit liege die Strafe weit über der Unbeachtlichkeitsgrenze. Entsprechend hoch sei das öffentliche Interesse eine Nichteinbürgerung anzusiedeln. Dem Kläger stehe die Möglichkeit offen, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Einbürgerung zu stellen.

9 Auch setze eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG voraus, dass kein Ausweisungsgrund nach §§ 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 2 AuslG vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden solle oder könne. Liege dem Ausweisungsgrund eine rechtswidrige Tat wie die vorliegende zugrunde, so stehe diese der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister gem. § 51 Bundeszentralregister getilgt ist oder zu tilgen wäre. Ein geringfügiger Verstoß könne vorliegend nicht angenommen werden. Daher sei der Antrag abzulehnen.

10 Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.04.2008 übersandt. Ein Rücklauf des Empfangsbekenntnisses ist nicht zu verzeichnen.

11 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.05.2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 02.06.2008, hat der Kläger Klage erhoben.

12 Der Kläger ist der Ansicht, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nach dem richtigen Richtlinien-Umsetzungsgesetz gleichlautend mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sei. Die außer Betracht zu bleibenden Sanktionen seien in § 12 a StAG enthalten. Der Beklagte habe nicht überprüft, ob eine Einbürgerung nicht nach § 8 Abs. 2 StAG möglich gewesen wäre. Er, der Kläger, sei aber der Ansicht, dass er zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG einzubürgern sei. Dabei sei zu beachten, dass er neben der vollständigen Integration aufgrund eines schweren Verkehrsunfalles sich einer Herzoperation mit einer Totalentfernung und einer Implantation, einer sogenannten Total Artifical Heart (einem Kunstherz), habe unterwerfen müssen. Er sei insoweit zu 100 % schwerbehindert. Er lebe mit einer Antriebseinheit in der Form eines außerhalb des Körpers befindlichen Wagens und sei dadurch erheblich behindert. Vor ein bis zwei Jahren hätte seine Verletzung zum sicheren Tod geführt. Dies stelle eine erhebliche Belastung für ihn und das familiäre Zusammenleben dar. Er sei darauf angewiesen, dass ein Spenderherz zur Verfügung gestellt werde und brauche zum Überleben ärztliche und familiäre Unterstützung.

13 Bezüglich der Straftat weise er darauf hin, dass er selbst die steuerlichen Unterlagen weder bearbeitet noch in irgendeiner Form manipuliert habe. Er habe aber als Inhaber für die Unregelmäßigkeiten und Schlampereien geradestehen müssen. Insoweit sei keine hinreichende einzelfallbezogene Überprüfung erfolgt. Die individuelle Situation des Klägers sei in das Ermessen einzustellen. Dies sei nicht geschehen.

14 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

15 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Er ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Nach § 40 c StAG in der Fassung vom 28.08.2007 sei auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8 bis 14 und 40 c StAG weiter in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. Die Einbürgerungsbehörde habe vorliegend in pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens im Ergebnis keine Veranlassung gesehen, die Verurteilung vom ...2007 nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a. F. außer Betracht zu lassen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Vorschriften in § 12 a Abs. 1 Satz 1 einerseits und in § 12 a Abs. 2 Satz 2 StAG a. F. andererseits in einem regelmäßigen Regelausnahmeverhältnis stünden und dabei kein Fall einer offenen Ermessensbetätigung vorliege. Die Behörde habe vielmehr unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls über das Vorliegen einer Ausnahme zu entscheiden. Zu den damals zu berücksichtigenden Umständen gehörten neben der Schwere der Tat auch die Dauer, die seit der Straftat vergangen ist. Insoweit könnten beachtliche Verurteilungen nur in begründeten Ausnahmefällen außer Acht gelassen werden, z. B. dann, wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten sei. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Die Tilgungsreife trete frühestens am ...2017 ein. Auch müsse gesehen werden, dass es sich um 108 einzelne Vorsatzstraftaten handele von erheblichem Gewicht, was auch in dem verhängten Strafmaß von 600 Tagessätzen sich widerspiegele. Es handele sich insoweit um kein singuläres Fehlverhalten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger aus beruflichen oder sonstigen Gründen im besonderem Maße auf die deutsche Staatsangehörigkeit angewiesen wäre. Auch in dem Gesundheitszustand des Klägers und in dem Fortbestand unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten in einer Familie vermöge die Einbürgerungsbehörde keine besonderen Umstände zu erkennen, der ein Außerachtlassen der Verurteilung vom ...2007 gebieten würde. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten in Familien seien heutzutage alles anderes selten oder ungewöhnlich. Nach umfassender Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen einer integrationsorientierten Bewertung der Umstände bestünde im Ergebnis kein begründeter Anlass, die Verurteilung vom 26.03.2008 nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht zu lassen.

17 Auch scheide eine Regeleinbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG und eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG aus, weil der Kläger aufgrund seiner Vorstrafen den Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt bzw. er wegen einer gesetzwidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei. Auch lägen keine Umstände vor, die aus Gründen des öffentlichen Interesses oder Vermeidung einer besonderen Härte ein Absehen von der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG n. F. genannten Voraussetzungen geboten erscheinen lassen könnte, zumal nach den Anwendungshinweisen in Hessen insoweit eine Bestätigung durch die oberste Behörde des Bundes oder eines Landes erforderlich und im Übrigen die Anwendung des § 12 a StAG n. F. vorgreiflich sei. § 12 a Abs. 1 StAG n. F. fände auch auf Ermessenseinbürgerungen nach § 8 StAG und Regeleinbürgerungen nach § 9 StAG Anwendung, wobei die Verurteilung vom 26.03.2007 nicht nach Satz 3 der Vorschrift im Ermessenswege außer Betracht gelassen werden könne, da die verhängte Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen den Rahmen nach Satz 1 und 2 nicht nur geringfügig übersteige. Vorliegend läge eine Übersteigerung von 510 Tagessätzen vor.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Einbürgerungsakte, die Ausländerakte sowie die Strafakte ... Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Rahmen begründet, im Übrigen ist sie abzuweisen.

20 Der Kläger ist durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in seinen Rechten verletzt.

21 Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Einbürgerungsantrag des Klägers am 18.12.2003 gestellt wurde und mithin § 40 c StAG in der geltenden Fassung vom 28.08.2007 bestimmt, dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG und § 40 c StAG weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

22 Zwar hat der Beklagte dabei zu Recht festgestellt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG a.F. insoweit nicht erfüllt sind, als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG i.V.m. § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. nur Verurteilungen bis zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen außer Betracht bleiben. Denn der Kläger wurde durch den Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ...2007 zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen verurteilt.

23 Diese Verurteilung kann dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch entgegengehalten werden, da sie noch nicht der Tilgung unterliegt. Insoweit hatte der Beklagte nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a. F. zu prüfen, inwieweit die vorliegende Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Nach dieser Vorschrift ist im Einzelfall entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist. Diese Entscheidung ist in das Ermessen der Behörde gestellt und der Einbürgerungsantragsteller besitzt insoweit einen Anspruch auf fehlerfreie Betätigung des ”Nichtberücksichtigungsermessens”. Der Beklagte hat dabei erkannt, dass ihm ein Ermessen eröffnet ist. Dieses hat er jedoch nur eingeschränkt ausgeübt.

24 Bei der Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a. F. sind die privaten Interessen des Einbürgerungsantragstellers und die öffentlichen Interessen, die gegen die Einbürgerung sprechen, umfassend zu ermitteln, zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Die Ermessensbetätigung hat sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls daran zu orientieren, ob ungeachtet des die gesetzliche Bagatellgrenze übersteigenden Strafmaßes, z. B. der Nichtaussetzung der Vollstreckung zur Gewährung bzw. des Widerrufs der Strafaussetzung - die jeweilige strafrechtliche Verurteilung nach Art, Gewicht, den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsantragstellers eine für die Einbürgerung hinreichende Integration nicht entgegensteht. Dabei darf sich die Behörde grundsätzlich auch von einem engen Verständnis des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG leiten lassen und insoweit bei ihrer Ermessensentscheidung die Höhe der Verurteilung, die Art und Schwere der Tat und der noch ausstehenden Tilgungsdauer ein starkes Gewicht beimessen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 02.05.2007 - Az.: 8 K 87/04 - m. w. N.). Insoweit verwiesen auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 10.12.2004 unter Ziffer 12a.1.2 darauf, dass die Nichtberücksichtigung der Verurteilung im Rahmen des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage komme, z. B. wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.

25 Zwar hat der Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht, ist jedoch in keinster Weise auf die persönliche Belange (privaten Interessen) des Klägers eingegangen. Der Beklagte hat sich auch mit keinem Wort über den Verlauf des Verfahrens, welches der Verurteilung zugrunde liegt, auseinandergesetzt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Strafakten der Staatsanwaltschaft A. beigezogen hat. Insoweit hätte der Beklagte in sein Ermessen mit einstellen müssen, dass die letzte Tat am ...2002 erfolgte und das Strafverfahren bereits am ...2002 eingeleitet worden ist, es jedoch erst mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ...2007 beendet wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger damals wesentlich zur Ermittlung und Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat und alles getan hat, um das Verfahren nach dem ihm Möglichen zu beschleunigen. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen und weiteren Fakten lassen die Ausführungen des Beklagten sowohl in dem Bescheid als auch in der Klageerwiderung vermissen. Mithin fehlt es bei der Ermessensentscheidung an einer vollständigen Einbeziehung aller Fakten, auch wenn allgemeine einbürgerungspolitische Erwägungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, denn hierauf kommt es vorliegend nicht an. Eine fehlerfreie Betätigung des Nichtberücksichtigungsermessens liegt nur vor, wenn die öffentlichen und privaten Interessen nach Maßgabe des Einzelfalls umfassend ermittelt wurden. Nur dann ist eine Würdigung und Abwägung möglich (vgl. Berlit, Gemeinschaftskommentar zum StAR, § 12 a Rdnr. 46f., auch zur Frage der Widerholungsgefahr).

26 Nach alledem vermag das Gericht bereits hier nicht zu erkennen, dass der Beklagte die in Rede stehende Verurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewertet, geschweige denn mit den privaten Interessen des Klägers gewichtet hat.

27 Soweit der Beklagte auf die in absehbarer Zeit nicht anstehende Tilgung verweist, ist dies allein auch unter Berücksichtigung der einzelnen Tagessätze nicht ausreichend. Auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers seine wirtschaftliche, familiäre und soziale Integration wird insoweit im Rahmen der Ermessensausübung nicht eingegangen.

28 Hierauf kommt es jedoch entscheidend für das Gericht nicht an. Denn der Beklagte hat im Rahmen der Regeleinbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG i. V. m. § 8 StAG die sich nach § 8 Abs. 2 StAG gegebene Ermessensüberprüfung unterlassen.

29 Da § 9 Abs. 1 StAG voll umfänglich auf § 8 StAG verweist, geht die Verweisung über die auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG hinaus, weshalb auch § 8 Abs. 2 StAG im Lichte des § 9 StAG Anwendung findet.

30 Zwar setzt § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a. F. voraus, dass der Kläger nicht wegen rechtswidriger Taten zu einer Straftat verurteilt worden ist bzw. kein Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG n. F. vorliegt, was aufgrund der vorliegenden Verurteilung grundsätzlich der Fall ist.

31 Der Beklagte hat sich jedoch mit der Frage, ob von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satzes 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder - was vorliegend der Fall sein dürfte - zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann, nicht auseinander gesetzt. Dazu führt der Beklagte in der Klageerwiderung lediglich aus, dass es insoweit nach den aktuellen vorläufigen Einbürgerungshinweisen einer Bestätigung durch die oberste Behörde des Bundes oder eines Landes bedürfe. Dabei ist § 8 Abs. 2 StAG n. F. im Kontext mit der Regeleinbürgerung nach § 9 StAG zu sehen und auszulegen. Denn nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehepartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie eingebürgert werden. Dies ist Ausfluss von Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet die Einheit und Selbstverantwortung der Familie zu respektieren und zu fördern und wirkt dahin, dass eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist und nicht eine Patchwork-Familie (vgl. Marx, Gemeinschaftskommentar zum StAR, § 9 Rdnr. 1 ff.). Damit besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch.

32 Da auf § 8 StAG in Gänze in § 9 Abs. 1 StAG Bezug genommen wird, beinhaltet er auch bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StAG die Ermessensregelung von § 8 Abs. 2 StAG n. F., welcher gerade eine Ausnahmemöglichkeit im Falle einer rechtswidrigen Verurteilung zu einer Strafe vorsieht, die über das Strafmaß nach § 12 a Abs. 1 StAG n.F. und a.F. hinausgeht.

33 Dies ist der Fall, wenn es gilt, eine besondere Härte zu vermeiden. Eine solche besondere Härte sieht das Gericht in dem vorliegenden Einzelfall darin, dass der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls im letzten Jahr nur aufgrund des technischen Fortschrittes in der Medizin überhaupt noch am Leben ist, da sein Herz entfernt werden musste und er derzeit an ein Kunstherz angeschlossen ist - welches nur zeitlich beschränkt möglich ist -. Damit besteht für den Kläger die nicht nur theoretische Gefahr des baldigen Todes. Dieses Lebensschicksal, welches davon abhängt, dass für den Kläger ein passendes Spenderherz gefunden wird, stellt zur Überzeugung des Gerichtes eine besondere Härte dar. Der Kläger ist zu 100 % schwerstbehindert. Die Behinderung als besondere Härte ist bezogen auf Nr. 4 von § 8 Abs. 1 StAG schon seit längerem in den Einbürgerungshinweisen anerkannt und findet auch auf Nr. 2 Anwendung. Ein Grund warum dies vorliegend nicht der Fall sein soll hat der Beklagte nicht dargetan und erschließt sich dem Gericht auch nicht. Auch stehen dem die Anwendungshinweise in Hessen, soweit diese eine Bestätigung durch die oberste Behörde des Bundes oder eines Landes erfordern, nicht entgegen, da diese Bestätigung das Gesetz nicht fordert. § 12 a StAG n.F. findet ebenfalls keine Anwendung, da er nach der Übergangsregelung des § 40 c StAG ausgeschlossen ist, denn § 12 a StAG a.F. enthält insoweit eine günstigere Regelung (siehe oben).

34 Insoweit hat der Beklagte eine Ermessensausübung zu betätigen. Diese hat unter Abwägung aller Umstände – persönliche und familiäre des Einzelfalls – zu berücksichtigen, dass die Taten des Klägers, wie sie als Einzeltaten in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.03.2007 ausgeworfen sind, in Tagessatzhöhen geahndet werden, welche im untersten Rahmen liegen. Dies, obwohl es sich hier um Steuerstraftaten und die Vorenthaltung von Sozialversicherungsleistungen geht, Delikte, die grundsätzlich eine besondere Schwere darstellen. Dabei zeigt die Anzahl der jeweiligen Tagessätze, dass die Staatsanwaltschaft die Gewichtung dieser auch vorsätzlich begangenen Delikte äußerst gering gehalten hat und sie im Strafmaß unter den Tagessätzen liegen, welche ansonsten für einfache Delikte wie Diebstahl oder einfache Trunkenheitsfahrten zugrunde gelegt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch wenn sich der Deliktszeitraum über 5 Jahre erstreckt, das Strafverfahren ebenfalls 5 Jahre gedauert hat und der Kläger ohne Wenn und Aber zu der ihm obliegenden Verantwortung in dem Strafverfahren gestanden hat, er die Verzögerung nicht einzustehen hat. Dies unabhängig von der Frage, ob er - wie er nunmehr vorträgt - die Unterlagen selbst bearbeitet hat oder nicht.

35 Allein das von dem Kläger nunmehr erlittene persönliche Lebensschicksal kann unter Beachtung der hohen Integration des Klägers - bei einem Aufenthalt von über 26 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland - und der Ehe mit einer Deutschen und zwei deutschen Kindern im Lichte der Regelung des § 9 Abs. 1 StAG nur dazu führen, dass das Ermessen dahin auszuüben ist, dass von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG abzusehen ist. Denn das Ermessen nach § 8 Abs. 2 StAG n. F. ist unter Berücksichtigung aller Umstände bezüglich des Klägers im Lichte der Sollvorschrift von § 9 Abs. 1 Satz 1 StAG auszuüben mit der Folge, dass letztendlich von der Beachtung der Verurteilung des Amtsgerichts A. bei den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG abzusehen ist, weshalb sich der Einbürgerungsanspruch des Klägers verdichtet.

36 Da die Einbürgerungsbehörde das Vorliegen der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen jedoch aufgrund ihrer Entscheidungspraxis nicht weitergeprüft hat, vermag das Gericht auch - auch wenn eine Verdichtung des Ermessen im Hinblick auf einen Einbürgerungsanspruch gegeben ist - das vorliegende Verfahren nicht abschließend zu entscheiden. Denn aufgrund des Unfalls des Klägers und der strafrechtlichen Verurteilung haben sich auch die finanziellen persönlichen Verhältnisse des Klägers möglicherweise wesentlich geändert, so dass es insoweit der weiteren Sachaufklärung bedarf. Diese hat die Behörde nach zu holen.

37 Nach alledem war der Bescheid vom 30.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung und abschließende Ermittlung des Sachverhalts neu über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht im Hinblick auf die Ermessensreduzierung hin zu einem Einbürgerungsanspruch ein wesentliches Obsiegen des Klägers in dem vorliegenden Verfahren sieht.

39 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

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