VG Kassel 7. Kammer, 2000-11-06, 7 E 592/99

7 E 592/99Tribunal administratif / Chamber 76 nov. 2000

Texte intégral

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 592/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-06

Aktenzeichen: 7 E 592/99

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:1106.7E592.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Der Kläger steht als Hauptfeldwebel im Dienste der Beklagten. Mit Kommandierungsverfügung vom 10.09.1998 wurde er für die Zeit vom 22.09.1998 bis 05.10.1998 zu einem Einsatz im Rahmen der Sfor nach Mostar kommandiert. Als Grund der Kommandierung heißt es in der Verfügung (Bl. 1 der Behördenakte), sie diene der persönlichen Unterstützung der Instandsetzung von einsatzwichtigem Eloka-Gerät.

2 Mit Schreiben vom 06.10.1998 beantragte der Kläger die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages für die Zeit dieses Aufenthaltes in Mostar. Mit Bescheid vom 16.11.1998 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung heißt es, ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestehe nur dann, wenn Soldaten als Angehörige eines Verbandes, einer Einheit oder Gruppe unmittelbar an den von der Bundesregierung beschlossenen Sfor-Folgeoperationen teilnähmen. Bei vorübergehenden dienstlichen Aufenthalten im Sfor-Einsatzgebiet, so etwa bei Materialprüfungen, Instandsetzungen oder ähnlichem sei wie bei Dienstreisen im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages ausgeschlossen.

3 Mit Schreiben vom 01.12.1998, eingegangen bei der Behörde am selben Tage, legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Auslandsverwendungszuschlages ein. In der Begründung vom 15.12.1998 heißt es, bei seiner Verwendung handele es sich um eine besondere Verwendung im Sinne des § 58 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu o. a. Regelung könne der Auslandsverwendungszuschlag auch bei Verwendung von weniger als drei Monaten gewährt werden. Vorliegend habe es sich auch nicht um einen Einsatz von kurzer Dauer gehandelt. Dass er in das laufende Kontingent integriert worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Heeresführungskommandos vom 22.10.1998 (Bl. 3 der Behördenakte).

4 Mit Beschwerdebescheid vom 01.02.1999 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 58 a BBesG nur dann bestehe, wenn der Bedienstete unmittelbar an der von der Bundesregierung beschlos-senen Maßnahme teilnehme. Unterstützende Tätigkeiten fielen nicht hierunter. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verfügung vom 22.10.1998, denn diese beziehe sich lediglich auf die dem Kläger erteilen Zugangsbefugnisse. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.02.1999 ausgehändigt.

5 Am 04.03.1999 hat er die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Verfügung vom 22.10.1998 stütze seine Rechtsauffassung, dass er nämlich in die Sfor-Truppen integriert worden sei. Seine Tätigkeit sei über die einer kurzfristigen Instandsetzung hinausgegangen. Vielmehr habe es sich um einen regulären befristeten Einsatz am Gerät gehandelt.

6 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Regimentkommandeurs vom 16.11.1998 in der Fassung des Beschwerdebescheides des kommandierenden Generals, IV. Korps, vom 01.02.1999 dem Antrag des Klägers stattzugeben, ihm Auslandsverwendungszuschlag für den Zeitraum vom 22.09.1998 bis zum 05.10.1998 zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, aus dem Wortlaut des § 58 a BBesG folge, dass der Auslandsverwendungszuschlag nur für eine besondere Verwendung gewährt werde, d. h. zur Abgeltung der einen Auslandseinsatz kennzeichnenden charakteristischen Belastung. Der Kläger sei jedoch nach Mostar kommandiert worden, um dort Unterstützung bei der Instandsetzung von einsatzwichtigem Gerät der Sfor-Truppen zu leisten. Hierbei habe es sich um eine Wartungs- und Technikertätigkeit gehandelt, die sich von Verwendungen im Inland nicht signifikant unterscheide. Namentlich sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit typischen Unannehmlichkeiten oder gar Gefahren ausgesetzt gewesen sei, durch die normalerweise Soldaten in Kriegs- und Krisengebieten belastet seien. Auch wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vorschriften, die die Auslandsdienstbezüge regeln, um eng auszulegende Ausnahmeregelungen handele.

9 Hinsichtlich des Schreibens des Heeresführungskommandos vom 22.10.1998 trägt die Beklagte vor, der Verfasser dieses Schreibens, ein Oberstleutnant Rolf Widinger, sei Dezernatsleiter G 6/EloKpf in der G 6 Abteilung und verantwortlich für die Sicherstellung des Einsatzes der Fernmeldekompanie. Das Schreiben sei an den Oberstabsfeldwebel Ch. gerichtet gewesen, einen der Soldaten des Instandsetzungsteams. Sinn und Zweck dieses Schreibens sei gewesen, dass Oberstleutnant W. den Adressaten Oberstabsfeldwebel Ch. bei der Erlangung von Auslandsverwendungszuschlag habe unterstützen wollen. Jedoch sei Oberstleutnant W. nicht legitimiert, über einen derartigen Anspruch zu entscheiden. Dies habe er auch nicht getan, sondern nur die Bemühungen, für die fragliche Zeit Auslandsverwendungszuschlag zu erhalten, unterstützend begleitet.

10 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.05.2000 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

11 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2000 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 16.11.1998 und 01.02.1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Jedoch hat der Kläger nicht - wie im Klageantrag beantragt - einen Anspruch auf Gewährung von Auslandsverwendungszuschlag für die fragliche Zeit, sondern lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

14 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 58 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZV) vom 25.09.1995. Nach diesen gesetzlichen Vorschriften wird Auslandsverwendungszuschlag solchen Soldaten gewährt, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Verwendung aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer Über- oder Zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland stattfindet. Der Auslandsverwendungszuschlag soll die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen abdecken. Weitere Voraussetzung ist, dass die Verwendung in einem Verband, einer Einheit oder einer Gruppe erfolgt ist (§ 1 Abs. 3 AuslVZV).

15 Vorliegend hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den beantragten Auslandsverwendungszuschlag, denn bei seinem Aufenthalt in Mostar handelte es sich um eine besondere Verwendung i. S. d. § 58 a Abs. 2 BBesG.

16 Ob eine besondere Verwendung vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden und insoweit in vollem Umfange vom Gericht überprüfbar. Aus diesem Grund kommt es nicht auf die Stellungnahme vom 22.10.1998, auf die sich der Kläger bezieht, an. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine ”Privatmeinung” des Oberstleutnant W., die zudem noch mit dem Ziel erstellt wurde, die in Mostar verwendeten Beamten bei der Beantragung des Auslandsverwendungszuschlages zu unterstützen. Zu einer solchen Stellungnahme war Oberstleutnant W. im übrigen auch befugt, denn aufgrund innerdienstlicher Anweisung sollten derartige Erklärungen nur nach Rücksprache abgegeben werden.

17 Für die Frage der Abgrenzung zwischen besonderer Verwendung im Sinne des § 58 a BBesG und Auslandsdienstreise folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in seinem Urteil vom 21.02.2000 (Az.: 7 K 1974/98, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte). Da hinsichtlich der Tätigkeit häufig nicht eine hinreichend verlässliche Unterscheidung getroffen werden kann, muss maßgeblich auf äußere, unzweifelhaft feststellbare, Kriterien zurückgegriffen werden, um den Anwendungsbereich des § 58 a BBesG hinreichend zu konkretisieren.

18 Ausgangspunkt ist hierbei die Feststellung, dass eine Auslandsverwendung i. S. d. § 58 a BBesG grundsätzlich im Wege der Abordnung, Kommandierung oder Zuweisung erfolgen kann. Im Falle des Klägers hat die Behörde den Weg der Kommandierung gewählt und ihn mit Kommandierungsverfügung vom 10.09.1998 nach Mostar abkommandiert. Diese Kommandierungsverfügung, die bislang weder angegriffen noch aufgehoben wurde, hat zur Folge, dass der Kläger für den fraglichen Zeitraum dem Verband in Mostar zur Dienstleitung vorübergehend überstellt und in ihn eingegliedert wurde. Damit war er an den humanitären bzw. unterstützenden Maßnahmen auch unmittelbar beteiligt. Hätte, worauf das VG Sigmaringen zutreffend hinweist, die Behörde den Weg einer Dienstreiseanordnung gewählt, so wäre diese Rechtsfolge nicht eingetreten. Allein die-ses formelle Kriterium gewährleistet eine hinreichende Abgrenzbarkeit zwischen § 58 a BBesG und den sonstigen Möglichkeiten, die mit dem Auslandseinsatz des Klägers verbundenen zusätzlichen Kosten abzugelten.

19 Dass die kurze Dauer des Einsatzes des Klägers gegen die Gewährung von Auslandsverwendungszuschlag sprechen soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr ist die Tatsache, dass gemäß § 58 a Abs. 3 BBesG Auslandsverwendungszuschlag für einzelne Tage festgesetzt wird, ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber auch kurze Einsätze nicht von dem Anwendungsbereich der Norm ausschließen wollte. Wenn die Beklagte argumentiert, wesentliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Auslandsverwendungszuschlag sei auch die Dauer der Verwendung, und für Kurzeinsätze könne ein Auslandsverwendungszuschlag nicht gewährt werden, so setzt sie sich selbst in Widerspruch zu ihren eigenen Verwaltungsvorschriften. In Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift der Beklagten heißt es nämlich, dass Auslandsverwendungszuschlag auch bei einer Verwendung von weniger als drei Monaten gewährt werden könne. Danach ist es gerade nicht so, dass bei kürzeren Einsätzen die Gewährung von Auslandsverwendungszuschlag zwingend ausgeschlossen ist, vielmehr wird der Behörde gerade hier bei Kurzeinsätzen ein Ermessen eingeräumt.

20 Wenn ferner die Beklagte anführt, dass vorliegend - unter anderem auch wegen Kürze des Einsatzes -, der Kläger keinen besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, so ist dies ein Merkmal, dass bei der Höhe des Auslandsverwendungszuschlages Berücksichtigung finden kann. Weder aus § 58 a BBesG noch aus der hierzu ergangenen Verordnung lässt sich eine Beschränkung ausschließlich auf Fälle, in denen Soldaten besonderen Belastungen ausgesetzt waren, entnehmen. Insoweit erscheint auch Ziffer 2.2 erster Absatz der Verwaltungsvorschrift der Beklagten als zumindest missverständlich, wenn es dort heißt, ein Auslandsverwendungszuschlag dürfe nicht festgesetzt werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen vorlägen. Vielmehr ergibt sich aus § 58 a Abs. 3 Satz 2 BBesG, dass die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages berücksichtigt werden. Ein Ausschluss des Anspruchs kann dieser Vorschrift gerade nicht entnommen werden. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger gerade keine besonderen Belastungen bestanden haben. Die insoweit geäußerte Behauptung der Beklagten ist durch nichts belegt.

21 Zusammenfassend steht dem Kläger damit Auslandsverwendungszuschlag für seine Kommandierung nach Mostar zu.

22 Jedoch ist das Gericht gehindert, abschließend über den Anspruch des Klägers zu entscheiden und diesen zu beziffern. Da vorliegend ein Auslandsverwendungszuschlag wohl nur nach Stufe 1 (wenig ausgeprägte Belastung) in Betracht kommt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 - AuslVZV), hat die Beklagte vorliegend ein Ermessen, in welcher Höhe der Auslandsverwendungszuschlag zu gewähren ist. Innerhalb dieser Stufe beträgt der Auslandsverwendungszuschlag bis zu 50,00 DM, kann also innerhalb dieses Rahmens festgesetzt werden. Bei der Festsetzung wird die Beklagte auch ihre eigene Verwaltungsvorschrift zu berücksichtigen haben, die als Festschreibung einer Verwaltungspraxis das Ermessen insoweit einschränkt. Da es nach alledem an der Entscheidungsreife fehlt, war neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte ledig-lich zu einer Neubescheidung des Klägers entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

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