VG Kassel 2. Kammer, 2003-10-07, 2 E 152/03

2 E 152/03Tribunal administratif / 2e chambre7 oct. 2003

Texte intégral

VG Kassel 2. Kammer — 2 E 152/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-07

Aktenzeichen: 2 E 152/03

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:1007.2E152.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16a VwGOAG HE, § 39 NatSchG HE, § 68 Abs 1 VwGO

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des RP Kassel, mit dem eine seiner Meinung nach zu geringe Entschädigung für die Nutzungseinschränkung einer Ackerfläche in einem Naturschutzgebiet festgesetzt worden ist.

2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur Flurstück mit einer Fläche von 17811 qm in der Gemarkung . Mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schottenbruch bei Niedermeiser" vom 07.12.1995 (StAnz. S. 39) galten für dieses bis dahin als Ackerfläche genutzte Grundstück Nutzungseinschränkungen nach § 3 Abs. 12 -14 der Verordnung wie das Verbot des Umbrechens von Weiden, der Änderung der Nutzung von Flächen, das Verbot von Dränmaßnahmen und der Anwendung von Pflanzenschutzmittel oder Dünger.

3 Auf seinen Antrag vom 17.06.2002 setzte das RP Kassel mit Bescheid vom 16.12.2002 eine Entschädigung in Höhe von 12.289,59 EUR fest. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen den Bescheid binnen eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

4 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.01.2003, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Klage mit der ins Einzelne gehenden Begründung erhoben, die Entschädigungszahlung sei zu gering.

5 Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

6 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Er begründet die Höhe der festgesetzten Entschädigung ergänzend. Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 15.07.2003 mit dem Hinweis, dass die Zulässigkeit der Klage wegen des nicht durchgeführten Vorverfahrens fraglich sei, trägt er vor, er halte die Klage trotz des nicht durchgeführten Vorverfahrens für zulässig. Ziff. 1.1. der Anlage zu § 16a AGVwGO sei anwendbar. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass ein Verzicht auf ein Vorverfahren in diesen Fällen für gerechtfertigt gehalten worden sei, weil bei Entscheidungen nach dem Enteignungsgesetz ein hoher Spezialisierungsgrad der Regierungspräsidien bestehe und dem Vorverfahren in diesem Bereich wegen der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde keine große Befriedungsfunktion zukomme. § 39 Abs. 1 HNatSchG habe in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung bestimmt, dass die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung entsprechend anzuwenden seien. Daraus hätten die Kommentierungen zu dieser Vorschrift zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass für die Entscheidungen nach § 39 HNatSchG im Hinblick auf § 11 EnteignungsG die Regierungspräsidien zuständig seien. Aufgrund der Gesetzesänderung vom 23.12.1997 (GVBl. I S. 433) sei zwar diese Verweisung auf das Enteignungsgesetz entfallen; aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich aber, dass eine inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt sei. Entsprechend werde die Vorschrift auch von Weitzel (Hessisches Naturschutzrecht, § 39 Rdnr. 11) kommentiert. Dass innerhalb des Regierungspräsidiums die Naturschutzabteilung zuständig sei, ergebe sich allein aufgrund von innerorganisatorischen Entscheidungen und sei in der Sache unerheblich.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (1 Heft des RP Kassel) verwiesen.

Entscheidungsgründe

9 Da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist und nachdem die Beteiligten durch das Gericht darauf hingewiesen worden sind, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht kommt, kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 84 VwGO).

10 Die Klage ist unzulässig, denn das nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren ist nicht durchgeführt worden und ein Fall einer gesetzlich geregelte Ausnahme, in dem die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist, liegt nicht vor. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Hinblick auf Ziff. 1.1 der Anlage 1 zu § 16a AGVwGO, wonach bei Entscheidungen der Enteignungsbehörde, auf die das Hessische Enteignungsgesetz Anwendung findet, ein Vorverfahren entfällt. Denn bei der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung handelt es sich nicht um die Entscheidung einer Enteignungsbehörde nach dem Hessischen Enteignungsgesetz.

11 Zu Recht legt das Regierungspräsidium Kassel der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zahlung an den Kläger § 39 HNatSchG zugrunde. Während § 38 HNatSchG die Enteignung und Entschädigung aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege regelt, regelt § 39 HNatSchG sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen aufgrund von naturschutzrechtlichen, das Eigentum einschränkenden Regelungen handeln, die als nur bei Entschädigung wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gelten haben. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu den Neufassungen dieser Bestimmung (LT-Drs. 13/6234, S. 41 zu § 39 HNatSchG i. d. F des Gesetzes vom 19.12.1994 <GVBl. I S. 775> und LT-Drs. 14/3312, S. 9 zu § 39 HNatSchG i. d. F des Gesetzes vom 18.12.1997 <GVBl. I S. 429>), wonach § 39 HNatSchG Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums erfassen solle.

12 Hatte § 39 Abs. 1 S. 2 HNatSchG in der bis zum 21.12.1997 geltenden Fassung bestimmt, das die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung entsprechend anzuwenden sind, ist diese Verweisung in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes nicht mehr enthalten; vielmehr regelt danach § 39 Abs. 2 bis 4 HNatSchG die Grundzüge von Entschädigungszahlungen bei entschädigungspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen selbst.

13 Handelt es sich demnach bei dem Regelungsgegenstand von § 39 Abs. 1 HNatSchG nicht um eine Entschädigung nach Enteignung, sondern um eine Maßnahme aufgrund einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - als aliud zur Enteignung (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) -, ist eine Verweisung auf das Enteignungsgesetz und das dort geregelte Enteignungsverfahren anders als bei § 38 HNatSchG im Gesetz nicht erfolgt und ist das Entschädigungsverfahren in § 39 Abs. 1 S. 2 HNatSchG in groben Zügen eigenständig geregelt, handelt es sich demnach entgegen der Auffassung des Beklagten bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Entschädigung nach § 39 Abs. 1 S. 2 HNatSchG in der jetzt geltenden Fassung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits ist, auch nicht um eine Entscheidung einer Entschädigungsbehörde nach dem Hessischen Entschädigungsgesetz und damit auch nicht um einen Fall von Ziff. 1.1. der Anlage 1 zu § 16a AGVwGO. Und das Bestehen einer Gesetzeslücke, die eine entsprechende Anwendung dieser Regelung erforderte, kann angesichts des Ausnahmecharakters der in der Anlage 1 zu § 16a AGVwGO geregelten Fälle nicht angenommen werden.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO, denn die Klageerhebung ist aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Beklagten, die auf Klageerhebung und nicht auf Einlegung eines Widerspruchs lautet, erfolgt.

15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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