VG Gießen 2. Kammer, 2000-08-09, 2 E 1907/97

2 E 1907/97Tribunal administratif / 2e chambre9 août 2000

Regest

Zur Anordnung der förmlichen Zustellung eines Bescheides. Bei förmlicher Zustellung eines zusammengefassten, mehrere Personen betreffenden Beitragsbescheides ist jedem Inhaltsadressaten jeweils eine eigene Ausfertigung des Bescheides zu übergeben (vgl. BFH, 08.06.1995 - IV R 104/94 -, NJW 1995, 3207). Eine unwirksame Zustellung kann nicht in eine wirksame (schlichte) Bekanntgabe nach § 122 AO 1977 umgedeutet werden (vgl. BFH, a. a. O.). Zur Heilung einer fehlgeschlagenen Zustellung bei Zusendung nur eines Bescheidexemplars nach § 9 Abs. 1 VwZG (vgl. Hess.VGH, 11.03.1985 - V O E 5/82 -, NVwZ 1986, 137 ).

Texte intégral

VG Gießen 2. Kammer — 2 E 1907/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-09

Aktenzeichen: 2 E 1907/97

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2000:0809.2E1907.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 122 AO 1977, § 155 AO 1977, § 4 Abs 1 S 3 KAG HE, § 2 Abs 1 VwZG, § 5 Abs 1 VwZG

Leitsatz

Zur Anordnung der förmlichen Zustellung eines Bescheides.

Bei förmlicher Zustellung eines zusammengefassten, mehrere Personen betreffenden Beitragsbescheides ist jedem Inhaltsadressaten jeweils eine eigene Ausfertigung des Bescheides zu übergeben (vgl. BFH, 08.06.1995 - IV R 104/94 -, NJW 1995, 3207).

Eine unwirksame Zustellung kann nicht in eine wirksame (schlichte) Bekanntgabe nach § 122 AO 1977 umgedeutet werden (vgl. BFH, a. a. O.).

Zur Heilung einer fehlgeschlagenen Zustellung bei Zusendung nur eines Bescheidexemplars nach § 9 Abs. 1 VwZG (vgl. Hess.VGH, 11.03.1985 - V O E 5/82 -, NVwZ 1986, 137 ).

Tatbestand

1 Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des 2106 Quadratmeter großen Grundstückes Gemarkung A., Flur ... Nr. …. Mit Bescheid vom 27.12.1995 zog die Beklagte sie zu einem Erschließungsbeitrag für den "Ausbau" der ...-Straße in Höhe von 11.516,38 DM heran und errechnete nach Abzug einer Vorausleistung in Höhe von 1.500,00 DM einen noch zu zahlenden Betrag von 10.016,38 DM. Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 19.01.1995 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte nicht beschieden hat.

2 Mit Schriftsatz vom 17.12.1998, den die Beklagte im Klageverfahren der Klägerinnen 2 E 404/98, das ebenfalls bei der Kammer anhängig ist, eingereicht hat, hat die Beklagte eine Neuberechnung vorgenommen, die nunmehr für die Parzelle Nr. 11/5 einen - nach Abzug der Vorausleistung - noch zu zahlenden Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.905,32 DM ausweist.

3 Die Klägerinnen haben am 05.12.1997 gegen den Heranziehungsbescheid Klage erhoben, mit der sie sich gegen den noch verlangten Betrag von 10.016,38 DM wenden. Mit der Klage tragen sie unter anderem vor, der Beitrag sei verjährt, weil die Maßnahme schon 1975 abgeschlossen gewesen sei, außerdem hätten sie schon früher entsprechende Erschließungsbeiträge erbracht. Im Übrigen handele es sich bei ihrem Grundstück um ein Eckgrundstück, die Beklagte habe jedoch die in der Satzung vorgesehene Vergünstigung nicht gewährt. Die Bescheide seien aber bereits deshalb unwirksam, weil sie ihnen nicht gesondert zugestellt worden seien, vielmehr sei den Klägerinnen lediglich ein Exemplar gemeinsam als "Einschreiben" zugestellt worden. Eine Heilung gemäß § 9 VwZG komme in solchen Fällen nicht in Betracht.

4 Die Klägerinnen beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 27.12.1995 in der Fassung des Schreibens der Beklagten vom 17.12.1998 im Verfahren 2 E 404/98 (Blatt 26) aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Sie hat am 22.07.1999 eine Abweichungssatzung wegen der nicht durchgehend angelegten Gehwege beschlossen und trägt vor, außer der in Abzug gebrachten Vorausleistung seien keine weiteren Zahlungen festgestellt worden. Eine Eckgründstücksvergünstigung sei nicht zu gewähren, weil es sich bei dem Grundstück um Gewerbeflächen handele. Was die Zustellung des Bescheides betreffe, so stehe zwar auf diesem "Einschreiben", er sei aber in nur einer Ausfertigung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen einer Frau ... übergeben worden. Das Empfangsbekenntnis vom 25.12.1995 beziehe sich auf beide Bescheide, die für die beiden an der ...-Straße gelegenen Grundstücke erlassen worden seien. Die Klägerinnen hätten seinerzeit nicht in der Gemeinde A., sondern in B. gewohnt.

7 Im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8 Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Schreibens der Beklagten vom 17.12.1998 ist unwirksam und die Klägerinnen werden dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 I 1 VwGO), so dass er aufzuheben war.

9 Die Beklagte hat gegen den Grundsatz verstoßen, dass bei förmlicher Zustellung eines zusammengefassten, mehrere Personen betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids jedem Inhaltsadressaten eine Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden muss, da sie, wie unstreitig ist, nur einen Bescheid übermittelt hat. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Beklagte statt der formlosen Bekanntgabe die Zustellung des Bescheides angeordnet hatte (§ 4 I 3 b HessKAG, § 122 VI 1 AO 1977), was sich bereits daraus ergibt, dass sie den Bescheid mit dem Vermerk "Einschreiben" versehen und dann einen Boten mit der Übergabe des Bescheides gegen ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis (§ 5 I VwZG) beauftragt hat. Da dies von der zuständigen Sachbearbeiterin veranlasst wurde, sind weitere Anforderungen an die Anordnung der Zustellung nicht zu stellen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1999 - 8 K 2165/96 -, DStRE 1999, 640 ).

10 Bei zusammengefassten Bescheiden handelt es sich nicht um einen einheitlichen Verwaltungsakt, sondern um eine aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengefasste Mehrheit von Einzelfallregelungen des öffentlichen Rechts (vgl. BFHE 146, 358 = BStBl II 1986, 545 und BFH, NJW 1995, 3207). Aus dem Wortlaut des § 2 I 1 VwZG, wonach die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks besteht, folgt, dass solche Bescheide nur in der Weise förmlich zugestellt werden können, dass jedem Empfänger eine Ausfertigung des Bescheides übergeben wird (vgl. im Einzelnen BFH, NJW 1995, 3207 m.w.N. und dem Hinweis darauf, dass diese Auffassung im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Sozialrechts als nahezu unangefochten angesehen werden kann und dies "sogar" für einen Fall entschieden wurde, in dem nur ein Exemplar eines zusammengefassten Bescheides gegenüber Eheleuten erging; Bitter, NVwZ 1999, 144 ff. ). Dass diese Grundsätze auch bei einer - wie hier zumindest versuchten - Ersatzzustellung gelten, bedarf keiner weiteren Darlegung, da entscheidend ist, dass letztlich jeder im Bescheid genannte Empfänger in den Alleinbesitz an dem Schriftstück gelangen muss (vgl. dazu OVG Schleswig, NVwZ-RR 1994, 22). Die näheren Umstände der hier beabsichtigten Zustellung an die in den Geschäftsräumen vom Überbringer angetroffene Frau ... brauchten daher hier nicht aufgeklärt zu werden.

11 Die somit unwirksame Zustellung kann nach ebenfalls ganz überwiegender Meinung, der sich die Kammer anschließt, auch nicht in eine wirksame (schlichte) Bekanntgabe nach § 122 AO 1977 umgedeutet werden, da diese nach der Artverschiedenheit zwischen schlichter Bekanntgabe und förmlicher Zustellung nicht in Betracht kommt (so BFH, NJW 1995, 3207 m.w.N. und NVwZ-RR 1995, 181 ).

12 Ebenso wenig kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 I VwZG in Betracht. Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten wird, eine Heilung bzw. eine Verwirkung der Berufung auf den Zustellungsmangel liege vor, wenn der Betroffene den aus seiner Sicht in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegt, ohne den Zustellungsmangel zu rügen (vgl. dazu die Ausführungen von Bitter, NVwZ 1999, 144 ff., insb. 146 unter Hinweis auf die kontroversen Ansichten in der Rechtsprechung), hält die Kammer dies für bedenklich. Abgesehen davon, dass die Frage der wirksamen Zustellung bzw. des wirksamen Zugangs von Bescheiden von Amts wegen zu prüfen ist, was eher gegen das Erfordernis einer ausdrücklichen Rüge des Rechtsmittelführers spricht, ist dieser Aspekt hier nicht weiter zu vertiefen, weil die Klägerinnen vorliegend die unwirksame Zustellung in der Klageschrift ausdrücklich gerügt haben. Da die Beklagte bis heute keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist diese Rüge zugleich auch als im - noch offenen - Widerspruchsverfahren erfolgt zu betrachten.

13 Da ein Widerspruchsbescheid bis heute nicht ergangen ist, braucht die Kammer auch der Frage nicht nachzugehen, ob eine unwirksame Zustellung des Abgabenbescheides durch eine ordnungsgemäß zugestellte Widerspruchsentscheidung geheilt wird (vgl. dazu ausführlich BFH, NVwZ-RR 1995, 181 ff. ). In diesem Zusammenhang ist jedoch noch zu klären, ob der im Verfahren 2 E 404/98 von der Beklagten eingereichte Schriftsatz vom 17.12.1991, der dem Bevollmächtigten der Klägerinnen zugegangen ist, und in dem der angefochtene Bescheid der Höhe nach modifiziert wird, Auswirkungen auf die unwirksame Zustellung des Ausgangsbescheides haben konnte. Dies ist indes nicht der Fall. Der gesamte Schriftsatz ist nicht als Widerspruchsbescheid zu werten, sondern als Modifizierung des Ausgangsbescheides, was die Höhe des Beitrages betrifft. Er kann und soll daher den Bescheid in keiner Weise durch einen neuen sozusagen in seiner Gesamtheit ersetzen, so dass weiterhin der Bescheid vom 27.12.1995 die entscheidende Rechtsgrundlage für die Zahlung und eine eventuelle Vollstreckung darstellt, was wiederum voraussetzt, dass er wirksam geworden ist. Wie dargestellt ist dies gerade nicht der Fall.

14 Wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof - soweit erkennbar - zuletzt im Urteil vom 11.03.1985 (NVwZ 1986, 137 ) die Heilung einer fehlgeschlagenen Zustellung auch bei Zusendung nur eines Bescheidexemplars an Eheleute nach § 9 I VwZG unter anderem mit der Begründung für möglich hält, dass der andere Ehegatte, der das Schriftstück zunächst nicht erhalten habe, dies jedoch beim Betreten der gemeinsamen Räume, in denen dieses abgelegt sei, lesen könne, so kann dieser Gesichtspunkt - soweit man ihm folgen wollte - bei Personenmehrheiten, bei denen es sich wie hier nicht um Eheleute handelt, schon nicht zur Anwendung kommen (vgl. zur Kritik an der Entscheidung des VGH Preißer, NVwZ 1987, 867, 870, 871 und andererseits VGH Kassel, 4. Senat, NVwZ 1986, 138, 139 , der die Verneinung der Heilungsmöglichkeit bei der fehlgeschlagenen Zustellung an Eheleute erwägt, diese Frage aber letztlich offen lassen konnte; zur fehlenden Heilbarkeit bei Zustellung einer einfachen Ausfertigung an Eheleute vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ 1987, 899; für die Zustellung eines Beitragsbescheides an Eheleute vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., 1999, § 24 Rdnr. 33, der davon ausgeht, dass der Bescheid nur in der Weise zugestellt werden kann, dass jedem der beiden Ehegatten eine Ausfertigung des Bescheids übergeben wird. Sein Hinweis auf die Entscheidung des BFH, NJW 1995, 3207 und auf Meinungen von Instanzgerichten, die dann nicht von der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bescheides ausgehen wenn feststeht, dass er den Eheleuten zugegangen ist, deutet darauf hin, dass er selbst von der Unwirksamkeit/ Nichtigkeit ausgeht). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst bei der Einfügung des § 155 V AO 1977, der die (schlichte) Bekanntgabe eines Bescheides an Eheleute in einer Ausfertigung regelt, es keinesfalls als Automatismus betrachtet hat, dass jeweils auch der andere Ehegatte "bei Gelegenheit" Kenntnis von dem Bescheid erlangt, wie die Regelung des § 155 V 2 AO 1977 zeigt.

15 Ergänzend sei angemerkt, dass die Formstrenge des Zustellungsrechts kein Selbstzweck ist, sondern im Interesse der Rechtssicherheit - insbesondere im Rahmen von Fristen - objektiv klare Verhältnisse schaffen soll. Wenn der Gesetzgeber deshalb den Zustellungsvorgang formalisiert und zugleich objektiviert hat, steht es den Gerichten nicht zu, über die ebenfalls gesetzlich geregelten Heilungsmöglichkeiten hinaus durch eine Einzelfallbetrachtung und praktische Erwägungen die Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens einzuschränken. Die Behörden müssen dementsprechend die Zustellungsregeln genau beachten, um nicht in Einzelfällen einen Rechtsverlust zu erleiden, der gerade im Abgabenrecht auch zu einem finanziellen Verlust führen kann.

16 Darauf hinzuweisen ist, dass der mit dem dargestellten Bekanntgabemangel behaftete Bescheid ungeachtet dessen, dass er unwirksam ist, aufzuheben ist, damit der Rechtsschein eines gültigen Bescheides beseitigt wird (vgl. BFH, BStBl II 1986, 42, 45 unter VI = NVwZ 1986, 792).

17 Auf die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Gesichtspunkte war in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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