VG Wiesbaden 7. Kammer, 2008-03-07, 7 E 1371/07

7 E 1371/07Tribunal administratif / Chamber 77 mars 2008

Regest

Das JAG kennt weder die Einholung eines Obergutachtens im Fall von differenten Bewertungen noch eine Aufrundung von Durchschnittspunktzahlen. Es stellt einen Bewertungsfehler dar, wenn eine zivilrechtliche Klausur als wertvoller gewertet würde, wenn Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage gemacht würden, obgleich in der Zulässigkeit keine Probleme enthalten sind.

Texte intégral

VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 E 1371/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-07

Aktenzeichen: 7 E 1371/07

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0307.7E1371.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 JAG HE, § 49 JAG HE, § 313 ZPO

Leitsatz

Das JAG kennt weder die Einholung eines Obergutachtens im Fall von differenten Bewertungen noch eine Aufrundung von Durchschnittspunktzahlen. Es stellt einen Bewertungsfehler dar, wenn eine zivilrechtliche Klausur als wertvoller gewertet würde, wenn Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage gemacht würden, obgleich in der Zulässigkeit keine Probleme enthalten sind.

Tenor

Der Präsident des Justizprüfungsamtes wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 17.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die von der Klägerin geschriebene Klausur Z I 425 erneut in Erstkorrektur bewerten zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin erstrebt die Neubewertung mehrerer schriftlicher Aufsichtsarbeiten, nachdem sie zum zweiten Mal die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat.

2 Durch Bescheid vom 17.04.2007 schloss der Beklagte die Klägerin von der weiteren Prüfung aus und stellte fest, dass die Klägerin die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, da die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten liege. Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin waren wie folgt bewertet worden:

KlausurPunktePunkte
Z I01
Z II64
Z III23
S I33
S II22
AW22
Ö I54
Ö II55

3 Der Beklagte ermittelte hieraus einen Gesamtdurchschnitt von 3,06 Punkten.

4 Auf den am 19.04.2007 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 08.05.2007 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die erzielte Gesamtdurchschnittspunktzahl sei auf 3,1 Punkte aufzurunden, so dass die Klägerin nicht von der weiteren Prüfung habe ausgeschlossen werden dürfen. Im Übrigen wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung der Z I Klausur seitens des Erstkorrektors, die Bewertung der Z II Klausur seitens des Zweitkorrektors, der Z III Klausur seitens des Erstkorrektors und der Ö I Klausur seitens des Zweitkorrektors. Nachdem der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellungnahmen der Korrektoren eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch durch Bescheid vom 05.11.2007 zurück.

5 Auf den am 09.11.2007 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 05.12.2007 Klage erhoben.

6 Die Klägerin ist der Ansicht, für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sei eine Punktzahl von 3,1 erforderlich. Die vorliegend erzielte Punktzahl von 3,06 sei auf 3,1 zu runden. § 49 JAG treffe keine Regelung, wie mit der zweiten Dezimalstelle zu verfahren sei. Es werde nicht deutlich, ob eine Punktzahl von unter 3,10 gemeint sei. Nach dem Wortlaut des § 49 JAG komme ein Abbruch des Berechnungsvorgangs nach der ersten Dezimalstelle oder eine Rundung auf die erste Dezimalstelle in Betracht. Fehle es an einer ausdrücklichen Regelung, so gebiete es Art. 12 GG die für den Betroffenen günstigere Berechnungsweise vorzunehmen.

7 Hinsichtlich der Bewertung der Z I Klausur trägt die Klägerin vor, es seien Lösungsansätze zu erkennen, die eine Bewertung mit "mangelhaft (1 Punkt)" richtig erscheinen lasse und nicht eine solche mit "ungenügend (0 Punkte)". Die Lösung sei nicht völlig unbrauchbar.

8 Es treffe nicht zu, dass die Verwendung von Abkürzungen im Rubrum (RA, PV) ungeeignet sei. Jedenfalls handele es sich nicht um eine unverständliche und daher auch nicht ungeeignete Abkürzung. In diesem Zusammenhang müsse auch der erhebliche Zeitdruck während einer Klausur berücksichtigt werden.

9 Es werde sich gegen die Bewertung der bloßen Feststellung der Zulässigkeit als nur "vertretbar" gewendet. Weitere Feststellungen wären hier nicht zweckmäßig gewesen, die Feststellung der Klägerin sei das einzig Richtige.

10 Die Klägerin habe in ihrer Lösung den Vertragsschluss geprüft und verneint. Die Zusendung des Entwurfs der Vereinbarung an die Beklagte (der Klausur) sei zwar durch die Klägerin falsch bewertet worden. Es sei aber der zutreffende Ansatz für die Prüfung gewählt worden. Die Klägerin habe in der Klausur auch die Möglichkeit eines Schuldanerkenntnisses gesehen. Die Ablehnung mit der unzutreffenden Begründung habe dazu geführt, dass sie auf andere problematische Punkte in diesem Zusammenhang nicht mehr habe eingehen können. Die Klägerin habe einen für die Ablehnung maßgeblichen Grund herausgearbeitet. Weitere Gründe, warum ein Schuldanerkenntnis zu verneinen sei, habe sie damit aus ihrer Sicht nicht mehr anführen müssen.

11 Die Arbeit sei zwar im Ganzen nicht mehr brauchbar, leide aber lediglich an Mängeln. Dies müsse zu einer Bewertung mit "mangelhaft" führen.

12 Die Bewertungen der Korrektoren litten an fehlender Transparenz, das heißt, es sei auch nicht im Ansatz erkennbar, welche Differenz zwischen einer "völlig unbrauchbaren Leistung" und einer solchen, die "an erheblichen Mängeln" leide und "im ganzen nicht mehr brauchbar" sei, bestehe. Der Erstkorrektor habe die positiven Ansätze nicht hinreichend in Rechnung gestellt.

13 Zur Bewertung der Z II Klausur führt die Klägerin aus, in der Zweitkorrektur werde bemängelt, es werde nicht deutlich, dass das Wege- und Fahrrecht im Grundbuch eingetragen werden solle. Dies könne so nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe diesen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt. Die Klägerin habe aber folgendes ausgeführt: "Die Beklagte verpflichtete sich aber, im Falle der Erschließung des Grundstücks das Wege- und Fahrrecht löschen zu lassen ..." Dies bedeute, dass die Klägerin die Eintragungsverpflichtung erkannt habe, da sie es in der von ihr gewählten Formulierung voraussetze. Zudem sei es auch eine geforderte Prüfungsleistung, den Tatbestand zu verdichten und den Sach- und Streitstand gedrängt darzustellen.

14 Der Vorwurf, die Klägerin habe die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Notars nicht zutreffend wiedergegeben, sei nur scheinbar zutreffend. Die Klägerin habe das Anschreiben durch den Notar erwähnt und im folgenden zweiten Halbsatz festgestellt: "..., von der Beklagten erfolgte aber keine Reaktion." Dies sei auch richtig hinsichtlich des direkt auf das Anschreiben folgenden Beklagtenverhaltens gegenüber dem Notar bzw. der Klägerin. Dies allein habe die Klägerin beschreiben wollen. Die Nachverhandlungen der Beklagten seien aber bereits im folgenden Satz erwähnt worden. Die Klägerin habe den Anspruch auf eine einfache Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB gestützt, so dass die weiteren Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2 oder 3 BGB nicht zu prüfen gewesen seien. Dadurch seien zwar Probleme abgeschnitten worden, dies sei aber nicht als Mangel anzusehen.

15 Es treffe nicht zu, dass die Ausführungen in Bezug auf die abgetretene Forderung auf Zahlung der Maklerprovision "nur am Anfang brauchbar" gewesen seien. Die Klägerin habe mit der Frage des Tätigwerdens des Maklers für beide Seiten einerseits und des vereinbarten Abtretungsverbots und die Wirkungen des § 354a HGB andererseits für eine überzeugende Lösung notwendige Punkte zutreffend bearbeitet und dies nicht nur am Anfang. Bei der Gewichtung der beiden letztgenannten Punkte einerseits und der Frage der Verjährung andererseits müsse berücksichtigt werden, dass sich beides ungefähr die Waage halte. Dann könne aber nicht gefolgert werden, die Ausführungen seien nur "am Anfang brauchbar". Die Diskrepanz zwischen Erst- und Zweitkorrektur hätte das Justizprüfungsamt veranlassen müssen, nicht lediglich eine arithmetische Mittelung vorzunehmen, sondern ein Obergutachten einzuholen.

16 Hinsichtlich der Z III Klausur trägt die Klägerin vor, die Klausur sei mindestens mit 3 Punkten zu bewerten.

17 Die Klägerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist infolge einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei sachlich unrichtig gewesen, soweit es den Beginn der Frist betreffe. Wenn für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgeblich sei, werde bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt falle. Somit beginne der Fristlauf nicht "frühestens mit dem Erhalt der Belehrung", sondern frühestens am Folgetag. Das in Anhang 2 der InfoV vorgeschlagene Muster sei in dieser Hinsicht schlicht falsch.

18 Danach sei das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 Satz BGB nicht erloschen, so dass die Klägerin zu Recht davon ausgegangen sei, die Widerrufsfrist habe noch nicht begonnen.

19 Hinsichtlich der Bewertung der Ö I Klausur führt die Klägerin aus, der Zweitkorrektor habe seine abweichende Bewertung inhaltlich nicht begründet. Sie sei auch nicht zu begründen, denn die Erstkorrektur sei zutreffend. Nicht ausreichend sei insoweit die Feststellung, ein Urteilsentwurf ohne Tatbestand könne "in der Gesamtwertung nur dann besser als ausreichend sein, wenn der Inhalt der Entscheidungsgründe ohne Beanstandungen sei". Die Note ausreichend reiche von 4 - 6 Punkte, so dass sich vorliegend nicht notwendig eine Punktzahl von 4 ergebe. Ein Urteil ohne Tatbestand sei nach der Rechtsprechung erst dann aufzuheben, wenn sich der für die Beurteilung der Rechtsfragen maßgebliche Sach- und Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht hinreichend ergebe.

20 Angesichts des fehlerfreien Rubrums und Tenors, der inhaltlich zutreffenden Ausführungen zur Begründetheit und der Tatsache, dass mit der (Un-)Verhältnismäßigkeit der von der Klägerin beanstandeten Maßnahme der Schwerpunkt der Arbeit zutreffend erkannt worden sei, lasse sich eine Bewertung mit nur 4 Punkten nicht rechtfertigen.

21 Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 verpflichtet, die Klausuren Z I, Z II, Z III, Ö I der Klägerin im zweiten juristischen Staatsexamen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

22 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23 Er ist der Auffassung, seine angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Im Juristenausbildungsgesetz sei eindeutig festgelegt, dass die Durchschnittspunktzahl mit zwei Dezimalstellen zu bilden sei, da die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibe. Da die Klägerin hiernach nur eine Durchschnittspunktzahl von 3,06 Punkten erreicht habe, sei sie von der weiteren Durchführung der Prüfung ausgeschlossen gewesen.

24 Die seitens der Klägerin angegriffenen Bewertungen der Klausuren seien auch nicht verfehlt. Die vergebenen Punkte seien Ausfluss des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums, der von den Prüfern ordnungsgemäß wahrgenommen worden sei.

25 Wegen des übrigen Vorbringens des Beklagten und insbesondere auch wegen des Inhaltes der Stellungnahmen der Prüfer wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.12.2007, auf die in der Widerspruchsakte des Beklagten enthaltenen Stellungnahmen der Prüfer und die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzte Stellungnahme des Prüfers Dr. XXX vom 14.01.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 Die in der Form der Bescheidungsklage zulässige Verpflichtungsklage ist nur insoweit begründet, als die Klägerin die Neubewertung der Z I Klausur in Erstkorrektur begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34) müssen Prüfungsbescheide, die Einfluss auf die Berufswahl haben, sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Angesichts des Umstandes, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten im Bewertungsvorgang an Grenzen stößt, sollen die prüfungsspezifischen Wertungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sein. Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum soll nur dann überschritten sein, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit es aber um fachspezifische Wertungen geht, also um die Frage, ob die gefundene Lösung zutreffend ist, ist es den jeweiligen Prüfern verwehrt, eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten. Eine gerichtliche Aufhebung der Prüfungsentscheidung soll aber nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein Bewertungsfehler - welcher Art auch immer - auf die Notengebung ausgewirkt haben kann.

28 Angesichts der nur eingeschränkten rechtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen fordert das Bundesverfassungsgericht, dass die Prüflinge ihren Standpunkt wirksam vertreten können. Sie müssen hiernach rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert werden und es muss gewährleistet sein, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden (BVerfGE a. a. O.; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. A., 2004, Rn. 643, 759 f., sog. Überdenkensverfahren). Durch dieses Überdenkensverfahren wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Betroffenen im Prüfungsverfahren grundsätzlich keine Möglichkeit haben, vor Mitteilung des Prüfungsergebnisses hierzu Stellung zu nehmen.

29 Die Bewertung der Z I Klausur durch den Erstkorrektor ist insoweit fehlerhaft, als der Klägerin vorgehalten wird, sie habe zu Beginn der Entscheidungsgründe die Zulässigkeit der Klage nur festgestellt, was in Anbetracht fehlender Probleme vertretbar sei (Bl. 2 der Erstkorrektur vom 11.03.2007), und im Rahmen des sogenannten Überdenkensverfahrens (Bl. 35 der Widerspruchsakte) durch den Erstkorrektor erläuternd angeführt wird, eine Prüfungsleistung sei wertvoller, wenn diese Feststellung in der gebotenen Kürze begründet werde.

30 Der Erstkorrektor verstößt hiermit gegen eine ständige, gewohnheitsrechtlich bindende Bewertungspraxis (vgl. hierzu Niehues, a. a. O., Rn. 686), die insbesondere in zivilrechtlichen Prüfungen auch qua Gesetzes indiziert ist.

31 In den einschlägigen Werken zur Anfertigung von zivilrechtlichen Urteilen wird stets betont, dass Erwägungen zur Zulässigkeit einer Klage in den Entscheidungsgründen nur dann anzustellen seien, wenn hierzu Anlass bestehe (vgl. Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 7. A., 2007, § 10 Rn. 37; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 9. A., 2008, S. 115; Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 11. A., 2005, S. 81). Anders/Gehle (a. a. O.) halten es dann sogar für überflüssig, in den Entscheidungsgründen festzustellen, dass die Klage zulässig sei. Selbst für den Verwaltungsprozess, in dem eine einschränkende Bestimmung wie § 313 Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu auch die späteren Ausführungen) nicht existiert, wird der Satz, " die Klage ist zulässig", für ausreichend angesehen, wenn keine der in Betracht kommenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zweifelhaft ist (vgl. Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 6. A., 2007, Rn. 8.16). § 313 Abs. 3 ZPO schreibt im Übrigen vor, dass die Entscheidungsgründe "eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen" enthalten, "auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht". Ausführungen, die die Entscheidung nicht tragen, sind hiernach grundsätzlich entbehrlich. Da die Ausbildung im Vorbereitungsdienst u. a. der Vorbereitung auf die juristische Berufsausübung dient (vgl. §§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 JAG), sind grundsätzlich Leistungen zu erbringen, die einen Praxisbezug haben. Mithin ist § 313 Abs. 3 ZPO auch in einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit zu beachten mit der Folge, dass das Weglassen von überflüssigen Erwägungen nicht negativ und die Beifügung von überflüssigen Ausführungen auch nicht positiv bewertet werden darf. Dass die Zulässigkeit im Rahmen der Z I Klausur keine Probleme aufwirft, stellt der Erstkorrektor selbst fest. Der Erstkorrektor führt im Folgenden dann zwar aus, eine Prüfungsleistung sei aber wertvoller, wenn die Feststellung der Zulässigkeit in gebotener Kürze begründet werde. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, das Weglassen einer entsprechenden Begründung seitens der Klägerin habe für diese keine Nachteile gehabt, denn der Erstkorrektor macht durch seine Bemerkung deutlich, dass er einen unzutreffenden Bewertungsmaßstab angelegt hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Bewertung der Z I Klausur ausgewirkt haben könnte (vgl. zur Erheblichkeit eines Bewertungsfehler Niehues, a. a. O., Rn. 690). Hätte der Erstkorrektor nämlich gesehen, dass angesichts der bestehenden Bewertungspraxis und des § 313 Abs. 3 ZPO zumindest weitere Ausführungen zur Zulässigkeit überflüssig waren, so hätte er für eine "wertvollere" Bewertung nicht solche überflüssigen Ausführungen verlangen dürfen. Demgemäß ist der Beklagte zu verpflichten, die Z I Klausur erneut in Erstkorrektur bewerten zu lassen.

32 Im Übrigen ist die Klage aber abzuweisen, da weder sonstige Fehler in der Bewertung der Klausuren der Klägerin festzustellen sind noch ein Anspruch dahingehend besteht, die von der Klägerin erzielte Durchschnittspunktzahl auf 3,1 aufzurunden.

33 Der Erstkorrektor der Z I Klausur hat zutreffend festgestellt, dass Abkürzungen wie RA und PV im Rubrum eines Urteils unüblich sind und mithin nicht als eine der Praxis entsprechende Übung gewertet werden kann. Im Übrigen ist es Sache der Prüfer, wie sie die erbrachten Leistungen bewerten. Dass insoweit in Bezug auf die Z I Klausur Fehler unterlaufen wären, insbesondere allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der Zweitkorrektor die Z I Klausur mit mangelhaft (1 Punkt) und der Erstkorrektor dieselbe Klausur mit ungenügend (0 Punkte) bewertet hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit. Eine Bewertung als völlig unbrauchbar (vgl. § 15 Abs. 1 JAG) ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn überhaupt keine Leistung (leeres Blatt) oder nur eine Leistung erbracht wird, die keinerlei positive Ansätze zeigt, sondern auch dann, wenn sich die Arbeit trotz einiger Ansätze nach der Einschätzung des Prüfers im Ergebnis als völlig unbrauchbar erweist (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. A., 2007, Rn. 819). Dies ist nach Auffassung des Erstkorrektors der Fall gewesen, so dass - vorbehaltlich der nach diesem Urteil noch vorzunehmenden Neukorrektur - eine Bewertung der Z I Klausur mit 0 Punkten nicht von vornherein fehlerhaft ist.

34 Die Bewertung der Z II Klausur lässt keine Fehler erkennen. Zutreffend weist der Zweitkorrektor dieser Klausur darauf hin, dass es ohne "Aufblähens" des Tatbestandes ohne weiteres möglich gewesen wäre im Tatbestand auszuführen, dass der Käufer ein Wege- und Fahrrecht bestellen sollte und der Verkäufer sich zur Löschung dieses Rechts verpflichtet hatte. Es trifft auch zu, dass die Mitteilung im Tatbestand der Z II Klausur, von der Beklagten habe es auf das Anschreiben des Notars keine Reaktion gegeben, ungenau ist, denn die Beklagte hatte sich daraufhin an die Käuferin des Nachbargrundstücks gewandt und damit reagiert. Es trifft auch zu, wenn der Zweitkorrektor der Klägerin vorhält, sie habe hinsichtlich der gewählten Anspruchsgrundlage (§ 280 Abs. 1 BGB) keine Abgrenzung zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vorgenommen, obwohl nach dem Vortrag der Beklagten in der Klausur hierzu Veranlassung bestand. Die Frage, ob die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Wertigkeit zutreffend gewichtet worden sind, gehört zu dem nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers. Dass insoweit Fehler im oben genannten Sinne unterlaufen wären, kann nicht festgestellt werden.

35 Da das hessische Juristenausbildungsgesetz keine Möglichkeit kennt, bei einer Diskrepanz zwischen Erst- und Zweitkorrektur ein Obergutachten einzuholen, hat die Klägerin hinsichtlich der Z II Klausur auch keinen entsprechenden Anspruch.

36 Hinsichtlich der Bewertung der Z III Klausur kann offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung im Klausurentext den Vorgaben des Gesetzes (vgl. insbesondere § 187 Abs. 1 BGB) entsprach. Jedenfalls genügte sie den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, was die Klägerin aber ausdrücklich verneinte (Bl. 4 der Klausur). Der im vorliegenden Klageverfahren beschriebene Fehler der Widerrufsbelehrung ist von der Klägerin in ihrer Klausur überhaupt nicht zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht worden, so dass dieser vermeintliche Fehler sich auf die Klausur der Klägerin nicht ausgewirkt haben kann. Im Übrigen hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 31.07.2007 auch ausgeführt, dass er selbst bei einer Besserbewertung der entsprechenden Teilleistung nicht zu eine Gesamtbewertung gekommen wäre, die besser als 2 Punkte wäre, so dass auch aus diesem Grund der vermeintliche Fehler keine Kausalität im Hinblick auf die Bewertung aufweist.

37 Auch die Bewertung der Ö I Klausur durch den Zweitkorrektor ist nach Einholung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2008 nicht (mehr) zu beanstanden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Zweitkorrektor der Erstellung eines Tatbestandes angesichts des § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO besondere Bedeutung beimisst. Die von der Klägerin gefertigten Entscheidungsgründe lassen den maßgeblichen Sach- und Streitstand auch nicht hinreichend erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007 § 117 Rn. 12 mit Fußnote 12), so dass die Bewertung des Zweitkorrektors auch nicht im Hinblick hierauf beanstandet werden könnte. Wie bereits oben festgestellt, gehört die Frage der Gewichtung der Prüfungsleistung zum Bewertungsspielraum, der dem Prüfer zusteht. Dass dem Zweitkorrektor nach Einholung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2008 noch ein fehlerhaftes Verhalten innerhalb des ihm zustehenden Bewertungsspielraumes vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

38 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die von ihr erzielte Durchschnittspunktzahl auf 3,1 aufgerundet wird. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Juristenausbildungsgesetz in § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 ausdrücklich geregelt hat, dass - soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind (vgl. vorliegend § 49 JAG) - die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Beklagte ist in dieser Weise verfahren, so dass die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl nicht zu beanstanden ist und eine Aufrundung im Sinne der Klägerin nicht in Betracht kommt.

39 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass die Klägerin nur hinsichtlich der Neubewertung der Z I Klausur Erfolg gehabt hat und insoweit überdies nur teilweise.

40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 167 VwGO.

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