VG Frankfurt 5. Kammer, 2007-01-30, 5 E 2957/06

5 E 2957/06Tribunal administratif / 5e chambre30 janv. 2007

Texte intégral

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 2957/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-30

Aktenzeichen: 5 E 2957/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0130.5E2957.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 SOG HE, § 40 Nr 4 SOG HE, § 43 VwVfG HE, § 94 StPO, § 101 Abs 2 VwGO ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Herausgabe einer Winkerkelle mit der Aufschrift „Halt Polizei“ / „Straße frei“ an den Kläger.

2 Am 18. Juni 2003 fand in Frankfurt am Main eine Fahrzeug- und Personenkontrolle statt, in deren Verlauf gegen 7:35 Uhr in dem vom Kläger geführten Pkw eine Winkerkelle mit der Aufschrift „Halt Polizei“ / „Straße frei“ vorgefunden wurde. Da der Verdacht deren Diebstahls bestand und der Kläger vor Ort keinerlei Angaben machte, wurde er festgenommen, auf die Dienststelle verbracht und nach weiteren Aufklärungen gegen 9:10 Uhr entlassen. Die Winkerkelle wurde in Verwahrung genommen, gegen den Kläger Ermittlungen wegen des Verdachts deren Diebstahls eingeleitet. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger die Winkerkelle von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma P-GmbH, übergeben bekommen hatte (vgl. Blatt 38, 39, 44 bis 46 der beigezogenen Behördenakten - BA). Durch Verfügung vom 5. Juli 2004 (Blatt 49 BA) stellte die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hiervon erhielt der Kläger durch Mitteilung an seine früheren Bevollmächtigten Kenntnis.

3 Am 23. September 2004 wandte sich der Kläger telefonisch an die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main und verlangte die Herausgabe der Winkerkelle (vgl. Gesprächsvermerk Blatt 53 BA). Schriftsätzlich wurde ein Herausgabeverlangen durch seine nunmehrige Bevollmächtigte mit an die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichtetem Schreiben vom 15. Dezember 2004 gestellt (Blatt 66 der Akten).Durch einen Vermerk vom 11. Februar 2005 (Blatt 69 BA) dokumentierte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG; sie wurde der nunmehrigen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14. März 2005 mitgeteilt (vgl. Blatt 73 BA). Mit Schreiben vom 19. März 2005 (Blatt 75 BA) ließ der Kläger nochmals die Herausgabe der Winkerkelle verlangen und setzte hierzu eine Frist bis zum 29. März 2005. Nach deren Verstreichen beantragte die Bevollmächtigte des Klägers beim Amtsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 eine richterliche Entscheidung (Blatt 84 f. BA). Per Telefax wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 1. August 2005 nach ihrem Bekunden, indes nicht aktenkundig vermerkt, der „Nachweis über sichergestellte / beschlagnahmte Gegenstände“ (Blatt 81 d.A.) mitgeteilt, demzufolge es sich um eine Polizeirechtssache handele und die Polizei-Winkerkelle am 10. Juni 2005 sichergestellt worden sei. Durch Beschluss vom 22. September 2005 - 653 Js 29865/05-931 Gs - (Blatt 58 d.A.) hob das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beschlagnahme der sichergestellten Winkerkelle auf und führte zur Begründung an, der sichergestellte Gegenstand werde weder als Beweismittel benötigt noch sei ersichtlich, wie er nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingezogen werden solle. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main hob das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 21. Oktober 2005 (Blatt 60 d.A.) seinen Beschluss vom 22. September 2005 auf und führte zur Begründung an, es sei für die begehrte Herausgabe der sichergestellten Polizei-Anhaltekelle nicht zuständig, da die Sicherstellung der Gefahrenabwehr gedient habe und somit zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Durch Verfügung vom 26. September 2005 (Blatt 91 bis 93 BA) teilte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main der Bevollmächtigten des Klägers mit, dass es die Vernichtung der am 18. Juni 2003 sichergestellten Polizei-Anhaltekelle anordne. Gegen diese Verfügung ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2005 Widerspruch einlegen (Blatt 96 BA). Über das Polizeipräsidium Westpfalz wurde der Bevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht gewährt. Auf den Antrag des Klägers vom 28. November 2005 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 31. Januar 2006 - 5 G 5089/05(V) - die Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellung der am 18. Juni 2003 beschlagnahmten Polizei-Anhaltekelle angeordnet. Dieser Beschluss ist durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2006 - 11 TG 551/06 - abgeändert und der Antrag in vollem Umfang abgelehnt worden; in den Gründen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof u.a. angemerkt, alles dafür spreche, dass die Sicherstellung der Polizei-Winkerkelle nach § 40 Nr. 4 HSOG rechtmäßig erfolgt sei, da der sichergestellte Gegenstand offensichtlich zur Begehung einer Straftat nach § 132 StGB gebraucht werden solle. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 (Blatt 107 bis 112 BA = Blatt 9 bis 14 d.A.) wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück. Bekannt gegeben wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigte gegen Empfangsbekenntnis am 17. Juli 2006 (Blatt 114 BA).Am 1. August 2006 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Klageschrift vom 28. Juli 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung bestreitet er die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und macht im Wesentlichen geltend, die angeführte Sicherstellung sei nichtig, da die Winkerkelle bereits am 18. Juni 2003 beschlagnahmt worden sei; jedenfalls sei sie aber rechtswidrig, denn den Widerspruchsbescheid habe dieselbe Behörde erlassen, die die Sicherstellung verfügt habe und für die Annahme, der Kläger wolle eine Amtsanmaßung begehen, sei nichts ersichtlich.

4 Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. das Verfahren an das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verweisen,

  2. hilfsweise festzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2006 nichtig ist,

  3. ganz hilfsweise, die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2006 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den sichergestellten Gegenstand unverzüglich an den Kläger herauszugeben.

5 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Zur Begründung führt der Beklagte u.a. an, dass das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO zuständig gewesen sei; der Kläger unterscheide nicht genügend zwischen der Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO, die sich mit der Einstellung des Strafverfahrens erledigt habe, und der präventiven Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG, von der er spätestens aufgrund der Anhörung über seine Bevollmächtigte durch Schreiben vom 12. August 2005 Kenntnis erlangt habe; auch lägen die materiellen Voraussetzungen einer solchen Sicherstellung vor.

7 Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. August 2006 (Blatt 24 d.A.) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Ebenso hat der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 13. September 2006 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt (Blatt 35 d.A.).Durch Beschluss des Vorsitzenden vom 20. Dezember 2006 hat das Gericht den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

8 Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2007 (Blatt 84 d.A.) hat der Kläger und mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2006 (Blatt 81 = 82 d.A.) hat der Beklagte erklärt, dass das Einverständnis einer Entscheidung durch den Vorsitzenden fortbestehe.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Behördenakten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main (Blatt 1 bis Blatt 114) sowie der erledigten Gerichtsakten 5 G 5089/05(V), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main / 11 TG 551/06, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10 Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen (I.), wobei der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (II.), hinsichtlich derer das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (III.), ohne dass die Berufung hiergegen zuzulassen wäre (IV.).

11 I.

Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, weil dem Kläger der geltend gemachte, letztlich auf Herausgabe der Winkerkelle gerichtete Anspruch, über den das angerufene Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (1.), nicht zusteht. Weder ist die unter dem 11. Februar 2005 angeordnete Sicherstellung der Winkerkelle nichtig (2.), noch erweist sich im Ergebnis diese Sicherstellung als rechtswidrig, so dass ihre Herausgabe an den Kläger nicht in Betracht kommt (3.).

12 1. Zur Entscheidung über das klägerische Begehren ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg aus den im Beschluss vom 20. Dezember 2006 genannten Gründen eröffnet. Die vorrangig beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Frankfurt am Main ist somit ausgeschlossen.

13 2. Die angeordnete Sicherstellung der Winkerkelle ist nicht nach § 44 HVwVfG nichtig. Zunächst liegt der vom Kläger angeführte Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG, die tatsächliche Unmöglichkeit einer Ausführung der Sicherstellung, nicht vor. Im zur Nr. 2 angeführten Hilfsantrag trennt der Kläger nicht hinreichend zwischen der repressiven Beschlagnahme der Winkerkelle nach den §§ 94 ff. StPO am 18. Juni 2003 wegen Verdachts deren Diebstahls und der später - jedenfalls nicht ersichtlich gleichzeitig, wie im Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 12. August 2005 an die Bevollmächtigte des Klägers behauptet (vgl. Blatt 87 BA) - erfolgten präventiven Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG zur Abwehr einer drohenden Straftat der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) durch deren Gebrauchmachens. Beide Maßnahmen schließen sich vor allem dann, wenn sie, wie hier, nicht gleichzeitig, sondern nacheinander erfolgen, nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich, da sie unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. So hätte, wäre die Winkerkelle wirklich gestohlen worden, in einem Strafverfahren ihr Verfall oder ihre Einziehung angeordnet werden können; da der Kläger diese Winkerkelle jedoch legal erworben hatte, schied mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens diese Möglichkeit aus und hätte die Winkerkelle an sich an ihn zurückgegeben werden müssen. Zur Abwehr dieser Rückgabe erfolgte sodann durch einen selbständigen Hoheitsakt, der hier unter dem 11. Februar 2005 vermerkt wurde (Blatt 69 BA), die Sicherstellung zur Verhinderung der Begehung einer Straftat aufgrund der landesrechtlichen Eingriffsermächtigung des § 40 Nr. 4 HSOG. Gegen dieses Vorgehen ist prinzipiell nichts zu erinnern; es jedenfalls wirksam möglich. Andere Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 HVwVfG oder gar eine Nichtigkeit nach der Evidenzregel des § 44 Abs. 1 HVwVfG sind nicht ersichtlich.

14 3. Bei der präventiven Sicherstellung, für die - als Maßnahme zur Verhütung zu erwartender Straftaten - der Beklagte mit seinen Polizeibehörden nach § 1 Abs. 4 HSOG sachlich zuständig ist, traten zwar Verfahrensfehler auf, doch wurden diese geheilt (a) und sind die materiellen Voraussetzungen des § 40 Nr. 4 HSOG gegeben (b), so dass die begehrte Herausgabe der Winkerkelle an den Kläger nicht in Betracht kommt (c).

15 a) Im Verfahren der Sicherstellung traten Fehler dadurch auf, dass die Sicherstellung zwar unter dem 11. Februar 2005 aktenkundig vermerkt wurde (vgl. Blatt 69 BA), es aber mit ihrer unmittelbaren Ausführung nicht sein Bewenden haben konnte, sondern hier die Sicherstellung zu ihrer Wirksamkeit einer Bekanntgabe an den Kläger bedurft hätte. Dass zunächst nicht in aller Klarheit und Deutlichkeit so verfahren wurde, dürfte auch zu den Missverständnissen beigetragen haben, die zum Antrag auf richterliche Entscheidung beim Amtsgericht Frankfurt am Main und letztlich der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geführt hatten.

16 Bei der präventiven Sicherstellung nach § 40 HSOG handelt es sich grundsätzlich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, der so zu seinem Wirksamwerden nach § 43 Abs. 1 HVwVfG bekanntzugeben ist. Selbst wenn aus Gründen der Abwesenheit eines Pflichtigen zunächst eine Sicherstellung im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgen sollte, verlangt doch § 8 Abs. 1 Satz 2 HSOG eine unverzügliche Unterrichtung der betroffenen Person; ist bis dahin keine inhaltliche Erledigung der Maßnahme eingetreten, stellt sich diese Unterrichtung verfahrenstechnisch als Bekanntgabe dar. Eine Bekanntgabe der Sicherstellung ist hier indes spätestens durch das Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 12. August 2005 an die Bevollmächtigte des Klägers (Blatt 87 f. BA) erfolgt, denn in diesem Schreiben wird der eindeutige Wille zum Ausdruck gebracht, unabhängig von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus präventiven Gründen die Winkerkelle in Verwahrung zu halten und sie einer Verwertung nach den §§ 42 f. HSOG zuzuführen. Die nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers als Gelegenheit, sich zu den tatsächlichen Grundlagen der Sicherstellung zu äußern, kann mit der über das Polizeipräsidium Westpfalz ermöglichten Akteneinsicht als gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG nachgeholt angesehen werden.

17 b) Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Winkerkelle nach § 40 Nr. 4 HSOG liegen vor; auch sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

18 Nach § 40 Nr. 4 HSOG können Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat gebraucht oder verwertet werden soll. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ rechtfertigen die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 2 VVHSOG, StAnz. 3/2005 S. 218; Meixner/Fredrich, HSOG, 10. Aufl. - 2005, § 40 Rdnr. 11); eines sicheren Nachweises bedarf es mithin nicht. Zwar ist der Besitz einer Winkerkelle mit der hier fraglichen Aufschrift als solcher nicht verboten, doch ist eine Verwendung ebendieser Kelle faktisch ausgeschlossen, denn mit ihr wird notwendig der Eindruck erweckt, ein Polizeivollzugsbeamter treffe regelnde Anordnungen. Polizeivollzugsbeamter ist der Kläger indes nicht. Das Mitsichführen dieser Kelle in einem Kfz lässt auch keinen Besitz aus bloßer Liebhaberei annehmen, sondern es aus aller Lebenserfahrung naheliegen, von ihr solle im Straßenverkehr Gebrauch gemacht werden. Selbst wenn man wegen der tatbestandlichen Vorverlegung der Eingriffsschwelle eine verfassungskonforme Auslegung des § 40 Nr. 4 HSOG forderte (vgl. Hornmann, HSOG, 1997, § 40 Rdnr. 21), wäre damit eine hinreichend konkretisierte und aktualisierte Gefahr der Verwirklichung einer Amtsanmaßung als Vergehen nach § 132 StGB zu bejahen. Auf der Rechtsfolgenseite ist die angeordnete Sicherstellung erforderlich, geeignet und angemessen, um ein Gebrauchmachen der Winkerkelle zu verhindern. Dass andere, ebenso geeignete Maßnahmen bestanden hätten, von denen ermessensfehlerhaft kein Gebrauch gemacht worden sei, ist weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

19 c) Da die Sicherstellung der Winkerkelle zu recht erfolgt ist, steht dem Kläger kein Folgenbeseitigungsanspruch i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf deren Herausgabe zu, wie er mit klageerweiterndem Antrag im Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 geltend gemacht worden ist.

20 II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

21 III.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.IV.

22 Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

23 Beschluss

24 Der Streitwert wird auf 71,- Euro festgesetzt.

25 Gründe

26 Für die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger ist der Wert der Winkerkelle anzusetzen. Dieser ist nach dem durch die Rechnung der Firma B-Service vom 27. Januar 2000 (Blatt 39 BA) belegten Einkaufspreis von netto 120,- DM zzgl. 16% USt (138,20 DM = 70,66 Euro) gerundet auf 71,- Euro festzusetzen.

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