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8 K 608/08.F•VG Frankfurt 8. Kammer, 2009-04-28, 8 K 608/08.F
8 K 608/08.FTribunal administratif / Chamber 828 avr. 2009
Befristung der Wirkung der Ausweisung
Entscheidungsdatum: 2009-04-28
Aktenzeichen: 8 K 608/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0428.8K608.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 AufenthG, § 28 Abs 1 Nr 1 AufenthG
Befristung der Wirkung der Ausweisung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der 1974 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und wurde am 22.03.2002 von der Ausländerbehörde der Beklagten aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da er zuvor in das Inland eingereist, sich dort aufgehalten sowie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, ohne über die erforderlichen ausländer- und arbeitsrechtlichen Erlaubnisse zu verfügen. Der gegen die Ausweisungsverfügung eingereichte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Aufgrund dieser Verstöße verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.05.2002 wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von jeweils 10 Euro. Danach duldete die Behörde seinen Aufenthalt, da er ohne Heimreisedokument - an dessen Beschaffung der Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht mitwirkte - nicht abgeschoben werden konnte.
2 Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Kläger aus, er heiratete am 13.10.2006 in Schweden eine 1964 geborene deutsche Staatsangehörige und beantragte am 17.10.2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Befristung der Wirkung der Ausweisungsverfügung. In dem Formblattantrag gab er an, dass er bereits am 14.07.2006 einen neuen indischen Reisepass erhalten habe, dessen Existenz er der Ausländerbehörde verschwiegen hatte. Nachdem der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam, schob ihn die Behörde am 27.04.2007 mit einem indischen Passersatzpapier nach Indien ab.
3 Mit Schreiben vom 03. und 20.11.2007 beantragte der Kläger erneut die Befristung der Wirkung der Ausweisungsverfügung, dem die Behörde mit „Verfügung“ vom 29.01.2008 nachkam und die Frist auf den 27.04.2011 festsetzte. Die Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:
4 Nach § 11 Abs. 1 AufenthG dürfe ein ausgewiesener und abgeschobener Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen bzw. sich darin aufhalten. Diese Wirkungen werden in der Regel befristet (Die Frist beginne mit der Ausreise). Über den Zeitraum der Befristung entscheide die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Maßgebend hierfür sei der Zweck der getroffenen Maßnahmen. Die Sperrwirkung bleibe solange bestehen, wie es deren Zweck erfordere.
5 Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zum 27.04.2011 sei unter Abwägung aller Umstände (auch der Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen) angemessen aber auch erforderlich. Aufgrund der Auswertung der Fragebögen einer am 21.08.2007 in Kooperation mit der Ausländerbehörde im Heimatort der deutschen Ehefrau des Klägers und der deutschen Botschaft New Delhi zeitgleich durchgeführten Ehegattenbefragung und der Stellungnahme der Botschaft machten der Kläger und seine Ehefrau unterschiedliche bzw. teilweise gravierend abweichende Angaben zu Fragen nach dem Ort des Kennenlernens, des Zeitpunktes des Entschlusses zur Eheschließung, Namen der Trauzeugen, Namen der jeweiligen Geschwister, Geburtsort des Ehegatten, Name und Alter der Kinder, Beruf und Hobbies des Ehegatten, gemeinsamen Bekannten, Gewohnheiten beim Frühstück und somit doch zu wesentlichen Punkten des gemeinsamen Lebens bzw. grundsätzlichen Eigenschaften sowie der Persönlichkeit des Partners. Es stehe daher zu befürchten, dass die Ehe lediglich zur Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt sei, die dem Kläger ohne diese versagt worden wäre. Er könne sich daher nicht auf die aus Artikel 6 des Grundgesetzes folgenden Schutzwirkungen berufen und habe kein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
6 Darüber hinaus beeinträchtige die Anwesenheit des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts der hohen Zahl der sich hier illegal aufhaltenden Ausländer bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich Einreise und Aufenthalt in geregelten Bahnen vollziehen. Den ausländerrechtlichen Bestimmungen komme aus sozialen, politischen und wirtschaftlichen Gründen nicht nur formale Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich um wesentliche Ordnungsvorschriften, deren strenge Beachtung von jedem Ausländer erwartet werden muss. Ein Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen sei grundsätzlich nicht nur als ein geringfügiger Verstoß gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften zu werten.
7 Die Ausländerbehörde sei gehalten, den ständigen Versuchen ausländischer Staatsangehöriger, in der Bundesrepublik Deutschland illegal Aufenthalt zu nehmen, nachhaltig entgegenzuwirken. Schon aus Gründen der Generalprävention, nämlich zur Abschreckung anderer Ausländer, als auch aus Gründen der Spezialprävention, sei die ausgesprochene Frist erforderlich. Aufgrund seiner Vergehen sei eine Fernhaltung aus dem Bundesgebiet für die Dauer von vier Jahren angemessen.
8 Die von dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2008 gemachten Äußerungen zur Beziehung sowie die eingereichten Unterlagen konnten jedoch nicht zu einer anderen als der beabsichtigten Entscheidung führen. So sei keine der Angaben seiner Ehefrau durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie z.B. einer Telefonabrechnung mit Einzelverbindungsnachweisen o.ä. nachgewiesen worden. Die Aussagen zu den angeblich geführten Telefonaten seien daher als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Ferner belegten auch die eingereichten Postquittungen nicht, dass damit das Porto für Schreiben an den Kläger nach Indien entstanden seien. Diese hätten auch andere Ursachen haben können (z.B. Bewerbungsschreiben).
9 Der beabsichtigte generalpräventive Effekt der Ausweisung und Abschiebung sei gegenwärtig noch nicht erfüllt. Dieser würde mit einer zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommenen Befristung völlig vereitelt. Bei anderen Ausländern würde der Eindruck erweckt, dass eine Ausweisung eine reine Formsache sei.
10 Mit am 04.03.2008 bei Gericht (per Fax) eingegangen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und will die Neubescheidung seines Antrages auf Befristung erreichen. Er begründet seine Klage wie folgt: Er habe Anspruch auf sofortige Befristung, denn er befinde sich gegenwärtig in Indien, beabsichtige aber, das Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau zu betreiben. Er sieht sich hierdurch durch den von der Beklagten festgesetzten fernen Befristungszeitpunkt gehindert.
11 Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe bestünden nicht. Auch nach der Abschiebung des Klägers bestehe der Kontakt zwischen den Eheleuten mit unverminderter Frequenz fort. Bereits im Verwaltungsverfahren sei unter Vorlage einer von der Ehefrau des Klägers erstellten Übersicht auf die Häufigkeit der mehrheitlich von ihr ausgehenden Telefonate, die aus Kostenersparnisgründen unter Verwendung von sog. pre-paid Telefonkarten geführt wurden, hingewiesen worden. Die vorgelegte Übersicht enthalte das konkrete Datum der von der Ehefrau getätigten Anrufe und sei nach Monaten geordnet. Kostenpflichtige Einzelverbindungsnachweise könnten von der Ehefrau des Klägers nicht vorgelegt werden. Zum weiteren Nachweis der Telefonkontakte werde auf die vorgelegten pre-paid Telefonkarten verwiesen. Die Kommunikation der Eheleute verlief und verläuft in deutscher Sprache.
12 Die von der Beklagten ohne nähere Begründung als maßgeblich ins Feld geführten Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe seien deshalb nicht begründet. Auch die weitere Argumentation der Beklagten gehe fehl. Die vorgetragenen Gesichtspunkte seien weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geeignet, ein längeres Fernhalten des Klägers vom Bundesgebiet zu rechtfertigen.
13 Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2008 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkung der Ausweisung vom 22.03.2002 und der Abschiebung vom 27.04.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des Befristungsbescheides vom 29.01.2008 (Bl. 500 der Behördenakten). Gerichtsverwertbare - objektiv nachprüfbare - Unterlagen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Telefonkontakte und Briefwechsel zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau (z.B. Briefe der Ehepartner im Original, Dokumente der Telefongesellschaft) seien bisher nicht vorgelegt wurden.
16 Die Ausländerakten der Behörde (ein Ordner, Blatt 1 bis 509) haben vorgelegen.
17 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
18 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger kein Recht auf die Verkürzung der begehrten Frist hat, die angegriffenen ablehnenden Bescheide sind nicht rechtswidrig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
19 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Briefe und Telefonabrechnungen sind zwar von der Beklagten nicht kommentiert worden, es ist aber nicht erkennbar, in welcher Weise diese Kontakte gegen den von der Behörde aus den von ihr im angegriffenen Bescheid bezeichneten Tatsachen gezogenen Schluss eines Missbrauchs der rechtlichen Form der Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels führen sollte. Dem Kläger (und nicht seiner Ehefrau) hätte es aber oblegen dazulegen, in welcher Weise er die Form der Ehe mit Inhalt zu füllen beabsichtigte. Das ist gerade in den Fällen angezeigt, wenn einer der Ehepartner seine primäre und sekundäre Sozialisation nicht im europäisch-abendländischen Kulturkreis erfahren hat und daher kein gewöhnlicher Erfahrungssatz dafür spricht, der Kläger wolle eine eheliche Lebensgemeinschaft dieser Prägung führen. Der Kläger hat vielmehr hierzu keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, so dass die ignorante Behandlung der Briefe und Telefonabrechnungen durch die Beklagte mangels Relevanz der dargelegten Urkunden nicht zu beanstanden ist.
20 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geboten.
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