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5 L 2822/08.F•VG Frankfurt 5. Kammer, 2008-09-29, 5 L 2822/08.F
5 L 2822/08.FTribunal administratif / 5e chambre29 sept. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-09-29
Aktenzeichen: 5 L 2822/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0929.5L2822.08.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 8 GG, § 15 VersG, § 155 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.9.2008 gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main vom 28.8.2008 wird hinsichtlich der Auflage Nr. 1 b) -Route - wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
1 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang wiederherzustellen, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen.
2 Der Antragsteller kann für seine Veranstaltung das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat dies nicht in Zweifel gezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 -, NVwZ 2001, 2459) ist es allerdings nicht ausreichend, wenn bei Gelegenheit einer Musik- und Tanzveranstaltung auch eine Meinungskundgabe erfolgt. Veranstaltung, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, unterfallen nicht dem Versammlungsbegriff. Abzustellen ist darauf, ob eine Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge eine Versammlung ist oder ob Spaß-, Tanz- und Unterhaltungszwecke im Vordergrund stehen. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist.
3 Hiernach geht die Kammer trotz verbleibender Zweifel bei der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung der Sachlage vom Versammlungscharakter der Veranstaltung des Antrag-stellers aus. Hierfür spricht, dass drei Kundgebungen (Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebung) beabsichtigt sind und der Aufruf zu der Veranstaltung auch Elemente enthält, die auf eine Kundgabe der Meinung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. So enthält der Aufruf kulturpolitische Forderungen, die sich gegen die Kommerzialisierung der Kultur und die Vertreibung nicht kommerzieller Kultur aus dem innerstädtischen Raum richten. Zudem richtet sich die Veranstaltung gegen Nationalismus und Deutschtümelei.
4 Die in der Auflage Nr. 1 b) festgelegte Route des Aufzugs verletzt das sich aus dem Versammlungsgrundrecht (Art. 8 GG) ergebende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ort der Veranstaltung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.1.2006 - 1 BvQ 4/06 -, NVwZ 2006, 586). Hiernach ist es Sache des Veranstalters, die Route eines Aufzuges zu wählen. Eingeschränkt wird dieses Selbstbestimmungsrecht nur durch kollidierende Rechte Dritter oder gewichtige öffentliche Sicherheitsbelange. Auf solche gewichtigen Gründe kann die Versammlungsbehörde die Abänderung der vom Antragsteller beantragten Route aber nicht stützen.
5 Die Route ist vom Diesterwegplatz bis zur Alte Brücke und ab der Gutleutstraße bis zum Ende des Aufzugs an der Bockenheimer Landstraße / Universitätsbibliothek im Kooperationsgespräch vom 20.8.2008 einvernehmlich festgelegt worden. Im Streit steht lediglich der Streckenverlauf nach Überquerung des Mains bis zur Gutleutstraße. Während der Antragsteller über die Kurt-Schumacher-Straße, Battonstraße und die Berliner Straße durch den Theatertunnel marschieren will, setzt die Auflage Nr. 1 b) die Route über den Mainkai und Untermainkai fest. Die für diese Änderung der Route in der Verfügung genannten Gründe sind - bei der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung - nicht von solchem Gewicht, dass dahinter das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zurückstehen müsste.
6 Soweit in der Verfügung Sicherheitsbedenken geltend gemacht werden, fehlt jede nähere Erläuterung, welche konkreten Gefahren gemeint sind und warum sie im Theatertunnel durch die Einsatzkräfte der Polizei nicht beherrschbar sein sollten. Eine Stellungnahme der Polizei hierzu wurde von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt und ist auch der Behördenakte nicht zu entnehmen. Der Antragsteller trägt zudem unwidersprochen vor, dass er im Theatertunnel vor einigen Jahren ein „Technofestival“ abgehalten habe, ohne dass es zu Sicherheitsproblemen gekommen sei. Darüber hinaus solle der Tunnel nur zügig durchquert werden und sei nach der Renovierung sicherheitstechnisch auf dem neuesten Stand. Auch befürchtete Sachbeschädigungen oder Schmierereien an dem frisch renovierten Tunnel können die Auflage nicht rechtfertigen. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Tunnel gegenüber derartigen Handlungen schutzwürdiger sein sollte als andere Gebäude oder Anlagen, die z.B. unter Denkmalschutz stehen und an denen der Aufzug auch vorbeiführt, etwa die Gebäude des Hauptbahnhofes, der Senckenberganlage oder der Bockenheimer Warte. Im Übrigen ist der Tunnel videoüberwacht.
7 Berechtigte Lärmbeschwerden der Anwohner der Berliner Straße aus den vergangenen Jahren rechtfertigen ebenfalls keine andere Betrachtung. Denn die Anwohner des Bereichs Untermainkai sind nicht weniger schutzwürdig. Die bestehende tatsächliche Vorbelastung mit Umgebungslärm, aus der in der Verfügung die Zulässigkeit ganz erheblich höherer Schallpegel als in der TA Lärm vorgesehen (70 dB (A) statt 45 dB (A)) abgeleitet wird, dürfte im Bereich der Berliner Straße höher sein als am Untermainkai. Auch nach der tatsächlichen Struktur des Baugebietes ist dieser Bereich nicht weniger schutzwürdig. Zudem zu berücksichtigen ist, dass auch am Untermainkai diverse öffentliche Veranstaltungen stattfinden, die die Anwohner in ihrer Nachtruhe stören. Schließlich verläuft die festgelegte Route in Sachsenhausen durch Straßenzüge, die als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sein dürften. Hält die Antragsgegnerin auch in diesem Bereich eine Lautstärke bis 70 dB (A) nachts für zulässig, ist nicht nachvollziehbar, warum dies gerade im Bereich der Berliner Straße zu einer Abänderung der angemeldeten Route führen soll. Damit verbleibt es bei der angemeldeten Route.
8 Im Übrigen hat der Eilantrag allerdings keinen Erfolg.
9 Die Festsetzung des Endes der Veranstaltung auf 1.00 Uhr in Auflage Nr. 1 c) ist nach Ansicht der Kammer zwingend erforderlich, um die Nachtruhe der Anwohner und damit Grundrechte Dritter zu schützen. Bereits im Beschluss vom 28.2.2001 - 5 G 4360/00 (3) - hat die Kammer ausgeführt, dass dem Versammlungsrecht grundsätzlich kein Vorrang vor der schutzwürdigen Nachtruhe der Anwohner zukommt. Nach der TA Lärm, die die Kammer im genannten Beschluss entsprechend herangezogen hat, um die Grenze des zumutbaren Lärms für die Anwohner zu bestimmen, ist für allgemeine Wohngebiete nachts ein zulässiger Geräuschpegel von 40 dB (A) bestimmt, für Mischgebiete von 45 dB (A). Bei seltenen Ereignissen kann dieser Wert nachts ausnahmsweise bis 55 dB (A) betragen (Nr. 6.1 und 6.3 TA Lärm). Lässt die Antragsgegnerin - mit der sicherlich nicht für alle betroffenen Bereiche tragbaren Begründung der Vorbelastung durch Umgebungslärm - gleichwohl zugunsten des Antragstellers eine Lautstärke von 70 dB (A) zu, darf jedenfalls das Ende dieser erheblichen Störung der Nachtruhe nicht länger als 1:00 Uhr hinausgeschoben werden. Jede weitere Verlagerung dieses Zeitpunktes in die Nacht hinein könnte nicht mehr als vertretbarer Ausgleich der betroffenen Grundrechte betrachtet werden. Im Übrigen hat die Behörde dem Antragsteller den beantragen Zeitrahmen von vier Stunden (21.00 - 1.00 Uhr) zugebilligt. Es sollte ihm deshalb nach seinen Planungen möglich sein, die Veranstaltung bis 1.00 Uhr zu Ende zu führen, zumal er auch in der Antragsbegründung wiederholt betont, dies sei angestrebt.
10 Ebenfalls rechtmäßig ist die Auflage Nr. 3 b), wonach für jeden Wagen mit Verstärkeranlage eine verantwortliche Person zu benennen ist. Die Antragsgegnerin führt hierzu nachvollziehbar aus, dass die Polizei nur so einen verbindlichen Ansprechpartner im Fall der Überschreitung der Lärmgrenzwerte hat. Der Versammlungsleiter allein ist - was auch die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen - nicht in der Lage, bei Überschreitungen bei allen 10 Fahrzeugen unverzüglich einzugreifen. Im Jahr 2007 kam es zu Lärmpegel bis 86 dB (A), auch im Jahr 2006 war bei einzelnen Wagen eine erhebliche Überschreitung festzustellen (Protokolle des Ordnungsamtes vom 8.11.2006 und vom 8.10.2007, BA). Ist der Antragsteller nicht bereit, an der effektiven Kontrolle der Einhaltung der ohnehin schon großzügigen Lärmwerte mitzuwirken, muss er auf derartige Veranstaltungen verzichten. Bedenken des Datenschutzes hat die Behörde durch die Modifizierung der Auflage hinreichend Rechnung getragen, Namen und Anschrift des Verantwortlichen sind nunmehr nur der Versammlungsbehörde mitzuteilen, die sich verpflichtet hat, diese Daten nach Abschluss der Veranstaltung zu löschen, wenn es nicht zu Verstößen gegen die gesetzlichen Lärmobergrenzen kommt.
11 Schließlich nicht zu beanstanden ist die Verpflichtung, im Anschluss an die Veranstaltung für die Beseitigung verursachter Verunreinigungen zu sorgen und hierfür mindestens 8 Personen abzustellen (Auflage Nr. 6). Nach § 15 Abs. 1 HessStrG sind Verunreinigungen der Straße ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass die Verkehrswege nach dem Ende der Veranstaltung durch die Polizei unmittelbar wieder frei gegeben werden sollen. Dies wäre bei einer Verunreinigung - z.B. durch Glasscherben - nicht möglich. Die Auflage soll damit auch dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dienen und ist deshalb bereits nach § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt. Diese Auflage wurde im Übrigen auch in den vergangenen Jahren gegenüber dem Antragsteller verfügt, ohne dass dies beanstande worden wäre.
12 Das Gericht hebt die Kosten gegeneinander auf, weil die Beteiligten bei wertender Betrachtung etwa in gleichem Umfang obsiegen und unterliegen ( § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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