VG Kassel 7. Kammer, 2000-10-18, 7 E 2890/96 (3)

7 E 2890/96 (3)Tribunal administratif / Chamber 718 oct. 2000

Texte intégral

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 2890/96 (3) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-18

Aktenzeichen: 7 E 2890/96 (3)

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:1018.7E2890.96.3.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 BGB, § 20 SVG

Tatbestand

1 Der Kläger war als Berufssoldat der Bundeswehr in der Zeit vom 01.08.1977 bis zum 22.02.1979 gemäß Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 18.08.1977 nach § 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für eine Tätigkeit als Assistent bei einem Mitglied des Deutschen Bundestages beurlaubt. Mit Schreiben vom 30.09.1977 (Personalakte C III Bl. 18) stellte das BMVg unter Ziffer 2 fest, daß die Beurlaubung des Klägers öffentlichen Belangen diene. Unter Ziffer 3 des Schreibens wurde dem Kläger die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit dann zugestanden, wenn von ihm ein Versorgungszuschlag gezahlt würde. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, wurde jedoch dem Kläger am 03.10.1977 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

2 In der Folgezeit zahlte der Kläger, um eine Anerkennung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig zu erhalten, den festgesetzten Versorgungszuschlag in einer Gesamthöhe von 9.149,19 DM (vom 01.08.1977 bis zum 28.02.1978 monatlich 468,69 DM und vom 01.03.1978 bis zum 28.02.1979 monatlich 489,03 DM).

3 Dies hatte zur Folge, daß der Kläger für die Zeit seiner Beurlaubung versicherungsfrei war, d. h. er und sein Arbeitgeber hatten keine Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Die Beklagte verpflichtete sich für den Fall des unversorgten Ausscheidens des Klägers aus der Bundeswehr, die Nachversicherung auf Kosten des Bundes durchzuführen.

4 Am 22.02.1979 rückte der Kläger als Abgeordneter in den Hessischen Landtag nach. Nach der damals geltenden Rechtslage wurde er in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 23.07.1979 (Versorgungsakte Bl. 14) wurden bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die Zeit der Beurlaubung wegen der Zahlung des Versorgungszuschlags als ruhegehaltsfähig berücksichtigt und bis zum 01.10.1979 Versorgungsbezüge ausbezahlt.

5 In der Folgezeit kam es jedoch zu einer Änderung der Rechtslage für diejenigen Berufssoldaten, die zu Abgeordneten des Hessischen Landtags gewählt wurden. Dies führte dazu, daß der Kläger zum 01.10.1979 aus dem Ruhestand wieder in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden. Seitdem führt die Tätigkeit als Mitglied des Hessischen Landtages gemäß § 25 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nur noch zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis.

6 Mit Ablauf des 30.09.1995 wurde der Kläger dann wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 SG und § 1 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 als Berufssoldat in den Ruhestand versetzt. Damit wurde nach § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ein Anspruch auf Ruhegehalt begründet. Auch diesmal wurde im Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 28.09.1995 die Zeit vom 01.08.1977 bis zum 22.02.1979 als ruhegehaltsfähig berücksichtigt und die Versorgungsbezüge auf dieser Grundlage ausgezahlt.

7 Da jedoch die Versorgungsbezüge in voller Höhe auf die Abgeordnetendiäten des Klägers angerechnet wurden und werden, hatte und hat die Zahlung der erhöhten Versorgungsbezüge auf das Einkommen des Klägers jedoch keine Auswirkungen.

8 Mit Schreiben vom 12.06.1995 stellte der Kläger Antrag auf Erstattung der als Versorgungszuschlag geleisteten Beträge in Höhe von 9.149,19 DM und auf Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Beurlaubung.

9 Mit Bescheid vom 04.09.1995 lehnte das Wehrgebührnisamt V den Antrag ab. In der Begründung heißt es, mit der Zustimmung des Klägers zur Zahlung des Versorgungszuschlages im Jahre 1978 sei eine gegenseitige Verpflichtung entstanden, die einen einseitigen Rücktritt nicht mehr zulasse. Eine Rückzahlung des Versorgungszuschlages zur Hälfte sei im übrigen nur dann vorgesehen, wenn der Arbeitgeber des beurlaubten Soldaten im Falle einer Nachversicherung die auf die bei ihm zurückgelegte Beschäftigungszeit entfallenden Versicherungsbeiträge getragen habe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht geschehen.

10 Mit Schreiben vom 11.09.1995 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.1996 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung des Versorgungszuschlages. Die Regelung, daß gegen Zahlung eines Versorgungszuschlags die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werde, erlaube ohne entsprechende Rechtsvorschriften nicht den Schluß, daß auch umgekehrt ein späterer Verzicht auf die Ruhegehaltsfähigkeit bei gleichzeitiger Rückzahlung des Versorgungszuschlages möglich sei. Ein einseitiger Rücktritt sei nicht möglich, da ansonsten der Bund seine Verpflichtung zur versorgungsrechtlichen Absicherung des Beurlaubten beim Eintritt eines Versorgungsfalles während der Beurlaubung ohne Gegenleistung erbracht habe. Besonders deutlich werde dies im Zusammenhang mit der Gewährleistungsentscheidung, aufgrund derer das BMVg im Falle des unversorgten Ausscheidens verpflichtet gewesen wäre, die Beträge der Nachversicherung auch während der Zeit der Beurlaubung auf Kosten des Bundes zu tragen. Würde nun der Versorgungszuschlag zurückgezahlt, so hätte der Bund diese Zusicherung der Leistungen im Versorgungsfall und für den Fall des unversorgten Ausscheidens ohne Gegenleistung erbracht.

11 Am 17.08.1996 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er sei aufgrund einer dienstgradabhängigen Diskriminierung zur Zahlung von Versorgungszuschlägen herangezogen worden. Bei Offizieren der Bundeswehr, die ab den Besoldungsstufen A 13 aufwärts für den Dienst bei den Fraktionen oder Abgeordneten des Bundestages beurlaubt worden seien, habe man keinen Versorgungszuschlag erhoben. Als er den damals zuständigen Sachbearbeiter Ruge telefonisch auf diese Ungleichbehandlung angesprochen habe, habe dieser in etwa sinngemäß geantwortet: “Wo kommen wir denn da hin, wenn in Zukunft Oberfeldwebel für den Bundestag tätig sind”. Dies zeige, daß vom Kläger unter Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes unter gleichzeitiger Ausübung fehlerhaften Ermessens die Zahlung des Versorgungszuschlages verlangt worden sei. Um diesen Betrag sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, da dem Kläger keine Gegenleistung erbracht werde. Die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit wirke sich auf sein Einkommen nicht aus, da die Versorgungsbezüge auf die Abgeordnetendiäten angerechnet würden. Der “Vertrag” müsse daher aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Zweckverfehlung rückabgewickelt werden.

12 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Wehrgebührnisamtes V vom 04.09.1995 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung V vom 12.07.1996 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den gezahlten Versorgungszuschlag in Höhe von 9.149,19 DM zu erstatten und dafür die Zeit der Beurlaubung des Klägers vom 01.08.1977 bis zum 22.02.1979 nicht mehr als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Sie trägt vor, eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor, denn die ihr obliegenden Verpflichtungen, für die der Kläger Leistungen erbracht habe, seien durch die Berücksichtigung der in Frage stehenden Zeit im Festsetzungsbescheid vom 28.09.1995 erfüllt worden. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu anderen Soldaten, die wegen einer Tätigkeit bei den Fraktionen beurlaubt worden seien, beruhe nicht auf einer gleichheitswidrigen Differenzierung aufgrund des Dienstgrades, sondern darauf, daß die Fraktionen hinsichtlich des Verzichts auf Erhebung eines Versorgungszuschlags einem Dienstherrn im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt würden. Für persönliche Mitarbeiter eines einzelnen Bundestagsabgeordneten gelte dies jedoch nicht. Nach ständiger Verwaltungspraxis werde damals und bis heute die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages von der Erhebung des Versorgungszuschlages abhängig gemacht. Ebenso ständige Verwaltungspraxis sei es, bei einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages auf die Zahlung des Versorgungszuschlages zu verzichten.

15 Durch Beschluß vom 02.11.1999 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13.12.1999 (Bl. 60 der Gerichtsakte) und Einholung einer weiteren ergänzenden Auskunft vom 17.06.2000 (Bl. 101 der Gerichtsakte). Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Ruge. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Terminsprotokoll vom 15.03.2000 verwiesen.

17 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2000 haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28.08.2000 und 17.10.2000 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten (Personalakte, Widerspruchsakte und Versorgungsakte).

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Versorgungszuschla-ges in Höhe von 9.149,19 DM. Als Anspruchsgrundlage kommt hier der mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB analog in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte ohne Rechtsgrund um den vom Kläger verlangten Betrag bereichert worden wäre.

21 Vorliegend fehlt es schon an einer Bereicherung der Beklagten. Sie ist nicht etwa deshalb um den Versorgungszuschlag bereichert, weil sich die derzeitige Einkommenslage des Klägers durch die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig nicht unmittelbar verbessert. Daß das Einkommen des Klägers effektiv hierdurch nicht erhöht wird, beruht auf einer Anrechnung der Versorgungsbezüge auf die Abgeordnetendiäten. Für diese Regelung ist die Beklagte nicht verantwortlich. Sie profitiert auch nicht - in finanzieller Hinsicht - hiervon, denn die Beklagte erfüllt ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger Monat für Monat in voller Höhe. Lediglich die Höhe der Abgeordnetendiäten verringert sich durch diese Anrechnung, die Beklagte wird jedoch dadurch nicht bereichert.

22 Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer weiteren Voraussetzung des öffentlichen Erstattungsanspruchs, denn für den in den Jahren 1978 und 1979 gezahlten Versorgungszuschlag besteht auch weiterhin ein Rechtsgrund, so daß die damaligen Zahlungen nicht rechtsgrundlos geleistet wurden.

23 Rechtsgrund für die Zahlung des Versorgungszuschlages durch den Kläger ist das Schreiben vom 30.09.1997, in dem unter Ziffer 3 die Anerkennung der Zeit bei dem Mitglied des Deutschen Bundestages als ruhegehaltsfähig davon abhängig gemacht wurde, daß der Kläger einen Versorgungszuschlag zahlt. Diese Regelung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG dar, denn es handelt sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles, die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt des Schreibens, denn mit diesem sollte dem Kläger für den Fall, daß er den Versorgungszuschlag zahlt, bindend ein Anspruch auf Anerkennung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gegeben werden. Die Formulierung “die Zeit der Beurlaubung wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugestanden, wenn ...” beinhaltet auch nicht etwa ein Angebot zu einem Vertrag, sondern stellt eine einseitige Maßnahme der Behörde dar. Sie wurde allerdings mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, denn der Eintritt der Vergünstigung sollte von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Zahlung des Versorgungszuschlages durch den Kläger, abhängig gemacht werden. Mit Eintritt dieser Bedingung sollte dann die dort getroffene Regelung volle Wirksamkeit entfalten, ohne daß es eines weiteren Willensaktes der Behörde bedurft hätte. Es handelt sich auch um eine Regelung mit Außenwirkung, denn die Maßnahme wirkte und wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers aus. Daß dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Dies führt nur dazu, daß gemäß § 58 Abs. 2 VwGO - worauf noch näher einzugehen sein wird - sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert.

24 Durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist dieser Verwaltungsakt auch wirksam geworden. Der Kläger hat den Versorgungszuschlag bereits in den Jahren 1978 und 1979 gezahlt und damit selbst den Eintritt der Bedingung bewirkt, was zur Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit führte. Vor Zahlung der Versorgungszuschläge hatte der Kläger die Wahl, ob er die Bedingung erfüllen wollte oder nicht. Hätte er den Versorgungszuschlag nicht gezahlt, so wäre die Zeit der Beurlaubung nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, und die Beklagte hätte gegenüber dem Kläger keine Gewährleistungsentscheidung getroffen. Dies hätte dann zur Folge gehabt, daß der Kläger und sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen wären, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

25 Ist mithin der Verwaltungsakt durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung in Wirksamkeit erwachsen, so greifen die Einwände des Klägers, daß die aufschiebende Bedingung rechtswidrig weil ermessensfehlerhaft und gleichheitswidrig sei, nicht durch. Der bedingte Verwaltungsakt vom 30.09.1977, der - wie bereits ausgeführt - die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Versorgungszuschlags darstellt, ist bereits seit langem bestandskräftig und kann folglich auch in diesem Verfahren nicht mehr aufgehoben werden. Da das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, betrug die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach Zustellung des Bescheides. Die Frist lief mithin im Jahre 1978 ab, so daß eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Bedingung oder des gesamten Bescheides heute unerheblich ist. Gründe, die gemäß § 44 VwVfG zur Nichtigkeit des bedingten Verwaltungsakts führen würden, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Damit kann der Kläger heute nicht mehr verlangen, daß der gezahlte Versorgungszuschlag erstattet wird. Ein solches Begehren hätte er bereits im Jahr 1978 durch Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.09.1977 geltend machen müssen.

26 Ebensowenig liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. eine Zweckverfehlung vor. Durch den Bedingungseintritt ist zwischen den Beteiligten ein gegenseitiges Schuldverhältnis entstanden, welches beiderseits erfüllt worden ist. Der Kläger zahlte die Versorgungszuschläge, und die Beklagte erkannte die Zeit der Beurlaubung sowohl in dem Festsetzungsbescheid aus dem Jahr 1979 als auch in dem von 1995 an. Nach diesen Festsetzungsbescheiden wurden im Jahr 1979 bis zur Änderung der Rechtslage im Oktober 1979 und dann wieder ab Oktober 1995 Versorgungsbezüge ausbezahlt. Die Beklagte erfüllte somit in jeder Hinsicht ihre Verpflichtung aus dem gegenseitigen Schuldverhältnis, so daß der mit der Zahlung der Versorgungszuschläge bezweckte Erfolg eingetreten ist. Von einer Zweckverfehlung kann daher keine Rede sein, denn der Kläger erhielt und erhält die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung ausbezahlt.

27 Ebensowenig liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage etwa deshalb vor, weil der Kläger aufgrund seiner später erfolgten Zugehörigkeit zum Hessischen Landtag keine finanziellen Vorteile aus den Leistungen der Beklagten mehr ziehen kann. Daß die Versorgungsbezüge des Klägers auf dessen Abgeordnetendiäten angerechnet werden, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich und hat überdies auch gute Gründe. Für die Beklagte bedeutet diese Anrechnung jedoch keinerlei finanzielle Ersparnisse, denn sie muß weiterhin die Versorgungsbezüge in voller Höhe zahlen.

28 Aber selbst wenn man ungeachtet der Frage der Bestandskraft und der Frage der Entreicherung vorliegend dem Kläger die Möglichkeit zugestehen wollte, den Ver-waltungsakt vom 30.09.1977 noch heute in vollem Umfang überprüfen zu lassen, so würde dies nicht zu dessen Aufhebung führen. Die Beklagte hat seinerzeit ermessens-fehlerfrei von dem Kläger die Zahlung eines Versorgungszuschlages verlangt und dabei auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

29 Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge grundsätzlich nicht ruhegehaltsfähig. Eine solche Zeit kann jedoch dann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden ist, daß diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. Da die Tätigkeit des Klägers bei den Bundestagsabgeordneten mit Bescheid vom 30.09.1977 als öffentlichen Belangen dienend eingestuft wurde, lagen die Voraussetzungen für eine zu treffende Ermessensentscheidung vor. Gemäß Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 20 SVG kann die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung von der Leistung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Verwaltungspraxis der Beklagten regelmäßig dann Gebrauch gemacht, wenn gegenüber dem Beurlaubten ein Gewährleistungsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes erlassen wurde, denn in diesem Fall war der Beur-laubte von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und der zu zahlende Versorgungszuschlag trat quasi an die Stelle der Rentenversicherungsbeiträge. Aufgrund die-ses Gewährleistungsbescheides übernahm das Bundesministerium für Verteidigung die versorgungsrechtliche Absicherung während der Zeit der Beurlaubung im Falle des Eintritts eines Versorgungsfalles und überdies die Verpflichtung zur Nachversicherung im Falle eines unversorgten Ausscheidens aus der Bundeswehr. Als Gegenleistung für die Absicherung dient in diesem Fall - ähnlich wie ein Versicherungsbeitrag - der Ver-sorgungszuschlag.

30 In Ausnahmefällen wurde auf die Erhebung des Versorgungszuschlages verzichtet. In-soweit wurde die allgemein geübte Praxis durch das Rundschreiben des BMVg vom 04.12.1986 (Gerichtsakte Bl. 44) festgeschrieben. In diesem Rundschreiben wird unter Ziffer 2.8 die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung wegen einer Tätigkeit bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages nicht von einer Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht. Nach dem Rundschreiben fällt jedoch die Tätigkeit eines persönlichen Mitarbeiters bei einem Abgeordneten nicht unter diese Ausnahme-regelung und ist daher nach Ziffer 1 von einem Versorgungszuschlag abhängig zu machen, so daß unter Berücksichtigung dieses Rundschreibens, das das Ermessen der Beklagten vereinheitlichen soll, der Kläger zur Zahlung des Versorgungszuschlages verpflichtet war.

31 Gegen die Differenzierung zwischen solchen Soldaten, die zu einer Fraktion des Deutschen Bundestages und solchen, die lediglich zu einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages beurlaubt worden waren, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Beklagten war und ist es unbenommen, die Tätigkeit bei einer Fraktion wegen der Ein-heit des öffentlichen Dienstes gemäß § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes einer Tätigkeit bei einem Dienstherrn gleichzustellen. Zwar besitzt eine Fraktion des Deut-schen Bundestages selbst keine Dienstherrnfähigkeit, so daß es insoweit einer Gleichstellung bedarf. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Fraktionen bei der Arbeit des Deutschen Bundestages (vgl. hierzu die §§ 10 ff. der Geschäftsordnung des Bundestages) ist es jedoch gerechtfertigt, eine Fraktion entsprechend § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz zu behandeln.

32 Anders als dies der Kläger mehrfach behauptet hat, lassen sich auch keine Verstöße gegen das oben zitierte Rundschreiben feststellen. Die Behauptung des Klägers, die Zahlung eines Versorgungszuschlages sei von dem Dienstgrad des Betreffenden abhängig gemacht worden, konnte der vernommene Zeuge Ruge nicht bestätigen. Er hat im Gegenteil bei der mündlichen Verhandlung am 15.03.2000 ausgesagt, daß alle Soldaten entsprechend der Richtlinie gleichbehandelt wurden. Auch die vom Kläger aufgestellte Behauptung, andere zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages abgeordnete Soldaten hätten keinen Versorgungszuschlag zahlen müssen, erweist sich als nicht zutreffend. Insoweit hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft und Einholung einer weiteren ergänzenden amtlichen Auskunft. Beide zeigen deutlich, daß bei der Beklagten sehr wohl ein Unterschied zwischen solchen Soldaten gemacht wurde, die zu einem Abgeordneten und solchen, die zu einer Fraktion des Deutschen Bundestages beurlaubt worden waren. Überhaupt ist nur ein weiterer Fall neben dem Kläger bekannt, bei dem ein Soldat zu einem Abgeordneten (hier Abgeordneter Egon Bahr von der SPD-Fraktion) beurlaubt wurde. Es ist dies der Major B., der - ebenso wie der Kläger - einen Versorgungszuschlag entrichten mußte. In allen weiteren Fällen, auch den vom Kläger benannten, wurde entsprechend dem Rundschreiben verfahren. Die von dem Prozeßbevollmächtigten gerügte vermeintliche Ungleichbehandlung rührt daher, daß er nicht differenziert zwischen beiden Fallgruppen, was vorliegend jedoch von der Beklagten getan wurde und - wie bereits ausgeführt - auch nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Soldaten, die zu einer Fraktion des Deutschen Bundestages beurlaubt wurden, mußten keinen Versorgungszuschlag zahlen, es ist ferner auch kein Fall bekannt, in dem ein Soldat, der zu einem Abgeordneten des Deut-schen Bundestages beurlaubt wurde, keinen Versorgungszuschlag zu zahlen hatte. Von einer Ungleichbehandlung kann mithin auch nicht die Rede sein, denn gleiches wurde gleich und ungleiches ungleich behandelt.

33 Zusammenfassend scheitert ein Rückzahlungsanspruch des Klägers also auch aus die-sem Grunde. Die 1977 vom Kläger verlangte Zahlung des Versorgungszuschlages war und ist nicht rechtswidrig. Sie entspricht einer rechtlich nicht zu beanstandenden Ver-waltungspraxis, die im übrigen auch durchgängig eingehalten wurde.

34 Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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