VG Kassel 7. Kammer, 2001-05-03, 7 E 2880/00

7 E 2880/00Tribunal administratif / Chamber 73 mai 2001

Texte intégral

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 2880/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-03

Aktenzeichen: 7 E 2880/00

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0503.7E2880.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 79 BBG, § 72e BBG, § 839 BBG

Tatbestand

1 Der am 26.11.1969 geborene Kläger begann am 01.08.1987 beim damaligen Postamt Kassel die Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft. Nach bestandener Abschlußprüfung wurde er mit Wirkung vom 29.06.1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner z. A. ernannt. Zum 01.08.1991 wurde der Kläger zum Posthauptschaffner befördert und am 26.11.1996 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2 Im Sommer des Jahres 1997 wandte sich der Kläger an seinen Dienstherrn und bat um Beurlaubung gemäß § 72 e des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Mit Schreiben vom 25.07.1997 (Bl. 68 der Behördenakte) teilte ihm die Beklagte mit, die Anwendung des § 72 e BBG sei nach rechtsaufsichtlicher Anweisung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation im Bereich der Deutschen Post AG nicht möglich. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

3 Unter dem 10.07.1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Insichbeurlaubung für die Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.08.1997. Mit Bescheid vom 11.07.1997 (Blatt 111 der Behördenakte) wurde diesem Antrag entsprochen. Gleichzeitig wurde mit dem Kläger ein Arbeitsvertrag geschlossen (Blatt 112 der Behördenakte). Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Vertrag vom gleichen Tag mit Ablauf des 31.08.1997 aufgehoben und dem Kläger wurde ausweislich § 2 dieses Vertrages (Blatt 114 ff. der Behördenakte) ein einmaliges Veränderungsgeld von 40 000 DM gezahlt.

4 Bereits vorher, mit Antrag vom 10.07.1997 (Blatt 119 der Behördenakte), beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.08.1997. Über die Folgen der Entlassung wurde er mit Formblatt, von ihm unterzeichnet am darauffolgenden Tage, belehrt (Blatt 120 der Behördenakte). Mit Urkunde vom 15.07.1997 wurde der Kläger dann auf sein Verlangen aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Entlassungsurkunde wurde nebst zugehöriger Entlassungsverfügung am 18.07.1997 an den Kläger zugestellt.

5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2000 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte die ”Wiederaufnahme” in das Beamtenverhältnis. In der Begründung führte er aus, Motivation für den Abschluß des Aufhebungsvertrages sei ein weiterer Schulbesuch gewesen. Zu diesem Zweck habe er zunächst eine Beurlaubung gemäß § 72 e BBG beantragt. Ihm sei jedoch rechtswidrigerweise mitgeteilt worden, daß eine Beurlaubung im Bereich der Deutschen Post AG nicht möglich sei. Diese Information sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt habe, um so den von ihm geplanten Schulbesuch durchführen zu können. Bei der Vorschrift des § 72 e BBG handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Die Behörde habe jedoch in ihrem Schreiben vom 25.07.1997 kein Ermessen der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Versagung des nachgesuchten Urlaubs ohne Bezüge stelle eindeutig eine Amtspflichtverletzung dar. Im Bereich der Deutschen Bundespost und auch danach sei es durchaus üblich gewesen, Arbeitskräfte für den Besuch weiterführender Schulen ohne Bezüge von der Dienstverpflichtung zu entbinden. Wäre der Kläger seinerzeit zutreffend beraten worden, hätte er keinen Antrag auf Entlassung gestellt. Der Kläger sei so zu stellen, als sei das schädigende Ereignis - die Ablehnung des Urlaubsgesuches und die daraufhin erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - nicht erfolgt. Daher habe er einen Anspruch auf Wiederaufnahme in das Beamtenverhältnis.

6 Mit Schreiben vom 09.08.2000 wandte sich die Beklagte an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Sie führte aus, daß die Voraussetzungen des § 72 e BBG seinerzeit nicht gegeben gewesen seien. Als man dies dem Kläger mitgeteilt habe, habe er ausdrücklich den Wunsch geäußert, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen und die Möglichkeit der Insichbeurlaubung und Zahlung eines Veränderungsgeldes in Anspruch zu nehmen, um sich weiterzubilden und danach beruflich zu verändern. Der Kläger sei ausführlich über die Folgen der Entscheidung informiert worden. Er sei bereits im Vorfeld mehrmals mündlich durch die Mitarbeiter der Personalabteilung und den Vertrauensmann der Schwerbehinderten nachdrücklich über die weitreichenden Konsequenzen seines Schrittes aufgeklärt worden. Er habe jedoch auf seine Entscheidung bestanden und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Eine Fürsorgepflichtverletzung liege daher nicht vor.

7 Mit weiterem Schreiben vom 28.08.2000 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, ein Ermessen, das nach § 72 e BBG hätte ausgeübt werden müssen, sei nicht ausgeübt worden. Motivation und Grundlage der Beantragung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei die Versagung des beantragten Urlaubes gewesen. Daß mehrere Gespräche erfolgt seien, sei nicht von Belang, da der Wiedereinstellungsanspruch des Klägers sich ausschließlich aus der zu Unrecht erfolgten Versagung der Beurlaubung ergebe.

8 Mit Schreiben vom 08.09.2000 wandte sich die Beklagte wiederum an den Kläger und führte aus, der § 72 e BBG sei im Bereich der Deutschen Post AG nicht mehr anwendbar, da die Deutsche Post am 01.01.1995 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei.

9 Am 01.11.2000 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, durch die Versagung der Beurlaubung nach § 72 e BBG habe die Deutsche Post AG aufgrund der Weisung des Bundesministers für Post und Telekommunikation pflichtwidrig gegen ihre Aufklärungs- und Fürsorgepflichten ihm gegenüber verstoßen. Der Kläger sei pflichtwidrig von dienstvorgesetzten Stellen nicht über seine Rechte aufgeklärt worden. Insbesondere habe man ihm nicht mitgeteilt, daß es sich bei der Entscheidung gemäß § 72 e BBG um eine Ermessensentscheidung handele. Die Nichtausübung des Ermessens sei pflichtwidrig. Insbesondere sei pflichtwidrig und damit eine Amtspflichtverletzung, daß der Kläger von den dienstvorgesetzten Stellen nicht darauf hingewiesen worden sei, daß die ein Ermessen verbietende Weisung des Bundesministers für Post und Telekommunikation das Ermessen der entscheidenden Behörde unzulässig einschränke. Auch sei dem Kläger auf seinen Antrag hin kein ordnungsgemäßer Bescheid erteilt worden. Da die gesamten Umstände dem Dienstherrn bekannt gewesen seien, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. In zutreffender Kenntnis seiner Rechte hätte der Kläger eine Umwandlung seines Beschäftigungsverhältnisses in ein Angestelltenverhältnis und der anschließenden Aufhebung nicht zugestimmt.

10 Der Kläger beantragt,

  1. die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, den Kläger in ein einem Posthauptschaffner vergleichbaren Beamtenverhältnis bei der Bundesrepublik Deutschland zu berufen,

11 hilfsweise,

  1. Schadensersatz in Geld zu leisten.

12 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Zunächst hat die Beklagte vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da das erforderliche Widerspruchsverfahren gemäß § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) nicht durchgeführt worden sei. Mittlerweile hat die Beklagte jedoch auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet.

14 Sie trägt nunmehr vor, die Klage sei nicht begründet. Eine Fürsorgepflichtverletzung oder Amtspflichtverletzung sei nicht gegeben. Es sei Sache des Beamten, sich über die Rechtsfolgen eines Entlassungsantrages zu unterrichten. Hinzu komme, daß nach der Privatisierung der Deutschen Post eine Anwendung des § 72 e BBG keine Anwendung finden können. Die Vorschrift habe zum Ziel, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Nach der Umwandlung der Post in eine Aktiengesellschaft treffe dieses Ziel der Gesetzesvorschrift nicht mehr zu. Daher könne auch ein Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch nicht gegeben sein. Der Kläger habe ganz bewußt, nachdem ihm dieser Umstand mit Schreiben vom 25.07.1997 mitgeteilt worden war, den Weg der sogenannten Insichbeurlaubung gewählt und das Veränderungsgeld zum Ausscheiden angenommen. Ein Anspruch auf Wiederernennung sei nicht gegeben.

15 Mit Beschluß vom 15.03.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 01.08.2000 hat der Kläger einen förmlichen Antrag auf Wiedereinstellung gestellt. Das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2000 stellt, auch wenn es keine Rechtsmittelbelehrung enthält, eine förmliche Ablehnung dieses Antrages dar. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28.08.2000 (sinngemäß) Widerspruch eingelegt, der dann mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2000 abgelehnt wurde. Daß das Schreiben der Beklagten vom 08.09.2000 weder als Widerspruchsbescheid bezeichnet wurde, noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Jedenfalls ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie den Antrag des Klägers rechtsverbindlich ablehnen wollte. Da das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann auch nicht die einmonatige Klagefrist zu laufen, so daß die bei Gericht am 01.11.2000 eingegangene Klage fristgemäß erhoben wurde. Im übrigen hat die Beklagte auch - was zulässig ist - auf Durchführung des Vorverfahrens verzichtet.

18 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Einstellung bei der Beklagten. Ebensowenig steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu.

19 Das Gericht läßt es ausdrücklich dahingestellt, ob der Anspruch auf Wiedereinstellung bereits daran scheitert, daß bei der Beklagten keine entsprechenden freien Dienstposten mehr vorhanden sind bzw. die Beklagte aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft schon aus Rechtsgründen keine Einstellungen von Beamten mehr vornehmen kann. Darauf kommt es vorliegend nicht an, denn der klägerische Anspruch scheitert bereits aus anderen Gründen. Als einzige mögliche Anspruchsgrundlage kommt vorliegend der § 79 Satz 1 BBG in Betracht. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. § 79 Satz 1 BBG gibt dem Beamten nicht nur einen einklagbaren Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn, vielmehr kann der Beamte bei Verletzungen des § 79 Satz 1 BBG auch Schadensersatz vom Dienstherrn verlangen. Ein Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz besteht immer dann, wenn der Dienstherr gegen seine Verpflichtung aus § 79 Satz 1 BBG oder gegen sonstige, dem Schutze des Beamten dienende, Rechtsnormen verstoßen hat und dem Beamten hierdurch ein Schaden entstanden ist.

20 Vorliegend kommt allein ein - vom Kläger geltend gemachter - Verstoß gegen § 72 e BBG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Beamten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, ein solcher Urlaubsanspruch sei ihm rechtswidriger Weise verweigert worden. Wäre dem Antrag stattgegeben worden, so hätte er nicht von sich aus die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt, so daß er im Wege der Naturalrestitution so zu stellen sei, als sei das Beamtenverhältnis nicht beendet worden.

21 Der klägerische Anspruch scheitert jedoch bereits daran, daß die Vorschrift des § 72 e BBG keine Schutzvorschrift zugunsten des Beamten darstellt. § 72 e wurde in das BBG eingefügt zum 01.07.1997, wobei dort Regelungen des § 72 a a.F. übernommen wurden. Sowohl § 72 e als auch die Vorgängervorschrift dienten und dienen allein und einzig dazu, ein außergewöhnliches Überangebot von Arbeitssuchenden durch verstärkte Beschäftigung von Bewerbern in dem Bereich des öffentlichen Dienstes abzubauen. Für diesen Fall soll Beamten - freiwillig - die Möglichkeit gegeben werden, sich beurlauben zu lassen, damit andere an ihre Stelle treten können. Aus dieser Zielrichtung des Gesetzes sowie der Tatsache, daß ein solcher Urlaub nur dann gewährt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, folgt, daß die Vorschrift nicht um des persönlichen Interesses des Beamten willen, sondern um des dringenden öffentlichen Interesses am Abbau hoher Arbeitslosigkeit willen erlassen wurde (vgl. Plog/Wiedow/Beck, Komm. z. Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, Stand Februar 2001, § 72 e, Rdnr.11). § 72 e BBG stellt mithin keine Schutzvorschrift zugunsten des Klägers dar, so daß, selbst wenn die Beklagte gegen § 72 e BBG verstoßen hätte, der Kläger hieraus einen Schadensersatzanspruch nicht herleiten könnte.

22 Darüber hinaus war die Klage aber auch deshalb abzuweisen, weil vorliegend die Beklagte nicht gegen die Vorschrift des § 72 e BBG verstoßen, sondern vielmehr den Antrag des Klägers auf Gewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge zu Recht abgelehnt hat. Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge ist nach dem Wortlaut des § 72 e Abs. 1 BBG, daß der betreffende Beamte in einem Bereich beschäftigt ist, in dem wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht, so daß ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Im Bereich der Deutschen Post AG besteht weder ein Bewerberüberhang, noch ein dringendes öffentliches Interesse, verstärkt Bewerber zu beschäftigen. Bei der Frage, ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 e BBG vorliegen, hat der Dienstherr ein weites Ermessen. Da - wie bereits ausgeführt - persönliche Interessen des Beamten nur von untergeordneter Bedeutung sind, kommt es für die Frage, ob § 72 e BBG im Einzelfall anzuwenden ist, auf eine Interessenabwägung zwischen zwei dienstlichen Belangen, nämlich dem Interesse am Abbau hoher Arbeitslosigkeit und den dienstlichen Belangen, an. Die Beklagte hat im Falle des Klägers ihr Interesse daran, keine Beamten mehr einzustellen, in den Vordergrund gestellt. Daß derzeit die Post AG Neueinstellungen vornimmt, macht diese Abwägung nicht rechtswidrig, denn - wie der Kläger ausgeführt hat - erfolgen diese Neueinstellungen nicht im Beamtenverhältnis, sondern vielmehr im Angestelltenverhältnis. § 72 e BBG erfaßt jedoch nur den Fall, in dem die Neueinstellung von Beamten ausdrücklich gefördert werden soll.

23 Aus diesem Grund ist vorliegend auch kein Ermessensfehler wegen Ermessensnichtgebrauch ersichtlich. Zwar steht die Gewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge im Ermessen des Dienstherrn. Eine Ausübung des Ermessens kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 e Abs. 1 BBG (Bewerberüberhang sowie Fehlen von dienstlichen Belangen, die der Gewährung des Urlaubs entgegenstehen) gegeben sind. Da dies vorliegend - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall war, bestand auch kein Anlaß für die Beklagte, ihr Ermessen in irgendeiner Weise auszuüben. Im übrigen hat der Dienstherr im Rahmen des § 72 e BBG ein außergewöhnlich weites Ermessen. Da die Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, kann der Beamte im Falle einer Ablehnung eines Urlaubs nur geltend machen, es werde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen (vgl. Plog/Wiedow/Beck a.a.O., Rdnr. 11). Daß im Bereich der Deutschen Post AG gleichheitswidrig einzelnen Beamten der Urlaub gewährt und anderen er versagt wurde, ist jedoch nicht ersichtlich.

24 Im übrigen würde ein Verstoß gegen den § 72 e 1 BBG, der Schadensersatzansprüche auslösen könnte, auch nur dann vorliegen, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung des Urlaubs ohne Dienstbezüge gehabt hätte. Für diesen Fall müßte das Ermessen ”auf Null” reduziert sein. Hierfür liegen aber - insbesondere angesichts des weiten Ermessens der Behörde - keinerlei Anhaltspunkte vor.

25 Schließlich scheitert ein Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten aber auch deshalb, weil der Kläger nicht gegen die damalige Ablehnung der Urlaubsgewährung Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 839 Abs. 3 BGB, der im Rahmen des § 79 Satz 1 BBG entsprechende Anwendung findet, ist ein Schadensersatzanspruch dann ausgeschlossen, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vorliegend hätte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 25.07.1997 Widerspruch einlegen und dann gegebenenfalls Klage erheben können. Insoweit ist ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Von einem Beamten kann verlangt werden, daß er sich, wenn er die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung informiert und gegebenenfalls sogar anwaltlichen Rat einholt. Angesichts der eindeutigen Belehrungen über die Folgen seines Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hätte der Kläger sämtliche Wege beschreiten müssen, um diese letztlich von ihm nicht gewollte Konsequenz zu vermeiden.

26 Zusammenfassend war damit der Hauptantrag, gerichtet auf erneute Einstellung bei der Beklagten, abzuweisen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des § 79 Satz 1 BBG nicht vor, so daß auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld ausscheidet. Andere Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht ersichtlich.

27 Die Klage war damit insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

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