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5 E 1720/99•VG Kassel 5. Kammer, 2003-07-09, 5 E 1720/99
5 E 1720/99Tribunal administratif / 5e chambre9 juil. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-09
Aktenzeichen: 5 E 1720/99
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0709.5E1720.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 100 Abs 1 Nr 1 BSHG, § 39 Abs 1 S 1 BSHG
1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die in der Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1997 für zusätzliche Pflegekräfte im Rahmen der Beschulung eines Schwerstbehinderten entstanden.
2 Der am ... geborene und am ... verstorbene C. S. besuchte die ...-Schule, Schule für Praktisch Bildbare, in .... Herr S. war schwer- bzw. mehrfachbehindert und litt u.a. an einer cerebralen Bewegungsstörung mit Rumpfhypotomie, an einer linksbetonten spastischen Tetraparese, an einem cerebralen Anfallsleiden, an konsekutiven orthopädischen Sekundärschäden, mundmotorischen Störungen, rezidivierenden Bronchitiden sowie an einer ausgeprägten psychomentalen Retardierung.
3 Die Schule für Praktisch Bildbare in ... teilte dem Staatlichen Schulamt des Klägers mit Schreiben vom 24.06.1993 mit, dass der tägliche Pflegebedarf für C. S. 3 Stunden und 25 Minuten betrage, wovon je 1 Stunde für 2 Mahlzeiten, 3 x 15 Minuten für Windeln, 1 x 10 Minuten zum Zähne putzen sowie insgesamt 30 Minuten für Lagern und Kleiden aufgerundet wurden.
4 In einem Schreiben vom 09.09.1993 an den Kläger vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die zusätzlichen Pflegemaßnahmen als den Schulunterricht ergänzende bzw. unterstützende Maßnahmen anzusehen seien und zeitlich gegenüber dem Unterricht nicht ins Gewicht fielen. Infolge ihres geringen Umfanges sei die Maßnahme nicht als teilstationäre Betreuung anzusehen, so dass eine Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht in Betracht komme.
5 Mit Schreiben vom 19.01.1994 erklärte sich der Kläger zur Sicherstellung der Beschulung schwerstbehinderter Schülerinnen und Schüler an der Schule für Praktisch Bildbare in ... bereit, die Kosten für den jeweiligen Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Aufgrund eines zusätzlichen wöchentlichen Bedarfs an der Schule wurden zwei zusätzliche Stellen geschaffen, die ab Februar 1994 aus Mitteln der Sozialhilfe von dem Kläger bezahlt wurden.
6 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.08.1998 mit, dass es sich um eine ambulante Eingliederungsmaßnahme handele, die in die Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers, mithin des Klägers falle.
7 Mit Schriftsatz vom 09.09.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Charakteristisch für eine sich in einer Sonderschule vollziehende teilstationäre Betreuung sei, dass für die aufgenommenen Schüler besondere Einrichtungen zum Zwecke der Rehabilitation, also der Behindertenbetreuung und -therapie angeboten werden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschulungsauftrag stehen und nicht von unwesentlicher Bedeutung seien. Pflege, Therapie und Unterricht des schwerstbehinderten Schülers C. S. seien untrennbar miteinander verbunden. Ohne die Hilfen sei die gesamte Beschulungsmaßnahme unmöglich. Die mit der Klage geltend gemachte Erstattungsforderung entspreche dem Anteil der auf C. S. in der Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1997 entfallenden Kosten für zusätzliche Pflegekräfte. Der wöchentlich auf C. S. entfallende persönliche Bedarf sei 17,12 Stunden und entspreche damit 20,75 % des gesamten Pflegebedarfs an der Schule mit 82,5 Stunden und somit Gesamtpersonalkosten.
8 Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 37.254,33 Euro nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum 30.04.2000 und ab 01.05.2000 in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Er ist der Auffassung, dass mit der Erfüllung der Pflegebedürfnisse des C. S. noch keine behinderten-therapeutische Rehabilitation vorlag, was als entscheidendes Merkmal zur Einstufung einer Sonderschule als teilstationäre Einrichtung anzusehen sei. Im Vordergrund des Schulbesuches stehe die schulische Förderung; die anderen Maßnahmen hätten nur untergeordneten bzw. begleitenden Charakter.
11 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.05.2003 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Klägers, die vorgelegen haben.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Kostenerstattung, da der Beklagte nicht der für die Kostentragung zuständige Sozialhilfeträger ist.
14 Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 genannten Personen, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Der schwerst- bzw. mehrfach behinderte C. S. gehörte zu den in § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG genannten Personen. Wegen seiner Behinderungen war es offenbar mangels anderer Möglichkeiten erforderlich, dass ihm die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in einer Sonderschule - Schule für Praktisch Bildbare - gewährt wurde.
15 Bei der ...-Schule in ... handelt es sich jedoch nicht um eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Bei Betreuung in einer Sonderschule kann die Voraussetzung der Einrichtung zur teilstationären Betreuung allgemein dann als gegeben angesehen werden, wenn durch sie eine sonst notwendige Unterbringung in einer Spezialeinrichtung abgewendet werden kann und wenn über den schulischen Unterricht hinaus auf die Bedürftigkeit des Behinderten abgestellte Betreuungsleistungen erbracht werden und diese Betreuung sich auf einen bedeutenden Teil des Tages erstreckt (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, § 100, Rdnr. 40). Charakteristisch für eine sich in einer Sonderschule vollziehende teilstationäre Betreuung ist, dass für die aufgenommenen Schüler besondere Einrichtungen zum Zwecke der Rehabilitation, also der Behindertenbetreuung und -therapie angeboten werden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschulungsauftrag stehen und nicht von unwesentlicher Bedeutung sind (OVG Münster, Urteil vom 21.02.1984 - 8 A 1613/82 m.w.N.). Denn Sonderschulen sind nur dann als Einrichtungen, in denen eine teilstationäre Betreuung vermittelt wird, anzusehen, wenn dem Hilfesuchenden in der Schule über die bloße Vermittlung des Lernstoffes und ein damit zwangsläufig verbundenes mehr oder weniger geringes Maß an Betreuung hinaus ein besonderes Maß an physischem und psychischem Rüstzeug zur Verfügung gestellt wird, die eine wenigstens zeitweise Integrierung in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung besonders hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1975, FEVS 23, 406).
16 Die ...-Schule ist danach nicht als eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung anzusehen. Denn neben der Vermittlung einer sonderschultypischen Förderung lebenspraktischer Bildung bietet die Einrichtung keine über die schulisch bedingten Notwendigkeiten hinausgehende und auf gesellschaftliche Eingliederung und Rehabilitation ausgerichteten Leistungen, etwa durch den Einsatz von Krankengymnasten oder Bewegungstherapeuten, an. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Arbeitsplatzbeschreibung der Schulleiter der Schulen für Praktisch Bildbare stehen in der ...-Schule keine persönlichen und sachlichen Hilfsmittel zur Verfügung, die über die Vermittlung von Lernstoff hinaus ein besonderes Maß an psychischem und physischem Rüstzeug zur Verfügung stellen. Denn aufgrund der Ausführungen der Schulleiter der Schulen für Praktisch Bildbare im Zuständigkeitsbereich des Klägers in der Arbeitsplatzbeschreibung ist zwar davon auszugehen, dass im Bereich der Beschulung schwerstbehinderter Schüler Pflege, Therapie und Unterricht untrennbar in der schulischen Situation miteinander verbunden sind. Jedoch ist der Arbeitsplatzbeschreibung der Erzieher und Pflegekräfte der ...-Schule keine über den Beschulungsauftrag hinausgehende therapeutische Zielsetzung erkennbar. Der pädagogische Auftrag der Schule geht nämlich gerade dahin, ein Zurechtfinden und Selbstversorgen zu entwickeln und durch den Aufbau eines Lebenszutrauens zur eigenen Existenzsicherung beizutragen. Soweit ein wesentlicher Bestandteil des Tätigkeitsbereiches der in der ...-Schule tätigen Pflegekräfte die Übernahme der Grundsversorgung der Schüler sowie deren Körperpflege vorsieht, handelt es sich um eine Unterstützung, die allgemein zur gesundheitlichen Betreuung von behinderten Schülern gehört und ebenso wenig eine über den Beschulungsauftrag hinausgehende Leistung beinhaltet, wie die übrigen zur Durchführung des Unterrichts erforderlichen Hilfestellungen.
17 Außerhalb des Beschulungsauftrages liegende Leistungen der Pflegekräfte an der ...-Schule, wie die spezielle Unterstützung und Anregung des Herz-Kreislaufsystem z.B. durch Bewegen des Schülers oder kontinuierliche Unterstützung durch krankengymnastische Maßnahmen verleiht der ...-Schule nicht den Charakter einer teilstationären Betreuung. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Unterstützungsleistungen, die der Teilnahme des behinderten Schülers dienen und die Durchführung der Beschulung gewährleisten.
18 Auch die zeitweise Teilnahme des Klägers an krankengymnastischen Übungen kann dem Aufenthalt des Klägers in der ...-Schule nicht den Charakter einer teilstationären Einrichtung verleihen. Denn zum einen gehört die bei dem Kläger zeitweise durchgeführte Krankengymnastik nach der Arbeitsplatzbeschreibung nicht zum Betreuungsangebot an der ...-Schule. Darüber hinaus sind sie aber auch nicht Bestandteil der täglichen Pflege des schwerstbehinderten C. S. gewesen, die nach der Beschreibung durch den Schulleiter der ...-Schule Unterstützungs- und Betreuungsleistungen umfasste, die im wesentlichen der Durchführung der Beschulung dienten. Anhaltspunkte dafür, dass C. S. darüber hinaus regelmäßig an krankengymnastischen Übungen teilgenommen hat, sind daraus nicht ersichtlich, so dass diese für C. S. keine wesentliche Bedeutung erreichten.
19 Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten ist somit nicht gegeben.
20 Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
22 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.
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