VG Frankfurt 12. Kammer, 2007-07-24, 12 E 1239/07 (1)

12 E 1239/07 (1)Tribunal administratif / Chamber 1224 juil. 2007

Texte intégral

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 1239/07 (1) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-24

Aktenzeichen: 12 E 1239/07 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0724.12E1239.07.1.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Zahnarzt und in eigener Praxis niedergelassen im Anwesen A., B.. Zugleich ist er als Belegarzt im Bereich Oralchirurgie in der B. Klinik für Plastische- und Wiederherstellungschirurgie in der C. in B. tätig und nimmt am zahnärztlichen Notfallvertretungsdienst teil.

2 Mit Bescheid vom 09.03.2005 genehmigte die Beklagte dem Kläger gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 Abs. 2 und 3 StVO in Verbindung mit dem Erlass des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 21.08.1992 vor oder in unmittelbarer Nähe seiner Praxis A., D., E., F., G. sein Kraftfahrzeug im eingeschränkten Halteverbot und an Parkuhren/Parkscheinautomaten ohne Betätigung zu parken. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dies erfolge wegen häufiger Abberufung zur Soforthilfe am Krankenbett eines Patienten oder zu unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern bzw. Kliniken. Diese bis 08.03.2006 gültige Ausnahmegenehmigung erneuerte die Beklagte am 09.03.2006 bis zum 08.03.2007. Mit Schreiben vom 05.03.2007 beantragte der Kläger deren weitere Verlängerung wie auch deren Erstreckung auf die H.. Unter dem 06.03.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine weitere Verlängerung nur dann erfolgen könne, wenn im Umkreis von 200 m keine andere Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges vorhanden sei und gab dem Kläger auf, eine Bestätigung des Betreibers des Parkhauses I. vorzulegen, dass dort keine Dauerparkplätze verfügbar seien. Mit Schreiben vom 12.03.2007 teilte der Kläger mit, ein Telefonat mit dem Parkhausbetreiber habe ergeben, dass keine Dauermieterparkplätze zur Verfügung stünden. Nach einem Vermerk in der beigezogenen Akte der Beklagten vom 14.03.2004 hat eine telefonische Nachfrage bei der Parkhausbetriebsgesellschaft ergeben, dass für Ärzte durchaus die Möglichkeit bestehe einen Dauerparkplatz zu erhalten. Mit Bescheid vom 20.03.2007 lehnte die Beklagte die weitere Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, die Beklagte orientiere sich bei der Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen für Ärzte zur Inbereitschafthaltung des Fahrzeuges in Praxisnähe an einen ministeriellen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der voraussetze, dass im Umkreis von 200 m zur Praxis keine andere Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges (Garagen, Parkhäuser, Privatflächen u.ä.) vorhanden sei. Da vor wenigen Monaten das Parkhaus I., das sich in weniger als 100 m zur Praxis des Klägers befinde, eröffnet worden sei, bestehe für den Kläger als Arzt die Möglichkeit, dort einen Dauerparkplatz zu erhalten.

3 Am 25.04.2007 hat der Kläger gegen den am 26.03.2007 bei ihm eingegangenen Bescheid Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, ihm sei telefonisch von einem Mitarbeiter der Parkhausbetreibergesellschaft I. am 12.03.2007 mitgeteilt worden, Parkplätze zur Dauermiete seien nicht vorhanden. Auf einen solchen könne er auch nicht verwiesen werden. Es gebe keine Dauermieterausfahrt, die ihm bei einem Stau die Ausfahrt schnellstmöglichst gewährleiste. Dies sei aber erforderlich, weil er am zahnärztlichen Notfallvertretungsdienst teilnehme und schnellstmöglich für seine Patienten bei der B. Klinik in der C. erreichbar sein müsse, wenn es nach operativen Eingriffen zu Nachblutungen komme. Des Weiteren sei er gerichtlich zum Betreuer seines schwerstbehinderten Vaters bestellt und übernehme dessen medizinische Versorgung. Schon häufig sei es zu Atemnot und ähnlichen medizinischen Notfällen bei seinem Vater gekommen. Schließlich hätten auch ärztliche Kollegen entsprechende Ausnahmegenehmigungen erhalten, obwohl in deren Praxisnähe ebenfalls Parkhäuser vorhanden seien. Insbesondere hätten Dr. J., der seine Praxis in der A. habe, als auch ein Kollege, der in der K. praktizierte, jüngst entsprechende Ausnahmegenehmigungen erhalten.

4 Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2007 zu verpflichten, die ihm am 09.03.2005 erteilt und am 09.03.2006 für ein Jahr verlängerte Ausnahmegenehmigung erneut zu verlängern.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Die Beklagte wiederholt ihre Gründe aus dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, mit Stauungen bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus I. sei nicht zu rechnen. Die Praxis von Herrn Dr. J. wie auch die des in der K. praktizierenden Arztes seien mehr als 200 m vom Parkhaus I. entfernt. Die anderen vom Kläger genannten Genehmigungen stammten aus dem Jahr 2006, als das Parkhaus I. noch nicht fertig gestellt worden sei. Parkmöglichkeiten in anderen Parkhäusern seien bislang bei der Erteilungspraxis unberücksichtigt geblieben, da man angenommen habe, dort bestünden für Dauerparkflächen lange Wartelisten. Dies treffe zwar zu, jedoch habe man nun in Erfahrung gebracht, dass für Ärzte Ausnahmen gemacht würden und diese jederzeit ein Dauerparkplatz erhalten könnten.

7 Das Gericht hat die Parkhausbetriebsgesellschaft um Auskunft gebeten, ob die Möglichkeit besteht, im Parkhaus I. einen freien Dauerparkplatz anzumieten. Diese hat mit Schreiben vom 12.06.2007 geantwortet, dass derzeit ein Parkplatz als Dauermieter im Parkhaus I. angemietet werden könne.

8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Klage ist unbegründet Die mit Bescheid der Beklagten vom 20.03.2004 ausgesprochene Ablehnung, die erstmals am 09.03.2005 erteilte Ausnahmegenehmigung zu verlängern, ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

10 Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt begrifflich Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchen dispensiert werden soll, überwiegen. Der Kläger muss also wesentlich stärker darauf angewiesen sein, die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrordnung – hier das Park- und Halteverbot in der Nähe seiner Praxis – nicht einhalten zu brauchen, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Die Beklagte hat sich hierbei am Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr- und Technologie vom 21.08.1992 betreffend Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung orientiert. Voraussetzung für die Gewährung der Parkerleichterung ist hiernach außer der aufgabenbedingten Art der ärztlichen Tätigkeit das Fehlen einer gesicherten Möglichkeit zum Parken während der Sprechstunden vor oder in der Nähe der Praxis, wobei als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis die Verfügbarkeit von Parkstellen insbesondere in Garagen und Parkhäusern, die nicht mehr als 200 m im Umkreis von der Praxis entfernt liegen, gelten. Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Er ist eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist die Erwägung, Ärzte, die häufig während der Sprechstunde von ihrer Praxis zur Soforthilfe am Krankenbett in die Wohnung eines Patienten oder zu unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern oder Kliniken abberufen werden, auf Parkstellen in Parkhäusern, die nicht mehr als 200 m im Umkreis von der Praxis entfernt liegen, zu verweisen. Die rechtliche Überprüfung dieser Erwägung hat sich darauf zu beschränken, ob es sich um eine sachwidrige Erwägung handelt, oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens damit überschritten werden, denn § 46 Abs. 1 StVO stellt die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in das Ermessen in der Straßenverkehrsbehörde. Die Verweisung auf andere Parkmöglichkeiten in einer Umgebung von 200 m von der Praxis ist sachgemäß, da die Dringlichkeit, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, damit bewertet wird. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, dem Arzt eine Wegstrecke von bis zu 200 m zu seinem Kraftfahrzeug zuzumuten. Diese Strecke lässt sich zu Fuß hinreichend schnell zurücklegen. Schließlich stellen Parkhäuser auch hinreichend gesicherte Möglichkeiten zum Parken dar. Die vom Kläger befürchtete Möglichkeit einer Verzögerung bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus in Folge eines Staus ist hinnehmbar, da der Kläger auch ansonsten im Straßenverkehr auf dem Weg zum Patienten mit der Möglichkeit von Staus rechnen muss, es also keine über die normale Möglichkeit von Verkehrsbehinderungen hinausgehende Belastung darstellt. Soweit der Kläger meint in sonstigen Stausituationen im Straßenverkehr beispielsweise über den Bürgersteig fahren zu können, ist dies unbeachtlich, da ihm das grundsätzlich nicht erlaubt ist und er sich insofern nicht auf die Möglichkeit von Rechtsverstößen berufen kann.

11 Der Kläger erfüllt das Entfernungskriterium für die Erteilung einer Aufnahmegenehmigung für Parkerleichterungen nicht. Seine Praxis im Anwesen A. befindet sich nach seinen Angaben näher als 200 m zu den Eingängen zum Parkhaus I.. Nachdem von ihm nicht substantiiert in Frage gestellten Vermerken in der beigezogenen Akte der Beklagten betragen die Entfernungen zu den beiden nächstgelegenen Eingängen 82 und 97 Meter. Im Parkhaus I. sind Parkstellen auch verfügbar. Die Parkhausbetriebsgesellschaft hat mit Schreiben vom 12.06.2007 mitgeteilt, dass die Möglichkeit besteht, einen Parkplatz als Dauermieter im Parkhaus I. anzumieten. Der Kläger hat nicht vermocht die Richtigkeit dieser Auskunft substantiiert in Frage zu stellen. Soweit er geltend macht, ihm sei telefonisch etwas anderes mitgeteilt worden, mag dies auf einem Missverständnis beruhen oder war schlicht unzutreffend.

12 Der Kläger kann sich nicht auf die anderen Ärzten erteilten Ausnahmegenehmigungen berufen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründet lediglich einen Anspruch, entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten behandelt zu werden. Die Beklagte entscheidet über Ausnahmegenehmigungen zur Parkerleichterung von Ärzten entsprechend des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 21.08.1992, deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfüllt. Das Gericht hegt keine begründeten Zweifel daran, dass die Beklagte die Maßstäbe dieses Erlasses allgemein anwendet uns insbesondere auch bei der Erteilung der vom Kläger genannten Ausnahmegenehmigungen an andere Ärzte in der A. und der K. angewendet hat. Gesichtspunkte, die hieran ernsthaft zweifeln ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Bei der Erneuerung der Ausnahmegenehmigung für Dr. J. in der A. ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dessen Praxis weiter als 200 m vom Parkhaus I. entfernt liege und hat damit die Genehmigung entsprechend des Erlasses erteilt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Praxis Dr. J. tatsächlich 200 m vom Parkhaus I. entfernt liegt, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, denn maßgeblich ist alleine, ob die Beklagte die Vergabe der Ausnahmegenehmigung an Dr. J. an dem Entfernungskriterium gemessen hat. Da die Praxis Dr. J. in der A. nach in Augenscheinnahme des Lageplans auf Bl. 16 der beigezogenen Akten mehr als doppelt so weit von den Eingängen zum Parkhaus I. entfernt ist wie die 82 bzw. 97 m davon entfernte Praxis des Klägers, bestehen hieran keine ernsthaften Zweifel. Soweit Ärzten Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind, obwohl ihre Praxen näher als 200 m zu sonstigen Parkhäusern in der Innenstadt liegen, vermag dies auch keine begründeten Zweifel an der Anwendung des genannten Erlasses durch die Beklagte begründen. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar erklärt, sie sei bislang davon ausgegangen, dass dort alle Dauerparkflächen vermietet seien und eine Einstellmöglichkeit für die PKW der Ärzte deshalb nicht verfügbar sei.

13 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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