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9 L 2210/09.F•VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-09-30, 9 L 2210/09.F
9 L 2210/09.FTribunal administratif / Chamber 930 sept. 2009
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst
Entscheidungsdatum: 2009-09-30
Aktenzeichen: 9 L 2210/09.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0930.9L2210.09.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.815,28 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 19. August 2009 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm am 10. August 2009 zugestellte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. August 2009 wiederherzustellen, ist im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung durch die Antragsgegnerin statthaft (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.
2 Der Antrag hat indes keinen Erfolg, da das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung nicht überwiegt. Auf der Grundlage der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig; besondere persönliche Umstände, die die Vollziehung gleichwohl als unzumutbare Härte für den Antragsteller erscheinen lassen und darum einen Aufschub der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
3 Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin in dem in der Hauptsache angegriffenen Entlassungsbescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat diese Anordnung ausführlich mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen begründet. Sie hat sich auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ablegen der Laufbahnprüfung durch den Antragsteller im Hinblick auf charakterliche Eignungsmängel sowie auf den Umstand berufen, dass bei einem endgültigen Obsiegen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren die Realisierung der Verpflichtung des Antragstellers gefährdet sei, die weiter gewährte Besoldung zurückzuzahlen. Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Umstands bewusst ist, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs abzuweichen. Mehr ist im Hinblick auf § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.
4 Die zu Recht auf § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz gestützte Entlassungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig.
5 Die Antragsgegnerin hat zunächst die formellen Voraussetzungen beachtet. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden; die Antragsgegnerin hat sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren auch berücksichtigt. Die Frauenbeauftragte und der zuständige Personalrat wurden beteiligt und haben der Entlassung zugestimmt. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die Frist für den Widerruf des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eingehalten, die hier im Hinblick auf § 43 i. V. m. § 42 Abs. 3 HBG sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres beträgt.
6 Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Beamtenverhältnisses sind erfüllt.
7 Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden (§ 23 Abs. 4 S. 1 Beamtenstatusgesetz). Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; dieses ist lediglich durch die Notwendigkeit eingeschränkt, der Beamtin, dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu geben (§ 23 Abs. 4 S. 2 Beamtenstatusgesetz). Dies hat die Antragsgegnerin hier im Anschluss an den Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2009 – 9 L 4236/08.F (2) im Verfahren zwischen denselben Beteiligten beachtet. Hat der Beamte aber – wie hier der Antragsteller – die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen, ist der Dienstherr in seinem Widerrufsermessen durch diese Einschränkung nicht mehr gebunden, da mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht ist. Nachdem der Antragsteller den Vorbereitungsdienst für seine Laufbahn vollständig abgeleistet und die vorgesehene Laufbahnprüfung auch bestanden hat, ist der sachliche Grund für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, nämlich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes, entfallen und die Antragsgegnerin in ihrem Ermessen frei, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen oder nicht.
8 Zwar ist im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens grundsätzlich auch die Frage zu beurteilen, ob der betroffene Anwärter, die betroffene Anwärterin nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung etwa durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses ohne Entlassung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann. Dies hat die Antragsgegnerin hier jedoch mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt. Sie hat sich insoweit darauf berufen, dass der Antragsteller, ohne in einer besonderen Situation gewesen zu sein, an mehreren Tagen geplant dem Unterricht in der Verwaltungsfachhochschule ferngeblieben sei und erst in einem Personalgespräch, das zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt stattfand, sein Fehlverhalten eingestanden und sich dafür entschuldigt habe. Dieses Fehlverhalten habe der Antragsteller zudem wiederholt gezeigt. Die Antragsgegnerin leitet daraus Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit her, da er seine eigenen, privaten Interessen den Dienstpflichten vorangestellt habe. Es bestehe im Hinblick auf das bereits fortgeschrittene Alter des Antragstellers auch keine Veranlassung, anzunehmen, es habe sich um einen sogenannten jugendlichen Irrtum gehandelt. Im Hinblick darauf schätzt die Antragsgegnerin das vom Antragsteller gezeigte Verhalten als erhebliche Dienstpflichtverletzung ein. Sie sieht in derartigen Pflichtverletzungen keine Basis für eine weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis, da das für ein Beamtenverhältnis uneingeschränkte Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller für sie nicht mehr gegeben sei. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei wegen der begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht möglich.
9 Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des Ermessensspielraums der Antragsgegnerin. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, den Antragsteller allein aufgrund seiner guten Leistungen im Vorbereitungsdienst wie auch in der Abschlussprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die leistungsbezogenen Gesichtspunkte haben zwar eine Bedeutung für die Frage, ob einem Bewerber, einer Bewerberin ein öffentliches Amt übertragen werden darf; darüber hinaus sind aber auch Erwägungen in Bezug auf Eignung und Befähigung von maßgebender Bedeutung. Folglich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Hinblick auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschlossen hat. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht allein aus Leistungsgesichtspunkten verpflichtet, den Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
10 Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, dass seine charakterliche Eignung Wandlungen unterworfen ist und sich im Laufe seiner Entwicklung auch ändern kann, vermag auch dieser Gesichtspunkt nicht dazu führen, die Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtswidrig zu erachten. Das Fehlverhalten des Antragstellers liegt nicht derart lange zurück, dass die Antragsgegnerin gehindert wäre, diesen Umstand ihrer Eignungsbeurteilung zugrundezulegen. Im Übrigen ist es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dies im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, was sie in durch die Kammer nicht zu beanstandender Weise (§ 114 VwGO) auch getan hat, wie nicht zuletzt die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. September 2009 belegen.
11 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Eignungsbeurteilung überzogene Anforderungen zugrunde gelegt hätte. Aus rechtlicher Sicht erscheint es vertretbar, den Mangel der charakterlichen Eignung auf den Umstand zu stützen, dass der Antragsteller mehrfach dem Dienst unentschuldigt und vorsätzlich ferngeblieben ist.
12 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG (6,5-facher Betrag des Anwärtergrundbetrags von 866,24 EUR, Besoldungsgruppe A 9 BBO, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung auf die Hälfte zu verringern ist).
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