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3 K 2180/08.F•VG Frankfurt 3. Kammer, 2008-11-05, 3 K 2180/08.F
3 K 2180/08.FTribunal administratif / 3e chambre5 nov. 2008
Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2008-11-05
Aktenzeichen: 3 K 2180/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:1105.3K2180.08.F.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 36a SGB 1, § 62 SGB 10, § 70 Abs 1 S 1 VwGO
Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist die Mutter des im April 2003 geborenen Kindes A.. Dieses Kind befindet sich seit April 2006 in der Kindertagesstätte W. der Beklagten.
2 Anträge der Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 auf Ermäßigung der Gebühren für die Tagesbetreuung von A. hatten Erfolg; aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin wurde in den jeweiligen Zeiträumen keine Betreuungsgebühr, sondern lediglich ein Essensgeld für das Kind A. erhoben.
3 Im Zuge eines Neuantrages im Februar 2008 wurde festgestellt, dass ab August 2007 der Kindsvater wieder mit der Klägerin in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war. Da nach der Berechnung der Beklagten das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes die Einkommensgrenze überschritt, wurde mit Bescheid vom 28.02.2008 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 die Ermäßigung der Gebühren für die Tagesbetreuung nicht mehr gewährt. Zugleich wurde in einem Schreiben vom gleichen Tag - dem 28.02.2008 - der aufgelaufene Nachzahlungsbetrag von 690,-- Euro von der Klägerin und ihrem Ehemann verlangt.
4 Dagegen legte die Klägerin mit E-Mail vom 10.03.2008, auf deren Druckversion wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 61, 62 BA) Widerspruch ein.
5 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie ihre Unterlagen der damaligen Kindergartenleiterin gezeigt habe und die Auskunft erhalten habe, unter der Einkommensgrenze geblieben zu sein.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
7 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei, da er nicht wirksam eingelegt worden sei. Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeordnete Schriftform könne zwar durch die elektronische Form ersetzt werden, dies setze jedoch voraus, dass der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
8 Dagegen hat die Klägerin am 8. August 2008 Klage erhoben.
9 Zur Begründung wird vorgetragen, dass ihr ursprünglich per E-Mail eingelegter Widerspruch anerkannt worden sei. Zunächst habe es geheißen, dass ihr Antrag auf Ermäßigung abgelehnt werde, da sie den Umstand, dass sie arbeite, nicht gemeldet habe. Danach habe es geheißen, dass sie die Einkommensgrenze überschritten habe. Ganz zum Schluss werde ihr Begehren abgelehnt, weil sie per E-Mail Widerspruch eingelegt habe. Warum werde ihr dies nicht in den anderen Schriftstücken mitgeteilt? Oder in einem Telefonat? Dies werde erst erwähnt, nachdem die Widerspruchsfrist vorbei sei.
10 Für sie stelle sich nach wie vor die Frage, für was sie nun die 690,-- Euro zahlen solle.
11 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 28.02.2008, mit dem ab dem 01.08.2007 eine Betreuungsgebühr von monatlich 138,-- Euro festgesetzt worden war, aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
15 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
16 Die Klage ist unzulässig.
17 Die Zulässigkeit einer hier statthaften Anfechtungsklage setzt unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO voraus. Fehlt es hieran, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wurde oder - wie hier - die notwendigen Formerfordernisse nicht eingehalten wurden, dann führt dies nicht nur zur Unzulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch zur Unzulässigkeit der darauf bezüglichen Anfechtungsklage.
18 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen. Dabei setzt „schriftlich“ im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2007 - NJW 2007, 3117 (3118) ; GmS - OGB, Beschluss vom 05.04.2000 - BVerwGE 111, 377 (380 f) - grundsätzlich voraus, dass der Widerspruchsführer das Widerspruchsschreiben eigenhändig und im Original unterschrieben hat, da nur so das Schriftstück dem Urheber zuverlässig zugeordnet werden kann.
19 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt; der am 10.03.2008 per E-Mail übermittelte Widerspruch enthält keine Unterschrift der Klägerin.
20 Allerdings kann die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Denn über § 62 SGB X - dessen Anwendbarkeit sich daraus ergibt, dass die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und die pauschalierte Kostenbeteiligung daran in den §§ 22 bis 26, 90 SGB VIII ihre grundsätzliche Regelung erfahren hat - findet die Vorschrift des § 36 a SGB I ergänzend Anwendung (von Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 62 Rn 4).
21 Wie bereits der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 - wenngleich unter Rückgriff auf die wortgleiche Vorschrift des § 3 a VwVfG - dargelegt hat, setzt die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruchs voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 36 a Abs. 1 SGB I als auch nach § 36 a Abs. 2 SGB I eröffnet hat und der Widerspruch vom Widerspruchsführer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist.
22 Hier fehlte dem Widerspruch vom 10.03.2008 die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur. Eine elektronische Signatur im Sinne des § 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Seite 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. Seite 179), ist qualifiziert im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG, wenn es mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugt wurde und mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Signaturschlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt (vgl. Schmitz, Die Regelung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz, DÖV 2005, 885 (887); vgl. auch Skrobotz, Das elektronische Verwaltungsverfahren, Seite 221 f.).
23 Diese Voraussetzungen werden von dem von der Klägerin durch einfache E-Mail übersandten Widerspruch nicht erfüllt. Da deshalb nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von der in ihr angegebenen Urheberin stammt, erfüllt die E-Mail vom 10.03.2008 nicht das Schriftformerfordernis (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - NVwZ-RR 2006, 377 (378) m. w. N.).
24 Der Klägerin kann im vorliegenden Fall auch keine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gem. § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO gewährt werden. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war. Eine solche Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - zutreffend darüber belehrt wurde, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen“ ist.
25 Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass auch der Sachbearbeitung bei dem Eigenbetrieb Kindertagesbetreuung der Beklagten der Formmangel des eingelegten Widerspruchs nicht auffiel. Dementsprechend unterblieb auch ein Hinweis an die Klägerin auf die unzureichende Form des Widerspruchs. Allerdings war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 01.04.2008, mit dem der Eingang des Widerspruchs der Klägerin bestätigt wurde, bereits mehr als ein Monat seit Erlass des Bescheides vom 28.02.2008 vergangen. Deshalb gibt es keinen Zeitraum, zu dem die Klägerin im Hinblick auf die anstandslose Entgegennahme des formungültig eingelegten Widerspruchs ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, wie dies § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.02.1976 - BVerwGE 50, 248 (254)).
26 Im Hinblick auf die nach alldem gegebene Unzulässigkeit der erhobenen Klage stellen sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, aus welchem Grund sie die 690,-- Euro nachzahlen müsse, nicht mehr. Insofern stellt sich für die Klägerin die Situation nicht anders dar, als wenn sie gar keinen Widerspruch eingelegt hätte. Auch in diesem Fall wäre der Bescheid der Beklagten vom 28.02.2008 bestandskräftig geworden und einer weiteren Überprüfung entzogen.
27 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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