VG Kassel 7. Kammer, 2003-04-11, 7 G 715/03

7 G 715/03Tribunal administratif / Chamber 711 avr. 2003

Texte intégral

VG Kassel 7. Kammer — 7 G 715/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-11

Aktenzeichen: 7 G 715/03

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0411.7G715.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

1 Der am 31.03.2003 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Antragstellung laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in voller Höhe zu gewähren, ist bereits unzulässig, soweit es um den Abzug in Höhe von 111,09 EUR geht, denn bereits vor Antragstellung am 31.03.2003 hat sich das Begehren des Antragstellers insoweit erledigt, und es fehlt daher das Rechtschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 Der Antragsgegner hat mit Abhilfebescheid vom 28.03.2003 Leistungen des Stiefvaters, Herrn Jens-Dirk G., in Höhe von 111,09 EUR nach Maßgabe von § 16 BSHG nicht mehr angerechnet, da der vom Antragsgegner angenommene Betrag bereits bei den beiden minderjährigen Kindern rechnerisch aufgebraucht wurde. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Stiefvater auch nicht nach Maßgabe der in dem Verfahren der minderjährigen Kinder neu durchgeführten Berechnung (7 G 708/03) leistungsfähig ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Antragstellers. In dem Verfahren 7 G 708/03 (Beschluss vom 08.04.2003) hat die Kammer dazu wie folgt ausgeführt:

3 "Gemäß § 16 BSHG wird dann, wenn ein Hilfesuchender in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsfolge zugunsten des Sozialhilfeträgers ist allerdings neben dem gemeinsamen Leben in der Haushaltsgemeinschaft die Leistungsfähigkeit der Verwandten oder Verschwägerten. Vorliegend fehlt es bereits an der Leistungsfähigkeit des Stiefvaters der Antragsteller, Herrn Dirk-Jens G.. Der Antragsgegner berechnet - die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten und von den Antragstellern nicht angegriffenen Abzüge und des durchschnittlichen Bruttoverdienstes unterstellt - in dem Abhilfebescheid vom 31.03.2003 ein bereinigtes Nettoeinkommen von Herrn G. in Höhe von 1637,12 EUR und geht von einem Selbstbehalt für ihn und Frau G. in Höhe von 1750 EUR aus. Damit ist allerdings keine Leistungsfähigkeit im Sinne von § 16 BSHG mehr gegeben, denn das bereinigte Nettoeinkommen liegt unter dem angenommenen Selbstbehalt. Der Antragsgegner durfte zur Erhöhung des Einkommens von Herrn G. nicht noch zusätzlich 294,05 EUR Einkommen der Mutter, Frau Petra G., (hier Kindergeld für die Antragsteller) hinzuaddieren, denn im Rahmen von § 16 BSHG kommt es nur auf die Leistungsfähigkeit des Stiefvaters nach Maßgabe seines eigenen Einkommens an. Das Kindergeld ist jedoch vorliegend entweder Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier der Mutter, oder Einkommen der Kinder, nicht jedoch Einkommen des Stiefvaters. Es kann auch nicht im Rahmen der zwischen den Eheleuten G. bestehenden Bedarfsgemeinschaft gem. § 11 Abs. 1 Satz 1BSHG berücksichtigt werden, denn es geht nicht um die Berechnung des Hilfebedarfs von Herrn G..

4 Soweit sich der Antragsteller in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 09.04.2003 auch gegen die Absetzung des Kindergeldes wendet, ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet.

5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch.

6 Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein.

7 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

8 Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.).

9 Soweit der Abzug des Kindesgeldes betroffen ist, fehlt es im Streitfall bereits an einem Anordnungsanspruch, denn zugunsten des Antragsgegners greift die Vermutung nach § 16 BSHG ein, dass der Antragsteller von seiner mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter, Frau Petra G., Leistungen in Höhe des Kindergeldes erhält.

10 Gemäß § 16 BSHG wird dann, wenn ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsfolge zu Gunsten des Sozialhilfeträgers ist daher neben dem gemeinsamen Leben in der Haushaltsgemeinschaft die Leistungsfähigkeit der Verwandten oder Verschwägerten. Denn in § 16 BSHG wird nicht die Leistungsfähigkeit vermutet, sondern ihr Vorhandensein ist Tatbestandsvoraussetzung für das Eingreifen der Vermutung, dass der in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden Lebende gegenüber diesem die Leistungen tatsächlich erbringt. Lebt ein Elternteil mit einem volljährigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft und erhält er das Kindergeld, so kann von dem Elternteil gemäß § 16 BSHG erwartet werden, dass er dem volljährigen Kind das Kindergeld zugute kommen lässt, soweit dies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 17.02.2000 - 1TG 444/00-). Bei der Prüfung der Frage, inwieweit von den Angehörigen nach ihrem Einkommen und Vermögen Leistungen an den Hilfesuchenden, der mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, erwartet werden können, ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH, der sich die erkennende Kammer anschließt , auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe hinsichtlich der dort angeführten Selbstbehalte zurückzugreifen (Hess. VGH, aaO; vgl. auch Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 16 Rn. 7a m.w.N.). Hinsichtlich des Kindergeldes, dass dem Elternteil gezahlt wird, ist aber anders zu verfahren, da das Kindergeld den Zweck hat, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Es kann nämlich auch an das Kind ausgezahlt werden und zwar auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Wenn jedoch das Kindergeld den Zweck hat, das Existenzminimum des Kindes abzudecken und es aus diesem Grunde auch an das Kind ausgezahlt werden kann, und zwar auch dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist, ist es geboten im Rahmen des § 16 BSHG zu vermuten, dass der betreffende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute kommen lässt und zwar auch dann, wenn dessen Einkommen niedriger ist als der Selbstbehalt nach den vorgenannten Empfehlungen (Hess. VGH aaO.; Schellhorn, BSHG, § 16 Rn. 7b). Der Hessische Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat es in dem zitierten Beschluss aber offengelassen, ob ggf. etwas anders zu gelten hat, wenn das Einkommen des Elternteils einschließlich des Kindergeldes nicht oder nur dessen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe des einfachen Regelsatzes und der Unterkunftskosten abdeckt.

11 Vorliegend erhält die Mutter, Frau Petra F., Kindergeld für 3 Kinder, wobei das Kindergeld in Höhe von 287,50 EUR für die beiden minderjährigen Kinder S. und B. im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Deckung des Lebensbedarfs herangezogen werden kann. Hierzu hat die Kammer in dem Verfahren 7 G 708/03 der beiden Kinder mit Beschluss vom 08.04.2003 wie folgt ausgeführt und nimmt auf diese Ausführungen Bezug:

12 " Für die Beurteilung der Frage, ob die Mutter der Antragsteller selbst hilfebedürftig würde, wenn das Kindergeld im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 2 zur Deckung des Lebensbedarfs der Antragsteller mit herangezogen wird, ist die zwischen den Eheleuten G. bestehende Bedarfsgemeinschaft einerseits und die zwischen Frau G. und den Antragstellern bestehende Bedarfsgemeinschaft anderseits in den Blick zu nehmen, denn Frau G. gehört zugleich zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften an, in denen das Einkommen des Stiefvaters unterschiedlich zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft, die die Mutter mit den Antragstellern nach § 11 Abs. 1 Satz 2. 2. Halbs. bildet, ist das Einkommen des Stiefvaters, der mit Mutter und Kindern in einem Haushalt lebt, nicht zu berücksichtigen. Denn § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG enthält hinsichtlich der Personen, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, eine abschließende Regelung, in der nur die leiblichen Elternteile, nicht die Stiefeltern genannt sind. Hinsichtlich letztgenannter Personen trifft § 16 BSHG eine umfassende Regelung. Deshalb kann § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs oder bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Mutter die zwischen der Mutter und ihrem jetzigen Ehemann bestehende Bedarfsgemeinschaft in den Blick zu nehmen ist. Die Einsatzgemeinschaft zwischen den Eheleuten wird nur dann aktualisiert, wenn die Mutter selbst einen sozialhilferechtlichen Bedarf hat. Dies hat zur Folge, dass die Hilfebedürftigkeit der Mutter, die zwei Bedarfsgemeinschaften angehört, unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob es um ihren eigenen Sozialhilfeanspruch oder denjenigen ihrer Kinder geht. Im Rahmen der zwischen der Mutter und den Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft kann das Einkommen des Stiefvaters nur dadurch zu Einkommen der Mutter werden, wenn es ihr tatsächlich zufließt oder wenn der Lebensunterhalt der Mutter durch Sachleistungen ihres Ehemannes, insbesondere freie Kosten und Wohnung sichergestellt ist. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob solche Sachleistungen Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind, sie führen aber zu einer Deckung oder Minderung des beachtlichen Eigenbedarfs des einsatzpflichtigen Elternteils und damit mittelbar zu einer Erhöhung des für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Kinder zur Verfügung stehenden Teils des Elterneinkommens ( BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 -5 C 37.97- BVerwGE 108, 36 (39); Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29.01.2003 -7 G 89/03-). So liegt es hier, denn die Mutter der Antragsteller selbst hat keinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf, da sie von Herrn G. unterhalten wird, wie sie selbst im Rahmen der hiesigen Antragsbegründung ausgeführt hat. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr G. ihr unmittelbar Geldbeträge zukommen lässt. Er leistet jedoch Unterhalt in Form von Sachleistungen. Herr G. ist nämlich z.B. lt. Mietvertrag alleiniger Mieter der gemeinsamen Wohnung, so dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass er für die Kosten der Unterkunft aufkommt. Herr G. ist aufgrund seines Nettoeinkommens auch in der Lage, seine Ehefrau zumindest in Höhe ihres sozialhilferechtlichen eigenen Bedarfs zu unterhalten, was er vorliegend nach den Angaben der Frau G. auch tut. Sie selbst macht auch gegenüber dem Antragsgegner keine eigenen sozialhilferechtlichen Leistungen für sich selber geltend. Mithin ist die Mutter der Antragsteller selbst nicht bedürftig, so dass das von ihr bezogene Kindergeld gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. zur Deckung des Bedarfs der Kinder heranzuziehen ist und ihr nicht als eigenes Einkommen zu belassen ist..."

13 Sonstiges Einkommen in dem Sinne, dass sie unmittelbare Geldzahlungen anderweitig erhält, hat Frau Petra G. nicht. Sie wird aber von ihrem Mann Dirk G., wie sie in dem Verfahren 7 G 708/03 erklärt hat, unterhalten und hat somit keinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf. Mithin hat sie zumindest in Höhe ihres eigenen Sozialhilfebedarfs Einkommen in Form von Sachleistungen. Damit liegt das Einkommen der Mutter weit unter den Empfehlungen des deutschen Vereins und sie ist grundsätzlich im Rahmen des § 16 BSHG nicht leistungsfähig unterhaltsverpflichtet. Da es vorliegend jedoch lediglich um das Kindergeld geht, kann nach der Rechtsprechung des Hess. VGH, der sich die erkennende Kammer anschießt, vermutet werden, dass auch der nicht leistungsfähige kindergeldberechtigte Elternteil das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute kommen lässt. Das gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer auch in dem Fall, wenn das Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils ohne das Kindergeld zumindest seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckt, auch wenn dies lediglich in Form von Sachleistungen erfolgt. Dies folgt aus dem Zweck des Kindergeldes, das Existenzminimum des Kindes zu decken. Da das Kindergeld vorliegend auch direkt an den Antragsteller ausgezahlt werden könnte (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EstG) und der Antragsteller dies, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.04.2003 ausgeführt hat, auch bereits beantragt hat, kann auch dann, wenn der Elternteil selbst lediglich Einkommen in Höhe seines eigenen sozialhilferechtlichen Bedarfs zur Verfügung hat, die Vermutung im Sinne von § 16 BSHG eingreifen.

14 Nach § 16 Satz 2 BSHG kann die Vermutung nach Satz 1 widerlegt werden. Sie kann nur dann hinfällig werden, wenn das Gegenteil offenkundig ist oder der Hilfesuchende den Gegenbeweis führt (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 16 Rn. 4). Ob dafür bereits die glaubhaften Erklärungen des Antragstellers und ggf. seiner Angehörigen ausreichend sind, kann vorliegend dahinstehen, denn der Antragsteller hat sich gar nicht dazu erklärt, ob er das Kindergeld von seiner Mutter erhält. In seiner bereits erwähnten eidesstattlichen Versicherung hat er lediglich erklärt, dass sein Antrag auf Auszahlung des Kindesgeldes an ihn noch nicht beschieden sei und er das Kindergeld nicht erhalte. In seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2003 hat er nur erklärt, dass das Kindergeld ihm nicht angerechnet werden könne, weil es - was zutrifft - zu diesem Zeitpunkt noch von dem Antragsgegner als Einkommen der Mutter berücksichtigt worden war. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an ihn unmittelbar gestellt hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das Kindergeld von seiner Mutter nicht erhält. Er hat somit die gesetzliche Vermutung nicht glaubhaft widerlegt.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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