VG Kassel 6. Kammer, 2001-02-14, 6 E 1107/99

6 E 1107/99Tribunal administratif / Chamber 614 févr. 2001

Texte intégral

VG Kassel 6. Kammer — 6 E 1107/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-14

Aktenzeichen: 6 E 1107/99

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0214.6E1107.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Er ist Eigentümer unter anderem des 2529 m² großen Grundstücks Flur 9, Flurstück 61/5 in der Gemarkung S. der Beklagten. Das Grundstück liegt an der Grünstraße und an der L.-Straße an. Die Beklagte stellte die Erschließungsanlage B.-Straße her. An dieser Straße liegt das ebenfalls dem Kläger gehörende 2531 m² große Grundstück Flurstück 60/3 an. Auf dem Flurstück 61/5 befindet sich ein Fabrikgebäude des Klägers, der Inhaber eines Walzwerkes ist. Das Fabrikgebäude hat Zufahrt und Zugänge (vor allem für die dort Beschäftigten) von der Grünstraße her. Die Bebauung erfasst den größten Teil der Grundstücksfläche, nicht bebaut ist ein Zufahrts- und Zugangsbereich von der Grünstraße her. Das Fabrikgebäude ragt an einer Stelle mit einer Fläche von 297 m² auf das Flurstück 60/3 über (in der Skizze Anlage 4 zum Schriftsatz vom 11.09.2000 als Fläche A bezeichnet), ferner ragt ein flächenmäßig weit geringerer Überbau der Werkhalle ebenfalls auf das Grundstück Flurstück 60/3 über (in der Skizze a. a. O. mit Fläche C bezeichnet). Das Grundstück Flurstück 60/3 ist mit einem Wohnhaus des Klägers bebaut, um das Wohnhaus herum befinden sich größere Freiflächen, die Bebauung durch das Wohnhaus macht ca. ¼ der Grundfläche aus. Die Grünflächen auf dem Grundstück 60/3 werden nach dem äußeren Eindruck als Garten genutzt (Rasenfläche mit Bäumen). Durch das Flurstück 60/3 zum Flurstück 61/5 führt ein Plattenweg in Fußwegbreite. Dieser Plattenweg führt zu einer Feuerschutztür des Fabrikgebäudes. Unmittelbar am Ausgang der Feuerschutztür befindet sich eine mit Platten befestigte Fläche. Diese Fläche sowie die Feuerschutztür befinden sich auf dem Flurstück 60/3 (Fläche C in der Skizze a. a. O.).

2 Durch Bescheid vom 14.11.1997 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung des Abschnittes ”Stammstraße” der Erschließungsanlage ”B.-Straße” unter anderem auch mit dem Grundstück Flurstück 61/5 heran und setzte den auf dieses Grundstück entfallenden Beitrag auf 31.807.55 DM fest.

3 Unter dem 12.12.1997 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und führte zur Begründung aus, das Flurstück 61/5 sei nicht von der Erschließungsanlage B.-Straße erschlossen. Gleichzeitig hatte er erfolglos die Aussetzung der Vollziehung bei der Beklagten beantragt.

4 In einem auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem erkennenden Gericht (Az.: 6 G 771/98) war die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 20.07.1998 bei summarischer Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Heranziehung des Grundstücks Flurstück 61/5 zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der B.-Straße nicht zu beanstanden sei, weil das unmittelbar angrenzende Flurstück 60/3 und das Flurstück 61/5 demselben Eigentümer gehörten und einheitlich wirtschaftlich genutzt würden, was durch den vorhandenen Überbau der Grundstücksgrenze manifestiert werde.

5 Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 24.03.1999 zurück.

6 Am 19.04.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Heranziehung des Grundstücks Flurstück 61/5 nicht rechtens sei. Das Grundstück grenze nicht an die Erschließungsanlage B.-Straße an. Nach § 5 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung bildeten lediglich die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Grundstück im Sinne des § 131 BauGB sei zunächst das Grundstück im formellen Sinn. Hiernach könnten die beiden Grundstücke 60/3 und 61/5 nicht als Einheit angesehen werden, da es sich um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele. Zwar könne ausnahmsweise mit dem Begriff Grundstück in § 131 BGB auch ein Wirtschaftsgrundstück, also eine nach der wirtschaftlichen Zweckbestimmung räumlich zusammenhängende Fläche gemeint sein, ohne dass es auf die grundbuchrechtliche Behandlung ankäme. Die Voraussetzungen für eine solche Wirtschaftseinheit lägen jedoch nicht vor. Auch Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes verböten im vorliegenden Fall seine Anwendung. Hinsichtlich des Grundstücks 61/5 sei er, der Kläger nicht final durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb Eigentümer geworden, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbe. Somit habe der Grundstückserwerb nicht darauf abgezielt, eine wirtschaftliche Einheit zu bilden. Ferner habe das Flurstück 61/5 keinen Zugang zur B.-Straße. Vielmehr sei das an der Straße anliegende Grundstück 60/3 vom Grundstück 61/5 aus nur durch eine einzige Feuertür erreichbar. Diese Tür sei die einzige Verbindung zwischen den beiden Grundstücken. Die Feuertür diene nicht dazu, ein Begehen des Grundstücks 61/5 vom Grundstück 60/3 aus zu ermöglichen, sondern sei allein aufgrund von Brandschutzvorschriften eingesetzt worden. Ohne diese Tür habe die Halle auf dem Grundstück 61/5 nicht genehmigt werden können. Sie diene jedoch nur als Notausgang aus der Halle und rechtfertige es nicht, dass Grundstück 61/5 von der B.-Straße her als erschlossen anzusehen. Darüber hinaus fehle es auch an einer einheitlichen wirtschaftlichen Nutzung. Während das Grundstück 61/5 von der Firma Uwe Lindner - Metallpress- und Stanzwerk - rein gewerblich genutzt werde, befinde sich auf dem Grundstück 60/3 ein rein privat genutztes Gebäude, welches Wohnzwecken diene. Schon äußerlich unterschieden sich die beiden Grundstücke. Während auf dem Grundstück 60/3 neben dem Wohngebäude allein Grünflächen, Bepflanzungen und Pkw-Stellplätze vorhanden seien, seien auf dem Grundstück 61/5 nur Lager- und Werkstatthallen, Ladeflächen und Betriebsgebäude zu finden. Diese unterschiedliche Bebauung, aus der sich schon rein äußerlich eine unter-schiedliche Nutzung folgern lasse, sei für jeden Dritten ohne ein Betretenmüssen der Grundstücke evident. Weiterhin habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nur ausnahmsweise vom Buchgrundstücksbegriff abzuweichen sei und nur ausnahmsweise der wirtschaftliche Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht zugrunde gelegt werden könne. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine solche Betrachtung für angebracht gehalten, wo z. B. benachbarte Grundstücke eines Eigentümers einzeln nicht bebaubar seien, insgesamt hingegen ein einheitliches Baugrundstück darstellten. So liege es hier jedoch nicht. Auf jedem Grundstück befänden sich selbständig genutzte bauliche Gebäude, die vom anderen Grundstück unabhängig seien. Unerheblich und zu vernachlässigen sei der Umstand, dass die auf dem Grundstück 61/5 befindliche Lagerhalle zu einem geringen Teil auf das Grundstück 60/3 übergebaut sei. Ausgangspunkt der erschließungsbeitragsrechtlichen Überlegungen müsse insgesamt die Herstellung eines angemessenen Vorteilsausgleiches sein. Hierbei sei relevant insbesondere, ob die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig aufgrund einer einheitlichen Nutzung die Heranziehung auch eines weiteren - nicht unmittelbar an der Straße anliegenden – Grundstückes erwarten könnten. Das sei hier nicht der Fall. Dem Grundstück 61/5 komme durch die Erschließung mittels der B.-Straße der geringste Vorteil zu, weshalb die übrigen Beitragspflichtigen auch nicht schutzwürdig die Heranziehung verlangen könnten.

7 Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung und Anforderung von Erschließungsbeiträgen ” B.-Straße/Stammstraße” hinsichtlich des Grundstückes Gemarkung S., Flur Nr. 9, Flurstück 61/5, vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 24.03.1999 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie bezieht sich auf die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken. Hinterliegergrundstücke seien bei Eigentümeridentität dann erschlossen und beitragspflichtig, wenn über die trennende Parzelle tatsächlich eine Zufahrt zum Hinterliegergrundstück angelegt worden ist und/oder beide Grundstücke einheitlich genutzt würden. Eine solche einheitliche vom Willen des Grundstückseigentümers getragene Nutzung sei vorliegend gegeben. Allein diese Betrachtungsweise werde den übrigen Anliegern und deren schutzwürdigen Interessen gerecht. Aus Sicht der Anlieger der Erschließungsanlage B.-Straße erschienen nämlich die beiden klägerischen Buchgrundstücke als ein Grundstück, was sich allein schon anhand der die Grundstücke umspannenden Einfriedigung dokumentiere. Dieser durch die Einfriedigung vermittelte Eindruck werde verstärkt durch die auf den Grundstücken vorhandenen Baulichkeiten: Das Hinterliegergrundstück sei mit Hallen und Bürogebäuden fast vollständig überbaut und besitze keinerlei Freiflächen, solche fänden sich auf dem unmittelbar an die B.-Straße angrenzenden Flurstück 60/3, auf welchem das Wohnhaus des Betriebsinhabers errichtet worden sei. In dem hier vorliegenden Gewerbegebiet seien Wohnhäuser nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa - wie hier - wenn es sich um solche des Betriebsinhabers handele. Dazu komme wesentlich der Überbau über die Grundstücksgrenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück. Außerdem trage auch die vom Kläger in Bezug genommene Feuertür dazu bei, die einheitliche Nutzung der beiden Grundstücke zu dokumentieren. Im übrigen sei vor dieser Tür auch eine Fläche befestigt und möbliert worden, die den Eindruck vermittele, sie sei etwa dazu gedacht, von den Arbeitern des Betriebes im Rahmen der Mittagspause genutzt zu werden.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger vorgelegte Lichtbildmappe sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, sie sind daher aufzuheben ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Entgegen der bei der lediglich summarischen Prüfung im Eilverfahren gefundenen Rechtsauffassung ist die Kammer im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass das streitgegenständliche Grundstück Flurstück 61/5 nicht von der ausgebauten Straßenanlage B.-Straße i. S. des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist.

12 Regelmäßig sind die an einer Straße anliegenden Buchgrundstücke durch diese Straße i. S. des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Hinterliegergrundstücke, welche von der ausgebauten Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt sind, nehmen regelmäßig nicht an der Verteilung des für die betreffende Straße entstandenen umlagefähigen Aufwands teil ( Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. , § 17 Rn. 77 ). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen durch diese Straße erschlossenen Grundstücke die Berücksichtigung auch des Hinterliegergrundstücks bei der Aufwandsverteilung schutzwürdig erwarten können; die Beurteilung, ob ein Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einzubeziehen ist, reduziert sich vom Ansatz her auf die Beantwortung dieser Schutzwürdigkeitsfrage ( Driehaus, a. a. O. ). Eine solche Erwartung der übrigen Anlieger ist dann schutzwürdig, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteil vom 15.01.1988 – 8 C 111/86–, BVerwGE 79, 1, 4, 6 = NVwZ 1988, 630 = DVBl 1988, 896; Urteil vom 30.05.1997 – 8 C 27/96–, HSGZ 1997, 462 ).

13 Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks in Fällen der Eigentümeridentität von Vordergrundstück und Hinterliegergrundstück dann angenommen, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden ( BVerwG 15.01.1988 und 30.05.1997, jeweils a. a. O.) . Eine einheitliche Nutzung der beiden Grundstücke wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einem Fall als manifestiert angesehen durch eine Überbauung der Grundstücksgrenze zwischen Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück, im konkreten Fall mit einer Garage (BVerwG 15.01.1988, a. a. O.). In einem anderen Einzelfall wurde eine einheitliche Nutzung bejaht nach Beseitigung einer bisherigen Trennmauer zwischen Hinterlieger- und Anliegergrundstück und der Errichtung einer das gesamte Doppelgrundstück umfassenden Mauer mit einer Toreinfahrt zur Anbaustraße hin, der Anlegung eines Plattenweges über beide Grundstücke und der Ansaat einer übergreifenden Rasenfläche ( BVerwG 30.05.1997, a. a. O. ). Im letzteren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, die Gesamtheit dieser Maßnahme vermittele den sicheren Eindruck, der Eigentümer habe beide ihm gehörigen Grundstücke unabhängig von der grundbuchrechtlichen Lage zusammengefasst und gleichsam sein bisheriges Wohngrundstück um eine erweiterte Gartenfläche vergrößert.

14 Die örtliche Situation im vorliegenden Fall ist mit den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellationen nicht vergleichbar. Vielmehr vermitteln die tatsächlichen Verhältnisse hier den übrigen Beitragspflichtigen nicht den Eindruck, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer solchen Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt. Das Anliegergrundstück und das Hinterliegergrundstück werden im vorliegenden Fall ganz unterschiedlich genutzt, wobei es an zwei Stellen durch die Überbauung einen Bereich gibt, in dem die Nutzung des Hinterliegergrundstücks durch den Überbau des Fabrikgebäudes auf das Anliegergrundstück hineinragt. Das Anliegergrundstück ist als Wohngrundstück genutzt, das Hinterliegergrundstück als Fabrikgrundstück. An der Stelle des Überbaus wird nicht die Nutzung des Anliegergrundstücks auf das Hinterliegergrundstück erstreckt, vielmehr greift sozusagen das Hinterliegergrundstück nach vorne über. Dies macht für die Beurteilung, ob auch das Hinterliegergrundstück von der ausgebauten Straße her genutzt wird, einen gegenüber den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen wesentlichen Unterschied. Es wird im vorliegenden Fall nicht der Eindruck vermittelt, das Anliegergrundstück werde ”gleichsam vergrößert” ( s. BVerwG, 30.05.1997, a. a. O) durch das Hinterliegergrundstück und das Hinterliegergrundstück werde in die Nutzung des Anliegergrundstücks einbezogen. Vielmehr wird der umgekehrte Eindruck vermittelt, das Anliegergrundstück wird durch die übergreifende Nutzung ”gleichsam verkleinert”. Auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Überbauung der Grundstücksgrenze (15.01.1988, a. a. O.) war die örtliche Situation – anders wie vorliegend – dargestellt gewesen, dass durch die Errichtung der Garage auch auf dem Hinterliegergrundstück die Nutzung des Anliegergrundstückes quasi auf dieses Hinterliegergrundstück hin verlängert worden ist, also auch das Anliegergrundstück ”gleichsam vergrößert” worden ist.

15 Auch die anderen örtlichen Verhältnisse vermitteln den übrigen Beitragspflichtigen nicht den schutzwürdigen Eindruck , es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die am Überbau befindliche Feuerschutztür und den Plattenweg in Fußwegbreite vom vorderen Grundstück zur Feuerschutztür. Denn hier handelt es sich auch für die übrigen Beitragspflichtigen erkennbar um einen Notausgang, der lediglich in untypischen Situationen, nämlich einer Notsituation, genutzt wird. Es wird keineswegs der Eindruck vermittelt und die tatsächlichen Verhältnisse sind auch nicht so, dass etwa die in der Fabrik Beschäftigten regelmäßig über das Anliegergrundstück das Fabrikgelände verlassen und auf die B.-Straße gelangen. Vielmehr ist das Fabrikgebäude nicht nur was seine Zufahrt anbetrifft, sondern auch was den regelmäßigen Zugang des Fußgängerverkehrs anbetrifft, allein auf die Grünstraße hin ausgerichtet. Auch soweit die Werkhalle (in der Skizze a. a. O. als Fläche C mit grün gekennzeichnet) über die Grundstücksgrenze in das Wohnhausgrundstück hineinragt, handelt es sich um eine vom Hinterliegergrundstück ausgehende Überbauung, die gleichsam das Anliegergrundstück ”verkleinert”. Soweit der Grundstückseigentümer selbst – nachdem er sein Grundstück über die B.-Straße erreicht hat – möglicherweise – direkt oder nach Aufenthalt in seinem Wohnhaus – den Plattenweg zum Fabrikgebäude benutzen und durch die Feuerschutztür in das Fabrikgebäude hineingehen sollte, würde es sich um keine erschließungsbeitragsrechtlich noch relevante Nutzung des Hinterliegergrundstücks über die ausgebaute Straße handeln. Denn indem das Bundesverwaltungsgericht auf die typischerweise anzunehmenden Verhältnisse abstellt und gleichzeitig eine gewisse Intensitätsschwelle der Nutzung des Hinterliegergrundstücks von der ausgebauten Straße her verlangt (Kriterium der ” erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit – BVerwG, 30.05.1997, a. a. O.), lässt es - nach Auffassung der Kammer zu Recht - untypische, vereinzelte oder lediglich theoretisch denkbare Nutzungsmöglichkeiten außer Betracht. Dies entspricht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach Hinterliegergrundstücke nur ausnahmsweise von einer Straße her über Anliegergrundstücke erschlossen werden und gilt insbesondere dann, wenn die beiden Grundstücke - wie hier - wegen ihrer Größe vollkommen selbständig nutzbar sind. Um eine solche lediglich vereinzelte Nutzungsmöglichkeit handelt es sich bei der beschriebenen Nutzungsmöglichkeit durch den Grundstückseigentümer. Diese Inanspruchnahme ist so wenig intensiv im Verhältnis zu der typischerweise von einem Fabrikgrundstück mit Anliefer- und Beschäftigtenverkehr ausgehenden Inanspruchnahme einer Straße, dass sie auch aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen zu vernachlässigen ist und ihnen nicht den Eindruck vermittelt, das Fabrikgrundstück werde mit einer gewissen Intensität von der ausgebauten Straße her in Anspruch genommen. Dasselbe gilt, soweit nach dem Vortrag der Beklagten die Fabrikarbeiter möglicherweise die vorhandene Brandschutztür hinaus zum Wohngrundstück in ihren Pausen nutzen und sich eine Zeitlang auf einigen Quadratmetern des Wohngrundstücks aufhalten. Denn hierdurch erfolgt keinerlei Nutzung des Fabrikgrundstücks durch Inanspruchnahme der B.-Straße. Vielmehr sind die Fabrikarbeiter von der Grünstraße her auf das Fabrikgelände gelangt und verlassen das Gelände auch über diese Straße nach Arbeitsschluß wieder.

16 Die Ausnahme einer einheitlichen Grundstücksnutzung wird schließlich auch nicht durch den Umstand begründet, dass in dem vorliegenden Baugebiet nach der BauNVO Wohnnutzung nur ausnahmsweise - Wohngebäude von Betriebsinhabern - zulässig ist. Denn der Gebietscharakter ändert nichts daran, dass im konkreten Fall eine verschiedene Nutzung der Flurstücke 60/3 und 61/5 zulässig und erkennbar vorhanden ist.

17 Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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