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7 G 1872/07.AF•VG Frankfurt 7. Kammer, 2007-07-11, 7 G 1872/07.AF
7 G 1872/07.AFTribunal administratif / Chamber 711 juil. 2007
Entscheidungsdatum: 2007-07-11
Aktenzeichen: 7 G 1872/07.AF
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0711.7G1872.07.AF.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18a Abs 6 Nr 2 AsylVfG, § 29 Abs 3 AsylVfG, § 35 S 2 AsylVfG
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
1 I.
Der Antragsteller traf am 22.06.2007 mit einem Flug aus Teheran kommend auf dem Flughafen Frankfurt/Main ein. Er war im Besitz eines iranischen Reisepasses ohne Unterschrift, in dem sich ein gültiges Schengenvisum, ausgestellt durch die spanische Auslandsvertretung in Teheran, befand.
2 Am 22.06.2007 stellte der Antragsteller ein mündliches Schutzersuchen bei der Antragsgegnerin, wie es sich der Niederschrift zur Einreisebefragung des Antragstellers am 22.06.2007 entnehmen lässt. Im Rahmen einer weiteren Befragung an den Einreisebegehrenden (Niederschrift vom 26.06.2007) erklärte der Antragsteller, dass er einen Asylantrag stellen möchte, weil er im Iran wegen seiner Homosexualität verfolgt werde und ihm deshalb die Todesstrafe drohe. Mit Schreiben vom 02.07.2007 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller mit, dass sein Asylantrag am 25.06.2007 beim Bundesamt eingegangen sei und unter dem angegebenen Aktenzeichen bearbeitet werde. Der Behördenakte ist nicht zu entnehmen, dass eine Bescheidung des Asylantrags erfolgt ist.
3 Mit zuvor ergangenem Schreiben vom 27.06.2007 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragsgegnerin mit, dass das Bundesamt gemäß den Bestimmungen von Dublin II Spanien um Übernahme des Antragstellers gebeten habe. Die Antragsgegnerin werde über das Ergebnis, sobald eine Antwort von Spanien vorliege, unterrichtet.
4 Mit am 02.07.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sucht der Antragsteller, vertreten durch seine Bevollmächtigte, um einstweiligen Rechtschutz nach. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass alle Fristen des § 18 a AsylVfG überschritten seien. Der Antragsteller sei erst eine Woche, nachdem er einen Asylantrag gestellt habe, davon in Kenntnis gesetzt worden. Weiter gebe es kein „vorgeschaltetes“ Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit gemäß der Dublin II Verordnung. Vielmehr sei die Klärung der Zuständigkeit - nach der Einreise - im Rahmen des nationalen Asylverfahrens durchzuführen.
5 Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die unverzügliche Einreise zu gestatten.
hilfsweise: das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Verfahren beizuladen und dieses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich einen Termin zur Anhörung zu benennen.
hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich den Zugang zu den Räumen zum Bundesamt zu einer persönlichen Asylantragstellung zu öffnen sowie diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag entgegen zu nehmen.
hilfsweise: das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, im Hinblick auf das vorliegende Dublin II Verfahren seit 26.06.2007 der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass eine Entscheidung wegen Dublin II nicht innerhalb der Fristen des § 18 a AsylVfG getroffen werden kann.
und hilfsweise: der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller seinen Reisepass auszuhändigen bzw. vorzulegen, damit die ggf. erforderliche Unterschrift nachgeholt werden kann.
6 Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
7 Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass vor der Gestattung der Einreise das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin II Verordnung durchgeführt werden könne und vorliegend durchgeführt werden müsse, da eine Zuständigkeit Spaniens nach Art. 9 der Dublin II VO in Betracht komme. Das Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit nach der Dublin II VO sei insoweit vorrangig durchzuführen. Durch das vom Antragsteller geäußerte Schutzersuchen erwerbe er nicht automatisch das Recht auf eine Einreise bzw. Erteilung einer Aufenthaltsgestattung.
8 II.
Der gestellte Hauptantrag zu 1. auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gestattung der Einreise ist zulässig und begründet, denn der Antragsteller hat gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zusteht. Im Hinblick auf § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, da das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages über diesen entschieden hat.
9 Es mag dahinstehen, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Gestattung der Einreise sich bereits aus den aus der Akte ersichtlichen, vom Antragsteller aber auch vorgetragenen Verfahrensverzögerungen durch die Bundespolizei und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergeben könnte. Es spricht manches für die Annahme, dass es dem Antragsteller jedenfalls nicht ermöglicht wurde, seinen Asylantrag unverzüglich zu stellen, wie dies nach § 18 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG vorgeschrieben ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt (unverzüglich) stattgefunden hat. Darauf kommt es aber nicht an. Denn jedenfalls hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag, der beim Bundesamt ausweislich dessen Mitteilung vom 02.07.2007 an den Antragsteller dort am 25.06.2007 eingegangen ist, nicht innerhalb von zwei Tagen entschieden, sondern bislang überhaupt noch nicht entschieden. Folglich ist dem Antragsteller im Hinblick auf § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG die Einreise zu gestatten.
10 Dem steht zunächst nicht § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG entgegen, wonach dem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a einreist. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, traf der Antragsteller am 22.06.2007 mit einem Flug aus Teheran kommend auf dem Flughafen Frankfurt/Main ein und wollte erst nach Spanien weiterreisen, weshalb er nicht aus einem sicheren Drittstaat kommt.
11 Es handelt sich vorliegend auch um ein sogenanntes Flughafenverfahren (Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege) nach § 18 a Abs. 1 AsylVfG. Der Antragsteller hat sich nämlich nicht nach § 18 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausgewiesen. Sein echter iranischer Pass, in dem sich ein gültiges Schengenvisum für Spanien befand, war nämlich nicht mit einer Unterschrift versehen und stellte damit keinen gültigen Pass dar. Für den Inhalt von Pässen ist allgemein anerkannt, dass ein gewisser Mindeststandard Voraussetzung für die Gültigkeit ist (Ausländerrecht für die Polizei; Westphal, Stoppa; 2. Auflage, 2001; Kapitel B, 5.; Die Passpflicht, S. 90). Deutschland erkennt entsprechend der internationalen Praxis Pässe an, wenn sie den international üblichen Inhalt aufweisen. Zu dem international üblichen erforderlichen Inhalt eines Passes gehört neben dem Namen und Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Angabe über die Staatsangehörigkeit, Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift eines ihrer Bediensteten, Angabe der Gültigkeitsdauer, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhaber, woran es vorliegend fehlt.
12 Der Antragsteller hat auch einen Asylantrag im Sinne des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG gestellt. Aus § 18 a Abs. 1 AsylVfG folgt, dass zunächst zu unterscheiden ist, zwischen der Asylnachsuche beim Grenzschutzamt und der Asylantragstellung beim Bundesamt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Asylantragstellung beim Bundesamt nur bei der Außenstelle auf dem Flughafen persönlich erfolgen kann, ergeben sich nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin weder aus dem Wortlaut noch aus der Regelungssystematik des Asylverfahrensgesetzes. Eine persönliche Asylantragstellung würde überdies voraussetzen, dass dem Antragsteller eine solche Antragstellung auch ermöglicht wurde. Ob dies der Fall war, kann letztlich dahinstehen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 02.07.2007 an den Antragsteller eindeutig erklärt hat, dass ein Asylantrag beim Bundesamt am 25.06.2007 eingegangen ist und bearbeitet wird. Damit hat das Bundesamt zu erkennen gegeben, dass es den vom Antragsteller gestellten Asylantrag auch als solchen behandelt. § 18 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG spricht auch nur davon, dass dem Ausländer unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben ist. Von einer persönlichen Antragstellung ist dort nicht die Rede.
13 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch nicht von der Einhaltung der Frist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG, bzw. von der Bescheidung des gestellten Asylantrages entbunden, weil ihr dies laut Auffassung der Antragsgegnerin wegen der Einleitung eines Verfahrens auf Übernahme nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (EGV 343/2003) des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50, S. 1) - VO Dublin II - verwehrt sein soll.Es handelt sich zunächst bei dem vom Antragsteller gestellten Asylantrag um einen Asylantrag nach Art. 2 c der VO Dublin II. Weiter kommt Art. 12 der VO Dublin II (stellt ein Drittstaatangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig) in der Rangfolge nach Art. 9 Abs. 1 der VO Dublin II (besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig). Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der VO Dublin II, wonach die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden.
14 Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 der VO Dublin II sind erfüllt.
15 Der Antragsteller besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien, in Form eines gültigen Schengenvisums, ausgestellt durch die spanische Auslandsvertretung in Teheran.
16 Art. 9 der VO Dublin II findet als unmittelbar anwendbares sekundäres Gemeinschaftsrecht, ohne dass es noch eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfte, allerdings nur insoweit Anwendung, als dieser Artikel oder weitere Bestimmungen der VO Dublin II Reglungen des Asylverfahrensgesetzes überlagern und damit verdrängen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Rechtslage hier allerdings nicht eindeutig. Die VO Dublin II enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu der verfahrensmäßigen Handhabung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, insbesondere keine Bestimmungen über die Aufenthaltsrechte und Einreiserechte des Asylsuchenden während dieses Verfahrens. Die so entstehenden Lücken sind durch eine Auslegung und ggf. analoge Anwendung des nationalen Rechts zu schließen (vgl. Funke - Kaiser, in GK: AsylVfG § 29 Rdnr.. 121, 258).
17 Nach Auffassung des Gerichts muss im Falle, dass ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der VO Dublin II durchzuführen ist während sich der Antragsteller im Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG befindet eine Bescheidung des Asylantrages nach § 29 Abs. 3 AsylVfG analog stattfinden, mit der Folge, dass der Asylantrag des Antragstellers als unbeachtlich zurückzuweisen gewesen wäre. Nach § 29 Abs. 3 AsylVfG ist ein Asylantrag ferner unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. § 29 Abs. 3 AsylVfG, der unmittelbar nur auf völkerrechtliche Verträge anzuwenden ist, ist auch analog auf unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht anzuwenden (vgl. Funke - Kaiser in GK: AsylVfG § 29 Rdnr. 121). Mit der Bescheidung des Asylantrages als unbeachtlich, wegen der vorrangigen Zuständigkeit von Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens, hätte ggf. auch eine Abschiebungsandrohung nach Spanien gemäß den § 35 S 2AsylVfG als sicheren Drittstaat ergehen können. Die analoge Anwendung rechtfertigt sich daraus, dass die vorrangig anzuwendende VO Dublin II selbst keine Regelungen über die verfahrensmäßige Abwicklung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens durch die nationalen Behörden enthält. Die analoge Anwendung stellt auch sicher, dass der Asylsuchende eine ausreichende Rechtschutzmöglichkeit erhält, vorliegend dass er überhaupt eine Rechtschutzmöglichkeit erhält.
18 Ein Anordnungsgrund und damit eine Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller ohne gesetzliche Grundlage im Transitbereich festgehalten wird.
19 Da der Antrag zu 1. nach alledem Erfolg hat, stehen die übrigen Anträge, die nur hilfsweise gestellt wurden, nicht mehr zur Entscheidung an.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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