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7 G 1163/03•VG Kassel 7. Kammer, 2003-07-11, 7 G 1163/03
7 G 1163/03Tribunal administratif / Chamber 711 juil. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-11
Aktenzeichen: 7 G 1163/03
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0711.7G1163.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 BSHG, § 53 SGB 2
1 Der am 28.05.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem sinngemäß begehrt wird,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für ihren Umzug von ... nach ... über den bereits bewilligten Betrag von EUR 666,00 hinaus sowie anstelle der bewilligten Kostenübernahme für einen Miet-LKW die Kosten für die Durchführung des Umzuges durch eine Spedition (in Höhe von mindestens weiteren EUR 3.234,-) zu bewilligen,
2 hat keinen Erfolg.
3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.
4 Im Streitfall fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Denn gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Letzteres ist hier der Fall, da die Antragstellerin eine Umzugskostenbeihilfe nach § 53 SGB III als Mobilitätshilfe beanspruchen und diese Leistung bei der Arbeitsverwaltung beantragen kann. Gemäß § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohe Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 d) SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme u.a. die Übernahme der Kosten für einen Umzug - und zwar nach den einschlägigen Verwaltungsrichtlinien bis zu einer Höhe von EUR 4.500,-. Bei der Antragstellerin sind die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3. d) SGB III gegeben. Denn der Umzug nach ... erfolgt, um dort eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Lt. fernmündlicher Auskunft des Sachbearbeiters beim Sozialamt des Antragsgegners hat die Antragstellerin auch bereits einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Umzugskosten bei der Arbeitsverwaltung gestellt, der voraussichtlich auch positiv beschieden werden wird.
5 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
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