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10 K 1823/08.GI.A•VG Gießen 10. Kammer, 2008-11-17, 10 K 1823/08.GI.A
10 K 1823/08.GI.ATribunal administratif / Chamber 1017 nov. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-11-17
Aktenzeichen: 10 K 1823/08.GI.A
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2008:1117.10K1823.08.GI.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1974 in Alkusch/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums sowie jezidischen Bekenntnisses und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für die Bearbeitung seines Asylbegehrens zuständig sei.
2 Am 29. Mai 2008 stellte der Kläger zur Niederschrift des Referats Außenstelle Gießen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: „Bundesamt“– einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juni 2008 (Niederschrift als Blatt 31 bis 35 der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes – BA) bekundete der Kläger, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Rumänien befunden zu haben. Das Bundesamt führte daraufhin einen Datenabgleich durch und stellte fest, dass der Kläger bereits am 12. April 2008 in Timisoara/Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Aufgrund dessen wurde an Rumänien ein Wiederaufnahmegesuch (Blatt 40 bis 42 BA) gestellt und erklärte Rumänien sich nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003), zur Wiederaufnahme des Klägers bereit (Bl. 43 BA). Durch Bescheid vom 26. Juni 2008 (Bl. 45 bis 47 BA = Bl. 11 f. d.A.) stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags fest und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Rumänien an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 14. Juli 2008 um 8.35 Uhr ausgehändigt (vgl. Bl. 68 BA). Nach telefonischer Ankündigung um 9.55 Uhr (vgl. Bl. 66 BA) nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 (Bl. 65 BA) den Asylantrag zurück. Mit dem Flug, der in Frankfurt am Main um 10.30 Uhr startete und planmäßig um 13.46 Uhr in Bukarest eintraf, wurde der Kläger am 14. Juli 2008 nach Rumänien überstellt.
3 Am 28. Juli 2008 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit der er begehrt, die Zuständigkeit der Beklagten nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates festzustellen. Zur Begründung trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2008 vor, die Beklagte habe ihr Selbsteintrittsrecht zu Unrecht verweigert; er sei Jezide und würde nach der derzeitigen Erlasslage in Deutschland anerkannt, während ihm in Rumänien offensichtlich die Abschiebung in den Irak drohe.
4 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für das Asylbegehren des Klägers zuständig ist.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Nebenakten (Prozesskostenhilfe) sowie den Inhalt der Behördenakten der Beklagten und der Ausländerakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
8 I.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist teils unbegründet (1.), teils unzulässig (2.).
9 1. Soweit der Kläger eine Aufhebung des an ihn gerichteten Bescheids des Bundesamtes vom 26. Juni 2008 begehrt, ist die insoweit zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage unbegründet. Der Kläger hat keine Tatsachen dargetan, die die Feststellung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern Rumänien sei nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003 –„Dublin II“), international zuständig, in Frage stellten und so der erlassenen Abschiebungsanordnung die Grundlage entzöge. Wenn der Kläger meint, die Beklagte hätte nach der humanitären Klausel des Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylantrags an sich ziehen können, so hat das Bundesamt diese Möglichkeit gesehen und sich mit ihr in dem angegriffenen Bescheid in einer Weise auseinandergesetzt, die eine nach § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO fehlerhafte Betätigung des Ermessens nicht erkennen lässt und deshalb jedenfalls vertretbar ist. Unerheblich ist insbesondere, dass das Bundesamt in seinem Bescheid vom 8. Oktober 2008 zu Gunsten eines Bruders des Klägers ein Verbot der Abschiebung hinsichtlich des Irak festgestellt hat, denn nichts ist dafür ersichtlich, dass Umstände vorlägen, die das durch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingeräumte Ermessen auf Null reduzieren würden. Für die Rechtmäßigkeit der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27a AsylVfG erlassenen Abschiebungsanordnung ist weiterhin unerheblich, dass der Kläger seinen Asylantrag unmittelbar vor Vollzug der Abschiebung zurücknahm, denn aus § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG folgt, dass selbst eine vor der Entscheidung des Bundesamtes erklärte Rücknahme des Asylantrags – die solange möglich sein dürfte, solange die Entscheidung des Bundesamtes nicht in formelle Bestandskraft erwachsen ist – den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht hindert; dies muss erst recht für den Fall gelten, dass unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes die Rücknahme des Asylantrags erklärt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 23). Entscheidend für die Durchführung der Abschiebung ist nämlich nicht, ob ein Asylbegehren des Ausländers noch vorliegt oder nicht, sondern dass er keinen Aufenthaltstitel hat und ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist sowie der Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, feststeht und aufnahmebereit ist.
10 2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für sein Asylbegehren zuständig sei, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, denn mit der Erklärung seines Bevollmächtigten von 14. Juli 2008 (Bl. 65 BA), den Asylantrag zurückzunehmen, ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, auf das diese Verordnung anzuwenden wäre, von vornherein ausgeschlossen.
11 II.
Die Kosten des gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
12 III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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