VG Frankfurt 5. Kammer, 2007-08-02, 5 E 3817/06

5 E 3817/06Tribunal administratif / 5e chambre2 août 2007

Texte intégral

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 3817/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-02

Aktenzeichen: 5 E 3817/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0802.5E3817.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35 Abs 1 MeldeG HE 2006, § 3 VwKostG HE, § 6 Abs 2 VwKostG HE, § 8 Abs 1 VwKostO HE, § 34 Abs 1 MeldeG HE 2006 ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein Ortsverband der X-Partei und wendet sich gegen die Kostenerhebung der Beklagte für Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister.

2 Am 10. Januar 2006 forderte die Klägerin bei der Beklagten für die hessischen Kommunalwahlen 2006 Adressdaten der Erst- und Jungwähler auf Datenträger zur Wahlwerbung an. Die Beklagte ist Mitglied der Kommunalen Informationsverarbeitung in Hessen - Kommunales Gebietsrechenzentrum Gießen (KIV) -, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Einwohnermelderegisterdaten der Beklagten verwaltet. Für Wahl-Auswertungslisten berechnet die KIV pro angefangene tausend Wahlberechtigte für Mitglieder 18,92 €, für Benutzer 24,54 € (vgl. Bl. 24 d. A.). Die Klägerin erklärte sich bereit, Kosten zu erstatten, wie sie üblicherweise bei Abwicklung der EDV-Verwaltung entstünden. Nach Bereitstellung der Daten auf Diskette erhielt die Klägerin am 31. Januar 2006 von der Beklagten eine an die Beklagte gerichtete Rechnung der KIV in Höhe von 310,39 € weitergeleitet mit der Bitte um direkte Zahlung des Rechnungsbetrages an die KIV (Bl. 8, 9 d. A.). Die Rechnung setzte sich aus folgenden Positionen zusammen:

3 EWO-Allg. Auswertungen für Dritte; 6 * 24,54 € 147,24 €

4 EWO-Grundpauschale für Auswertungen bis 10 000 Einwohner 60,00 €

5 EWO-Diskettenerstellung15,34 €

6 Pamela-Anwendungsberatung Arbeitszeit; 0,5 h45,00 €

7 zzgl. 16% Mehrwertsteuer42,81 €

8 Die Klägerin bat die KIV um Auskunft über die Rechnungspositionen, wonach der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die Beklagte angegeben habe, dass die Daten zur Weitergabe an die Klägerin nach § 35 HMG bestimmt seien, weshalb es zur Einstufung als Dienstleistung für Dritte gekommen sei. Daraufhin gab die Klägerin die Rechnung der KIV an die Beklagte zur Klärung zurück. Mit Schreiben vom 13. April 2006 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung auf.

9 Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2006 (Bl. 10 f. d. A.) mit, dass sie nur Kosten begleichen werde, wie sie der Beklagten bei ihrer üblichen Datenverwaltung entstünden. Die Rechnung der KIV werde sie nicht bezahlen, weil zwischen der Klägerin und KIV weder ein Vertrags- noch ein Auftragsverhältnis bestehe. Der Anspruch auf Melderegisterauskunft in besonderen Fällen richte sich gegen das Einwohnermeldeamt der Gemeinde, wohingegen die Innenorganisation der gemeindlichen Datenverwaltung für das Verhältnis zur Klägerin unerheblich sei. Die KIV sei für die Beklagte tätig geworden, welche wiederum ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dies sei nicht anders als bei gemeindlicher Inanspruchnahme der KIV bei Aufgaben aus dem Einwohnermeldewesen, wo nicht die Gemeinde, sondern der Bürger etwa den Personalausweis benötige.

10 Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 22. Mai 2006 einen Kostenerstattungsbescheid in Höhe von 310,39 € gegen die Klägerin (Bl. 12 f. d. A.), der ihr am 23. Mai 2006 zugestellt wurde (vgl. Bl. 14 d. A.). Die Klägerin unterfalle § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten (Bl. 25 - 27 d. A.), wonach Kosten zu tragen habe, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Beklagten veranlasst habe oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen werde. Die der Beklagten für die Datenanforderung in Rechnung gestellte Summe von 310,39 € sei nach § 8 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten nach Gebührentatbestandsnummer 3.51 und 3.52 Gebührenverzeichnis der Klägerin aufzuerlegen.

11 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 Widerspruch ein (Bl. 15 - 17 d. A.). Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trug ferner vor, es könne neben der Grundpauschale nur der Datenträger und die Arbeitszeit - mithin allenfalls ein Betrag in Höhe von 120,34 € zzgl. Mehrwertsteuer - geltend gemacht werden, da nur eine Diskette geliefert worden sei und keine Listen und Aufkleber. Außerdem habe die KIV ohnehin nicht auf Auftrag der Klägerin tätig werden können, weil die ausschließliche Verfügungsgewalt über Einwohnermeldedaten den Meldebehörden zustehe.

12 Durch Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 (Bl. 21 f. d. A.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Klägerin seien die Bereitstellungskosten für die Daten vor Anforderung mitgeteilt worden. Würden Daten anders als im Falle des § 35 Abs. 1 HMG für die interne Verwaltung der Gemeinde angefordert, sei die Auskunftserteilung umfangreicher, während Parteien nur Anspruch auf den Datenumfang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HMG hätten. Zur Gewährleistung des Datenschutzes sei daher der Verwendungszweck der KIV mitzuteilen und entsprechend habe es sich um eine Dienstleistung für Dritte gehandelt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 19. August 2006 zugestellt (vgl. Bl. 23 d. A.).

13 Am 18. September 2006 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.

14 Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass die Beklagte bei Erstellung des Kostenerstattungsbescheids das kostenrechtliche Äquivalenzprinzip, den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 92 Abs. 2 HGO missachtet habe. Das zeige schon der für einen Disketten-Datenträger marktfremde Preis von 15,34 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Umfang von 321 gelieferten Datensätzen stehe in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Aufwendungen von 310,39 €, zumal lediglich aus einer Datenbank über einige Filter die gewünschten Datensätze ohne weitere Bearbeitung auf den Datenträger übertragen worden seien. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Auskunft dem Wahlkampf der politischen Parteien gedient habe. Überzogene Verwaltungsgebühren für Leistungen im Bereich von Behördenmonopolen gefährdeten unter Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG die gleichberechtigte Wahlkampfteilnahme kleinerer, finanziell weniger leistungsfähigerer Parteien.

15 Die Klägerin beantragt,

den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten gegen die Klägerin vom 22. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2006 über 310,39 € aufzuheben.

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte ist der Ansicht, Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Gebührenzahlung sei Nr. 4251 des Verwaltungskostenverzeichnisses i. V. m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. In dem darin vorgegeben Gebührenrahmen von 27 bis 550 € habe sich die Beklagte zum Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen bewegt. Die kommunalen Gebietsrechenzentren stellten die abgefragten Daten bereit, jedoch müssten die Daten letztlich von der jeweiligen Kommune weitergegeben werden, da nur diese die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HMG berechtigte Meldebehörde sei. Die Gebührenforderung sei nicht überhöht, so habe etwa die Beklagte bei Übertragung von Melderegisterdaten das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sowie das Datenschutzrecht zu beachten, was Aufwand durch besondere technische Vorkehrungen erfordere, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Entscheidungsgründe

18 Die Anfechtungsklage ist zulässig (I. 1.), aber unbegründet (I. 2.) und deshalb kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen, wobei die Berufung hiergegen nicht zuzulassen ist (IV.).

19 I.

  1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Soweit § 3 Satz 2 des Parteiengesetzes das Recht einer Partei, unter ihrem eigenen Namen zu klagen, auf Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe begrenzt, steht dies der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin nicht entgegen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. September 1979 - II OG 36/78 - m. w. N., ESVGH 30, S. 26). Im Übrigen ist die Klage form- und fristgemäß erhoben.

20 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, denn der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2006 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in eigenen Rechten zu verletzen.

21 Zunächst hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für Parteien eine persönliche oder für die Mitteilung einer Melderegisterauskunft in besonderen Fällen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HMG eine sachliche Kostenfreiheit vorzusehen. Unabhängig des Auftrages der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ist die von der Klägerin veranlasste und von der Beklagten durch die KIV erbrachte Amtshandlung daher zu bezahlen (siehe auch Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 14. August 2002 - 1 A 227/02 -, juris).

22 Materielle Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung der Beklagten wegen der erfolgten Auskunftserteilung ist - wie die Klageerwiderung vom 23. Oktober 2006 richtigerweise anführt - Nr. 4251 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdI) vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350) - GVBl. II 305-56 -, deren Erlass auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), beruht. Soweit die Beklagte im angegriffenen Bescheid ihr eigenes Gebührenverzeichnis angeführt hat, sind die entsprechenden Positionen nur deklaratorisch, denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HVwKostG gilt das Hessische Verwaltungskostengesetz auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden, wenn sie - wie als Meldebehörde - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HMG, § 4 Abs. 1 HGO). Damit steht der Beklagten an sich ein Rahmensatz von 27 bis 550 € zur Verfügung, innerhalb dessen sie die Gebühr nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 HVwKostG festzusetzen hat. Die streitgegenständliche Festsetzung auf den der Beklagten von der KIV in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 310,39 € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:

23 Die Beklagte überschreitet mit ihrer Festsetzung den Mittelbetrag in Höhe von 288,50 € um 21,89 € und damit deutlich weniger als zehn vom Hundert. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Beklagte die Datenverwaltung selbst oder über eine Körperschaft, der sie angehört, erbringt. Die Beklagte hat durch die Rechnung der KIV vom 25. Januar 2006 aufgedeckt, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Dass die einzelnen, von der KIV angeführten Abrechnungspositionen dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 HVwKostG nicht entsprechen könnten, ist nicht festzustellen. Hierfür hätten dem Gericht wenigstens Anhaltspunkte ersichtlich werden müssen, die ein Missverhältnis möglich erscheinen ließen. Soweit die Klägerin rügt, der Betrag von 15,34 € für die Diskette sei wucherisch, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, da es sich hierbei um keinen Rohling, sondern das Ergebnis eines Verarbeitungsprozesses handelt. Bei 321 übermittelten Datensätzen fügt sich die Gebühr in Höhe von knapp einem Euro pro geliefertem Datensatz auch in die Beträge der Gruppe 42 des einschlägigen Verwaltungskostenverzeichnisses ein, ohne überhöht zu wirken.

24 Die Klägerin kann nicht - für die Auswertungslisten pro angefangene Tausend Wahlberechtigte - verlangen, dass die Beklagte abrechnen müsse, als sei die Leistung des Rechenzentrums intern an eines seiner Mitglieder erbracht worden. Bei der internen Anforderung der Daten im Verhältnis der Meldebehörde zur KIV wird der externe Zweck der Datenübermittlung bereits dadurch ersichtlich, dass der Umfang der zu erteilenden Auskünfte nach § 35 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 HMG begrenzt ist und so die Anforderung entsprechend gestaltet sein muss.

25 Klarzustellen ist hier indes, dass es sich bei der KIV - wie bei der von ihr zusammen mit dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel betriebenen ekom21 GmbH - um Verwaltungshelfer handelt, die in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zur Klägerin stehen und - soweit streitgegenständlich - allein zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Beklagten dienten. Von daher ist die Beklagte gehalten, Abrechnungen über bei ihr angeforderte Datenübermittlungen durch ihre Meldebehörde zu erteilen.

26 II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

27 III.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

28 IV.

Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.

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