VG Gießen 8. Kammer, 1997-11-20, 8 G 1822/97

8 G 1822/97Tribunal administratif / Chamber 820 nov. 1997

Regest

Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates sind Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen. Betrifft ein Bürgerbegehren diese Bereiche, ist für ein Verwaltungsstreitverfahren über die Zulassung eines solchen Bürgerbegehrens allein die Stadtverordnetenversammlung passivlegitimiert.

Texte intégral

VG Gießen 8. Kammer — 8 G 1822/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-20

Aktenzeichen: 8 G 1822/97

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:1997:1120.8G1822.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates sind Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen. Betrifft ein Bürgerbegehren diese Bereiche, ist für ein Verwaltungsstreitverfahren über die Zulassung eines solchen

Bürgerbegehrens allein die Stadtverordnetenversammlung passivlegitimiert.

Gründe

1 Der am 19.11.1997 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wahl und Ernennung eines Ersten hauptamtlichen Stadtrates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin ist für das Begehren der Antragsteller nicht passivlegitimiert. Das in Rede stehende Bürgerbegehren ist - wie die Antragsteller selbst darlegen (vgl. Seite 3 der Antragsschrift vom 17.11.1997) - auf den (weiteren) Verzicht auf die Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates in L. gerichtet. Sein Ziel besteht also darin, die Änderung der Hauptsatzung rückgängig zu machen und bereits die erstmalige Besetzung der Stelle zu verhindern. Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates sind jedoch Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen. Eine Auslegung dahingehend, die Antragsteller hätten die Stadtverordnetenversammlung der Stadt L. als Antragsgegnerin bezeichnen wollen, ist nicht möglich, da sie als Antragsgegnerin - insoweit eindeutig - die Stadt L., vertreten durch den Magistrat, bezeichneten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 20 GKG.

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