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2 G 2149/04•VG Kassel 2. Kammer, 2004-09-03, 2 G 2149/04
2 G 2149/04Tribunal administratif / 2e chambre3 sept. 2004
Einzelfall einer Veranstaltung der rechten Szene unter einem sozialpolitischen Motto
Entscheidungsdatum: 2004-09-03
Aktenzeichen: 2 G 2149/04
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0903.2G2149.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 8 GG, § 15 VersammlG
Einzelfall einer Veranstaltung der rechten Szene unter einem sozialpolitischen Motto
1 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid wieder herzustellen,
3 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Ordnet die Behörde wie vorliegend die sofortige Vollziehung eines Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an, so hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verfügung gerichteten Widerspruchs Erfolg, wenn der angefochtene Bescheid sich als rechtswidrig erweist. So ist es hier.
4 Die Antragsgegnerin hat die getroffene Anordnung auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei kommt im Hinblick auf den Rang des Versammlungsgrundrechts ein Verbot nur in Betracht, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist, und die unmittelbare Gefährdung aus erkennbaren Umständen hergeleitet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233 u.a./81 -, BVerfGE 69,315).
5 Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Sicherheit durch die geplante Versammlung unmittelbar gefährdet ist, ergeben sich weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheids noch aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen. Dabei fällt unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit der Schutz von zentralen Rechtsgütern Einzelner wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Eigentum, deren Verletzung auch strafbewehrt ist, sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (Dietel u.a., Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 2000, § 15 Rdnr. 100).
6 Soweit die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid aufgrund des Mottos der Veranstaltung ("Hartz IV - Nicht mit uns - Für ein Sozialsystem, das dem Deutschen Volk dient" ) davon ausgeht, dass mit der Veranstaltung, zumindest aber in den Wortbeiträgen rassistisch geprägte Ideologie verbreitet werden soll, verkennt sie, dass damit allein die Erfüllung eines Straftatbestands nicht dargelegt wird. Konkrete und im vorliegenden Verfahren nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verbreiten nationalsozialistischen Gedankenguts (z.B. im Zusammenhang mit §§ 86a, 90a, 125, 130 StGB) hat die Antragsgegnerin nicht benannt.
7 Auch der in dem angefochtenen Bescheid aufgeführte Umstand, dass Veranstalter der Freie Nationale Club C-Stadt ist und dass Mitglieder des Aktionsbündnisses Mittelhessen als Teilnehmer erwartet werden, stellt keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheids aufgeführte Umstand, dass diese Vereinigungen der rechten Szene zuzurechnen sind, kann ein strafbares Verhalten nicht begründen. Und dafür, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigungen im Rahmen der Veranstaltung ein strafbares Verhalten und somit eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid keine nachprüfbaren Tatsachen; auch den dem Gericht vorgelegten sonstigen Unterlagen sind solche Tatsachen nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt auch für die Teilnahme von Herrn W., den der Antragsteller in dem Kooperationsgespräch vom 31.08.2004 als weiteren Redner angegeben hat, sowie von Herrn M., der danach als Fahrer des Lautsprecherwagens vorgesehen ist. Der mitgeteilte Umstand, dass diese in der rechten Szene aktiv und "nach polizeilichen Ermittlungen keine Unbekannten" sind, ist insoweit vollkommen unsubstantiiert. Dass Herr W. einschlägig vorbestraft ist, wie in der Begründung weiter ausgeführt wird, ist mangels näherer Angaben zu den Vorstrafen und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die konkrete Gefahr besteht, dass Herr W. auch auf der geplanten Veranstaltung versammlungsrechtlich relevante Straftatbestände erfüllt, ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass dies allenfalls eine entsprechende, auf den Redebeitrag von Herrn W. zielende Auflage rechtfertigen könnte. Und die in dem angefochtenen Bescheid angeführte Vermutung, dass der Antragsteller keine Gewähr für einen störungsfreien Ablauf der geplanten Versammlung bietet, lässt ebenfalls die Angabe der dafür erforderlichen (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2001 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051) konkreten Tatsachen vermissen.
8 Der zur Begründung des angefochtenen Bescheids herangezogene Plan des Antragstellers, dass bei der Veranstaltung die schwarz-weiß-rote Flagge mitgeführt und gezeigt wird, kann das Versammlungsverbot ebenfalls nicht rechtfertigen, da das Tragen und Zeigen dieser Flagge nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Beschluss des Gerichts vom 22.04.1998 - 2 G 1377/98 -, Bl. 8 des amtlichen Abdrucks; HessVGH, Beschluss vom 16.04.2004 - 6 TG 1144/04, Bl. 3 des amtlichen Abdrucks).
9 Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin mutmaßt, die Angabe des Mottos der Versammlung, wonach es um ein sozialpolitisches Thema geht, stelle nur eine Tarnung des eigentlichen Versammlungszwecks dar. Denn der Begründung des angefochtenen Bescheids ist angesichts der oben getroffenen Feststellungen nichts dazu zu entnehmen (zu den Anforderungen insoweit BVerfG, Beschluss vom 18.08.200 - 1 BvQ 23/00 -, NJW2000, 3053 ), warum die sich hinter der Anmeldung verbergende, eigentlich geplante Versammlung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
10 Die von der Antragsgegnerin zur Begründung des Veranstaltungsverbots herangezogenen Umstände rechtfertigen dieses auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich insoweit nämlich um einen solchen Verstoß gegen ungeschriebene Regeln handeln muss, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertegehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1085, a.a.O.) Unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Versammlungsgrundrechts und des Umstandes, dass der Schutz der wesentlichen Rechtsgüter bereits in der Rechtsordnung verwirklicht ist, reicht deshalb für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht die Annahme aus, dass die öffentliche Ordnung durch die bloße Äußerung von Inhalten verletzt wird, sondern ist erforderlich, dass dies mit besonderen, beispielweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen einhergeht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069). Dafür lässt sich dem angefochtenen Bescheid nichts entnehmen.
11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
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